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1. Zu den Grenzen der Rechtskraft eines Beschlusses des Amtsgerichts über den Versor-gungsausgleich. Hier: Kürzung der beamtenähnlichen Versorgung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG aufgrund des Versorgungsausgleichs trotz Nennung eines anderen Versorgungsschuldners im Beschluss des Amtsgericht, weil der am Ver-sorgungsausgleich beteiligte Ruhegeldempfänger andernfalls entgegen § 242 BGB eine formale Rechtsposition unzulässig ausnützen würde. 2. Kommt die Kürzungsvorschrift des § 72 LBeamtVG/NW kraft arbeitsvertraglicher Vereinba-rung zur Anwendung, erhöht oder vermindert sich der im Versorgungsausgleich festgeleg-te Kürzungsbetrag bis zum Eintritt in den Ruhestand gemäß der arbeitsvertraglichen Re-gelung zur Anpassung der Bezüge, wenn diese von derjenigen der Anpassung der Beam-tenbezüge abweicht. 3. Zur Einordnung einer Erklärung per E-Mail als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das im konkreten Fall ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.10.2018 - 7 Ca 2844/18 teilweise und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte verurteilt,
1. an den Kläger 2.251,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.328,49 Euro seit dem 22.06.2017 und aus weiteren jeweils 153,83 Euro seit dem 04.07.2017, 02.08.2017, 04.09.2017, 04.10.2017, 03.11.2017 und 04.12.2017 zu zahlen und
2. an den Kläger 1.671,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 zu zahlen.
II. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der Nebenintervention - werden dem Kläger zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger zu 81% und der Nebenintervenientin zu 19 % auferlegt.
III. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S TA N D:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund eines zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs berechtigt ist, dessen betriebliche Altersversorgung nur in gekürztem Umfang zu zahlen.
3Die Beklagte war Rechtsnachfolgerin der X. Immobilien GmbH. Sie war auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen im Immobiliengeschäft ausgerichtet und hatte selber keine Arbeitnehmer. Sie war zuletzt eine 100%ige Tochtergesellschaft der Ersten Abwicklungsanstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden F.). Am 09.01.2004 war die Beklagte eine 100%ige Tochtergesellschaft der Westdeutschen Immobilienbank, die damals eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in N. war, die ihrerseits zum damaligen Zeitpunkt eine 100%ige Tochtergesellschaft der früheren Westdeutschen Landesbank war. Die Westdeutsche Immobilienbank wurde später mit Wirkung zum 01.01.2007 unter Beibehaltung ihres Sitzes in N. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Im Zuge der Abwicklung der Westdeutschen Landesbank wurde diese, ebenso wie die Beklagte, eine 100%ige Tochtergesellschaft der F. und schließlich von der F. an die B.-Bank-Gruppe verkauft.
4Der am 27.09.1951 geborene Kläger trat zum 01.09.1979 in die Dienste der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (später X. Landesbank) ein. Zum 01.01.1986 wechselte er zur S. GmbH (einer 100%igen Tochtergesellschaft), mit dem Ziel der Gründung der X. Immobilien GmbH. Zum 01.09.1986 trat der Kläger dann in die X. Immobilien GmbH ein, die im Jahr 1996 in X. Immobilien Holding GmbH, die Beklagte, umfirmierte.
5Im Arbeitsvertrag der Parteien (die Beklagte damals noch firmierend unter "X. Immobilien GmbH") vom 30.11.1989/06.12.1989 hieß es u.a.:
6"1. Sie werden als außertariflicher Vertragsangestellter angestellt.
78
4. Ihr Brutto-Jahresgehalt setzt sich wie folgt zusammen:
9Grundgehalt
10Funktionszulage
11Zulage
1213
Die Geschäftsführung wird die Angemessenheit des Grundgehaltes in angemessenen Zeitabständen von längstens drei Jahren zum Zwecke des Ausgleichs evtl. eingetretener Inflationsverluste (Kaufkraftverluste) überprüfen.
1415
7. Die Gesellschaft gewährt Ihnen Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrags.
1617
Basis für die Berechnung des Ruhegehaltes ist das vereinbarte Brutto-Jahresgrundgehalt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Funktionszulage, die Zulage sowie alle etwaigen anderen Zulagen.
