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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 262/23

Datum:
25.10.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 262/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2023:1025.12SA262.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 1 Ca 826/22
Schlagworte:
Vertragliches Wettbewerbsverbot - Nebentätigkeit - Unterlassung von Wettbewerb nach arbeitgeberseitiger Kündigung
Normen:
Art. 12 Abs. 1 GG; § 162 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 615 BGB; § 60 Abs. 1 HGB, § 74 HGB; § 86 StBerG; § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 524 ZPO; § 19 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt. 2. Die Unterlassung von Wettbewerb kann grundsätzlich auch nach einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich dabei beide Parteien widersprüchlich verhalten. 3. Eine Aussetzung des Verfahrens betreffend den Unterlassungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ist nicht sachgerecht. Beide Parteien haben im Hinblick auf das jeweils für sie streitende Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, ob das Wettbewerbsverbot besteht. 4. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch im Kündigungsschutzverfahren noch nicht fest, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist, gilt Folgendes: a) Der Unterlassungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn die streitige Kündigung offensichtlich unwirksam ist. b) Ist dies nicht der Fall, hat im Hinblick auf das für beide Parteien betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eine umfassende Folgenabwägung stattzufinden. Hierbei ist auch der Stand des Kündigungsschutzverfahrens zu berücksichtigen. So ändert ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil die Interessenlage maßgeblich. Hat sich der Arbeitnehmer mit seiner Rechtsansicht betreffend die Kündigung durchgesetzt, kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er einen konkret und unmittelbar gegen den Arbeitgeber gerichteten Wettbewerb unterlässt. c) Diese Sachlage ändert sich erneut, wenn der Arbeitgeber eine weitere, nicht offensichtlich unwirksame Kündigung ausspricht.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.03.2023 - 1 Ca 826/22 - teilweise abgeändert und die Klage für die Zeit ab dem 01.04.2023 insgesamt abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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