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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 1104/21

Datum:
02.03.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1104/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2022:0302.4SA1104.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 528/21
Schlagworte:
Verzugszinsen; gerichtlicher Vergleich; Auslegung;
Normen:
§§ 133, 157, 286, 288, 291 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Haben die Parteien den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung vergleichsweise dahingeregelt, dass die Kündigung erst zu einem späteren Termin wirksam werden soll, können sie nicht mehr geltend machen, das Arbeitsverhältnis habe in Wahrheit früher oder später geendet. Ansprüche auf Verzugslohn werden daher nicht erst mit dem Vergleichsschluss fällig, sondern zum arbeitsvertraglich geregelten Zeitpunkt, idR also zum jeweiligen Monatsletzten. 2. Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Verzugslohn ist der Arbeitgeber aufgrund des Vergleichs allerdings nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, die Zahlung sei gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausnahmsweise infolge eines Umstands unterblieben, den er nicht zu vertreten hatte. Hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast. 3. Die Abrede in einem Vergleich, das Arbeitsverhältnis werde bis zu dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt "ordnungsgemäß abgewickelt", beinhaltet keinen Verzicht auf Verzugzinsen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.11.2021 - 5 Ca 428/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.739,20 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2021 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 25 % von der Beklagten und zu 75 % von der Klägerin getragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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