1819
Bei linearen Änderungen der Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen nach Eintritt des Versorgungsfalles ändert sich die Höhe des ruhegehaltfähigen Bezuges entsprechend.
20Das Ruhegehalt beträgt abweichend von den Vorschriften des Beamtenrechts über die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Höhe des Ruhegehalts 50 v.H. des Grundgehalts (ruhegehaltfähige Bezüge).
21Das Ruhegehalt erhöht sich
2223
nach mehr als 15jähriger Vertragszeit
24ab 01.01.2005 auf75 v.H.
25des Grundgehaltes.
268. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze) oder wenn Sie dienstunfähig sind.
2728
11. Zur teilweisen Entlastung von den vorstehend geltenden Versorgungsverpflichtungen werden die Renten- und Hinterbliebenenbezüge, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihrer Angestelltenversicherung beziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversicherung angerechnet. ...
29Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
30"
31Die Ehe des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau S. W. wurde rechtskräftig geschieden. Die Ehezeit nach dem damaligen Versorgungsausgleichsrecht dauerte vom 01.08.1975 bis zum 31.07.1998, d.h. von dem Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausging. In dem Verfahren mit dem Az. 5 F 130/98 VA bei dem Amtsgericht Ratingen stritten der Kläger und seine damalige Ehefrau über den Versorgungsausgleich. In dem bei dem Amtsgericht eingereichten Fragebogen vom 29.07.1999 zum Versorgungsausgleich gab der Kläger zu Punkt "C. Betriebliche Altersversorgung" die Antwort "ja" und als Arbeitgeber an: "W. Str. 4, E., X. Immobilien Holding, Personalabteilung". Das Amtsgericht Ratingen sandte daraufhin die Versorgungsausgleichsauskunft "VC2a" an die Beklagte. Auf gerichtliche Nachfrage vom 08.10.1999 wies der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.10.1999 darauf hin, dass der Arbeitgeber im Fragebogen korrekt angegeben gewesen sei. Er sei zu früheren Zeiten bei der X. beschäftigt gewesen. Sein Arbeitsverhältnis sei jedoch unverändert von der X. Immobilien Holding übernommen und fortgeführt worden. Unter dem 29.10.1999 übersandte die Beklagte dem Amtsgericht Ratingen, dort eingehend am 03.11.1999, den Fragebogen über Leistungen, Anwartschaften und Aussichten auf eine Betriebsrente, der mit ihrem Stempel "X. ImmobilienHolding GmbH, W. Straße 4, E., versehen war, und überreichte den Anstellungsvertrag des Klägers mit der X. Immobilen GmbH vom 30.11.1989/06.12.1989. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.11.1999 bat der Kläger um Einholung einer ergänzenden Auskunft der Beklagten, weil die Anwartschaft zum Ende der Ehezeit seiner Ansicht nach nur 60% des ausgewiesenen Betrags betrage. Darauf antwortete mit Schreiben vom 07.12.1999 die Beklagte auf dem Briefbogen der "X. Immobilien Holding GmbH" dem Amtsgericht Ratingen und erläuterte ihre Berechnung. Daraufhin übersandte das Amtsgericht Ratingen den Entwurf zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, der den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.01.2000 zugestellt wurde. In dem Entwurf hieß es u.a.:
32"A. Anwartschaften des Antragstellers
3334
3. Bei der X. deutschen ImmobilienHolding
35Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr. 3 BGB.
