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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 1100/21

Datum:
24.05.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1100/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2022:0524.3SA1100.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 2980/20
Schlagworte:
Sozialplan mit Kappungsgrenze; keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters bei Teilkompensation entstehender Nachteile für ältere, langjährig Beschäftigte durch eine pro Beschäftigungsjahr gewährte Pauschale
Normen:
§§ 75, 112 BetrVG; 1, 3, 7 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Kappungsgrenze in einem Sozialplan, die erkennbar den Zweck verfolgt, ein begrenztes Sozialplanvolumen bei sehr unterschiedlichen Beschäftigungszeiten und Bruttoentgelten der von Entlassung betroffenen Mitarbeiter gleichmäßiger und damit aus Sicht der Betriebsparteien gerechter zu verteilen, begründet jedenfalls dann keine unzulässige mittelbare Benachteiligung besonders langjährig Beschäftigter wegen des Alters, wenn als Teilkompensation zu der Abfindungsformel "Bruttomonatsentgelt x Beschäftigungsjahre x 1,0" und der Kappung des daraus folgenden Betrags eine Pauschalzahlung unabhängig vom Bruttoentgelt der jeweiligen Mitarbeiter je Jahr der Betriebszugehörigkeit vorgesehen wird. 2. Eine die Kappungsgrenze ergänzende Pauschalzahlung ist, wenn der Betrag nicht gänzlich unbeachtlich ist, geradezu mustergültig geeignet, Nachteile wegen des Alters hinreichend zu mildern und damit zur Angemessenheit der Sozialplanregelung insgesamt zu führen. Dann noch verbleibende Nachteile Einzelner, die im Wesentlichen durch deren außerordentlich hohes Bruttoentgelt bedingt sind, begründen weder eine unzulässige Altersdiskriminierung noch sonst eine unsachgemäße Ungleichbehandlung, sondern sind nach Sinn und Zweck eines Sozialplans mit begrenztem Verteilungsspielraum hinzunehmen.

 
Tenor:

I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2020 - Az.: 2 Ca 2980/20 - wird zurückgewiesen.

II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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