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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 285/22

Datum:
02.08.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 285/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2022:0802.3SA285.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 1164/21
Schlagworte:
Keine Sitten- oder Treuwidrigkeit bei Kündigung im Kleinbetrieb "aus betriebsbedingten Gründen", wenn der Arbeitsplatz unmittelbar nachbesetzt wird.
Normen:
§§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1 KSchG, 138, 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Kündigt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb ein Arbeitsverhältnis ordentlich mit der ausdrücklichen Angabe, dass die Kündigung "aus betriebsbedingten Gründen" erfolge, wird damit noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kündigung "dringende betriebliche Erfordernisse" im Sinne des - hier gar nicht anwendbaren - § 1 Abs. 2 KSchG zugrunde lägen. 2. Daher begründet die pauschale Nennung "betriebsbedingter Gründe" im Kündigungsschreiben weder eine Selbstbindung des Arbeitgebers im Kleinbetrieb an die Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG noch erweist sich die Kündigung als sitten- oder treuwidrig, wenn die Stelle unmittelbar im Zusammenhang mit der Kündigung anderweitig neu besetzt wird. 3. Die Verknüpfung einer außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG an sich neutralen Kündigung mit einer zwar unzutreffenden, dem Fortkommen der gekündigten Person jedoch nicht hinderlichen Kündigungsbegründung macht aus dem neutralen Rechtsgeschäft kein sitten- oder treuwidriges.

 
Tenor:

I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.02.2022 - Az.: 3 Ca 1164/21 - wird zurückgewiesen.

II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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