3637
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
38Das ergibt folgende Übersicht:
39splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:1.739,81 DM
40Realteilung nach § 1/II VARHG: 114,17 DM
41Schuldr.Ausgl. § 2 VARHG, inländisch:4.572,98 DM
42Insgesamt:6.426,96 DM
4344
B. Anwartschaft der Antragsgegnerin
4546
Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
4748
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach:2.199,69 DM
49Durch Beitragsentrichtung nach § 3b/I Nr. 2 VAHRG sind
50Anrechte auszugleichen in Höhe von:1.095,73 DM
5152
Beitrag: 250.885,22 DM
53"
54Der Kläger und seine Ehefrau befanden sich ausweislich der Schriftsätze nachfolgend in Vergleichsverhandlungen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.02.2000 an das Amtsgericht wies der Kläger darauf hin, dass er wirtschaftlich nicht imstande sei, eine Einmalzahlung von 250.885,22 DM zum Ausgleich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an die BfA zu zahlen. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 25.07.2000 wies der Kläger darauf hin, dass als Eintrittsdatum in der Auskunft der Beklagten der 01.09.1979 und nicht der 01.09.1976 anzunehmen sei. Weiter führe er aus:
55"Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass nach dem Anstellungsvertrag vom 30.11.1989 (Ziffer 7) sich die Altersversorgung nach der gesetzlichen Beamtenversorgung richtet. Dementsprechend richtet sich der Versorgungsausgleich insoweit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
56Die im Vertrag geregelten Versorgungsanwartschaften sind identisch mit den von der Westdeutschen Landesbank gewährten Versorgungsanwartschaften. Bei der Westdeutschen Landesbank handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Im Verlauf seiner Angestelltentätigkeit zur X. wechselte der Antragsteller aus betriebsbedingten Gründen zur X. Immobilien GmbH, einer unselbständigen Tochter der X.. Mit der Gesellschaft wurde der Anstellungsvertrag am 30.11.1989 geschlossen. Die Arbeitgeberin firmiert nunmehr als X. Immobilien Holding GmbH.
57Auf die Entscheidung des BGH in FamRZ 1994, 232 wird hingewiesen."
58In ergänzendem anwaltlichem Schriftsatz vom 03.04.2001 an das Amtsgericht Ratingen führte der Kläger u.a. Folgendes aus:
59"greifen wir die offenstehende Frage des Versorgungsausgleichs nochmals auf.
60Im Einzelnen gilt Folgendes:
6162
II.
63...
642.
6566
b)
67Des Weiteren verfügt der Antragsteller über Anwartschaften gemäß Auskunft der X. Immobilien Holding GmbH vom 29.10.1999 / 07.12.1999. Auch diese Anwartschaft ist unverfallbar.
68In der Auskunft vom 29.10.1999 (Seite 2) ist von der Arbeitgeberin vermerkt, dass die Renten der BfA und der Q. Lebensversicherung abgezogen werden.
69Es liegt also eine Gesamtversorgung vor, weil auf die zu erwartende Leistung der X. Immobilien Holding GmbH die anderen zwei Versorgungsleistungen angerechnet werden.
70Nach der weiteren Auskunft der X. Immobilien (Blatt 50 GA) ergibt sich, dass sich das Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz richtet.
71Dies ist darin begründet, dass die X. (noch) ein öffentlich rechtliches Institut ist.
72Diese Tatsache ist in der bisherigen Berechnung nicht berücksichtigt worden.
73III.
74Bei den Anrechten der X. Immobilien Holding GmbH handelt es sich um eine Anwartschaft nach beamtenrechtlichen oder beamtenähnlichen Grundsätzen und nicht um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung. Dies ist bei der bisherigen Berechnung nicht beachtet worden.
75Der Ehezeitanteil der als Gesamtversorgung zugesagten privaten betrieblichen Altersversorgung ist nach der sogenannten VBL-Methode zu errechnen, basierend auf der Entscheidung des BGH in FamRZ 1991, 1416 ff. Ausweislich der Auskunft der BfA hat der Antragsteller bereits vor Betriebszugehörigkeit bereits Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die laut Mitteilung der Arbeitgeberin auf die Gesamtversorgung anzurechnen sind.
76IV.
7778
Folglich ist der Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen:
7980
Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1/III VAHRAG,
81Insgesamt bedeutet dies, dass der Versorgungsausgleich ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und ohne Auferlegung einer Einmalzahlung zu Lasten des Antragstellers durchzuführen ist. Folglich ergibt sich folgende Tenorierung:
8283
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der X. Immobilien Holding GmbH werden dem Versicherungskonto-Nr. 50150351 J 519 der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich DM 1.062,32 bezogen auf den 31.07.1998 begründet.
84Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
85Es wird gebeten, diese Versorgungausgleichsberechnung auf der Basis der BGH-Rechtsprechung und der maßgeblichen Kommentierung von Glöckner zu überprüfen. "
86Mit Schreiben vom 26.04.2001 wandte sich das Amtsgericht Ratingen u.a. wie folgt an die Beklagte:
87"Nach ihren Angaben handelt es sich bei der Pensionsanwartschaft des Herrn W. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen um eine dynamische Anwartschaft, wobei die erworbene BfA-Rente und die Rente aus der Lebensversicherung der Q. Anrechnung findet. Es wird deshalb gebeten, eine Auskunft über die verbleibende Höhe der Pensionsanwartschaft nach der vereinbarten Anrechnung der BfA-Rente und der Rente aus der Q. Lebensversicherung zu erteilen.
88Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich bei Ihnen entgegen Ihren Angaben in der am 29.10.1999 erteilten Auskunft um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt und der Ausgleich im Versorgungsausgleich durch Quasisplitting erfolgt."
89Mit Schreiben vom 22.06.2001 erfolgte auf dem Briefpapier mit dem Briefkopf "X. Immobilienbank" mit der Unterschriftszeile "X. Immobilien Bank, i.A. der X. deutschen Immobilien Holding GmbH" eine Antwort und als Anlage wurde der Berechnungsbogen der zu erwartenden Pensionsanwartschaft des Klägers übersandt. Der Berechnungsbogen enthielt im Kopf fett den Aufdruck "X. Immobilien Holding GmbH". In dem ebenfalls beigefügten Schreiben der Dr. Dr. I. GmbH hieß es u.a.:
90"Folgende zwei Punkte sind bei der Durchsicht der Unterlagen aufgefallen. Da es sich bei der X. Immobilien Holding GmbH nicht um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, dürfte das Quasi-Splitting nicht zur Anwendung kommen. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Anwartschaft während der Anwartschaftsphase statisch oder dynamisch ist. Da die ruhegehaltfähigen Bezüge dem Grundgehalt gemäß Ziffer 7 und 4 des Anstellungsvertrages entsprechen, spricht vieles für eine statische Anwartschaft bis zum Rentenbeginn. Ab Rentenbeginn ist die Kopplung an die Erhöhung der Beamtenbesoldung wieder hergestellt."
91Auf der Grundlage der eingeholten Informationen erstellte das Amtsgericht Ratingen einen neuen Entwurf zur Berechnung des Versorgungsausgleichs. Diese enthielt kein Quasisplitting betreffend die Versorgung bei der Beklagten. Allerdings belief sich der Beitrag des Klägers zur Zahlung an die BfA im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs gemäß § 3b/I Nr. 2 VAHRG in dem Entwurf auf nur noch 48.101,04 DM. Angeführt war in dem Entwurf schließlich, dass die Beitragsentrichtung zumutbar sei, weil erhebliches Vermögen vorhanden sei. Diese Berechnung wurde am 06.07.2001 an die Parteivertreter versandt.
92Mit Schreiben vom 01.01.2002 wandte der Kläger sich an die X. Immobilienbank, z.Hd. von Frau E.-T.. In diesem Schreiben hieß es u.a.:
93"Das Gericht hat die von Ihnen vorgelegte Berechnung hinsichtlich der Höhe der Pensionsanwartschaften übernommen. Damit hat sich ein deutlich geringerer Betrag als bisher ergeben, der durch die X. ImmobilienHolding aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages an die BfA im Falle der Scheidung zu zahlen ist.
94"
95Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2002 u.a. wie folgt:
96"In Ihrem Schreiben gehen Sie davon aus, dass die X. ImmobilienHolding als Träger ihrer betrieblichen Altersversorgung verpflichtet ist, sich an der Ihnen vom Gericht auferlegten Beitragszahlung zu beteiligen. Eine Verpflichtung hierzu ist jedoch aus Sicht der X. deutschen ImmobilienHolding nicht gegeben.
9798
Wir müssen Ihnen daher mitteilen, dass die X. ImmobilienHolding nicht zur Übernahme der Beitragszahlung bereit ist.
99"
100Mit Schreiben vom 20.01.2002 wandte der Kläger sich an die Westdeutsche Landesbank. In diesem Schreiben hieß es u.a.:
101"Wie Sie dem Schreiben der Westdeutschen ImmobilienHolding (Rechtsnachfolger der X. Immobilien GmbH) vom 09.01.2002 entnehmen, stellt sich diese auf den Standpunkt, mich nicht so zu stellen, als sei ich bei der X. angestellt.
102Aufgrund dieser Haltung muss ich die X. als Garant für die Erfüllung aller geldwerten Verpflichtungen in Anspruch nehmen."
