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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 580/20

Datum:
28.04.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 580/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2021:0428.4SA580.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 1459/20
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung; tarifvertragliche Unkündbarkeit; grobe Beleidigung; Abmahnung; Interessenabwägung
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall der außerordentlichen Kündigung eines tarifvertraglich ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers, der seinen langjährigen Arbeitskollegen wegen dessen sexueller Orientierung schwer beleidigt hat. Anforderungen an die Darlegung, dass eine Weiterbeschäftigung nach Abmahnung als mil-deres Mittel ausscheidet. Interessenabwägung bei einmaliger Entgleisung in seit über 40 Jahren im Wesentlichen beanstandungsfreiem Arbeitsverhältnis.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.07.2020 - 9 Ca 1459/20 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 02.03.2020 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/10 und die Beklagte zu 8/10. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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