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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ta 204/22

Datum:
05.07.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 204/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2022:0705.4TA204.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 1498/22
Schlagworte:
Streitwert; Willenserklärung; Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung und Abfindung
Normen:
§ 42 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Streitwert einer Klage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit gleichzeitiger Zusage einer bezahlten Freistellung für sechs Monate sowie einer Abfindungszahlung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.07.2022 abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §§ 32 RVG iVm. 63 Abs. 1 GVG auf 68.000,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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