103Mit Schreiben vom 23.01.2002 antwortete die X. dem Kläger u.a. wie folgt:
104"Im Schreiben vom 4. Dezember 1986 verpflichtet sich die X. - sofern die X. Immobilien GmbH dazu nicht in der Lage sein sollte - zur Erfüllung von geldwerten Verpflichtungen aus Ihrem Dienstverhältnis mit der X. Immobilien GmbH. Aus dem uns überlassenen Schriftwechsel ist nicht ersichtlich, dass die X. ImmobilienHolding als Rechtsnachfolger der X. Immobilien GmbH nicht in der Lage ist, etwaigen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr teilt Sie Ihnen im Schreiben vom 9. Januar 2002 mit, dass aus Ihrer Sicht eine Verpflichtung gegen die X. ImmobilienHolding nicht gegeben ist.
105Aus alledem ist unschwer zu erkennen, dass ein Rechtsanspruch Ihrerseits gegen die Westdeutsche Landesbank Girozentrale nicht besteht."
106Ausweislich eines gerichtlichen Vermerks in der Verfahrensakte vom 27.03.2002 komme laut Mitteilung des Ehemannvertreters auch eine Anwartschaft bei der X. in Betracht, so dass dort noch eine Auskunft eingeholt werden sollte, was durch das Amtsgericht mit Schreiben vom 02.04.2002 erfolgte. Mit Schreiben vom 15.04.2002 teilte die X. dem Amtsgericht Ratingen mit, dass es die Anfrage zuständigkeitshalber an die X. Immobilien Holding, Personalabteilung, Große C. 46, N. weitergeleitet habe. In einer E-Mail vom 07.05.2002 des Klägers an Frau E.-T. hieß es:
107"als Anlage übersende ich Ihnen einen Textentwurf als Antwortschreiben an das Gericht.
108Ich habe weitestgehend Ihren Text verwendet und aufgrund der in der Verhandlung vom 30.04.2002 vom Gericht geäußerten Erwartung an eine solche Auskunft eingearbeitet.
109Zur Vermeidung von Irritationen sollte lediglich die Berechnung der Anwartschaften diesem Schreiben erneut beigefügt werden."
110Der E-Mail hing ein maschinenschriftlicher Textentwurf von Frau E.-T. an, den der Kläger teilweise handschriftlich geändert hatte. Die ersten drei Absätze des maschinenschriftlichen Textentwurfs wurden vom Kläger nicht geändert und waren textidentisch mit den unten sogleich wiedergegebenen drei Absätzen des Schreibens vom 08.05.2002. Der vierte Absatz des Entwurf war leicht verändert und der fünfte Absatz mit dem Text "Wegen der Ermittlung des während der Ehezeit erworbenen Pensionsansprüche verweisen wir auf den beigefügten Berechnungsbogen der Dr. Dr. I. GmbH vom 07.06.2001", war in dem Schreiben selbst vom 08.05.2002 nicht enthalten. Mit Schreiben vom 08.05.2002 erfolgte auf dem Briefpapier mit dem Briefkopf "X. Immobilienbank" mit der Unterschriftszeile "X. Immobilien Bank" die Antwort an das Amtsgericht Ratingen mit dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen der zu erwartenden Pensionsanwartschaft des Klägers. Der Berechnungsbogen, auf den im Schreiben unter der Unterschriftszeile mit "Anlage Berechnungsbogen" hingewiesen wurde, enthielt im Kopf fett den Aufdruck "X. Immobilien Holding GmbH". In dem Schreiben vom 08.05.2002 hieß es u.a.:
111"Ihre obige Anfrage wurde zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet. Sollten weitere Rückfragen notwendig sein, bitten wir Sie, sich ausschließlich an uns zu wenden.
112Wir bestätigen, dass Herr W. im X. deutschen ImmobilienBank-Konzern beschäftigt ist. Die Mehrheitsgesellschafterin ist die Westdeutschen Landesbank Girozentrale E. (X.), die gegenüber Herrn W. eine umfassende Erklärung hinsichtlich der Erfüllung aller geldwerten Verpflichtungen des jeweiligen Arbeitgebers abgegeben hat, die Herrn W. so stellt, als wäre er direkt bei der X. beschäftigt.
113Darüber hinaus bestätigen wir, dass Herr W. eine Versorgungsanwartschaft bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im beamtenrechtlichen Sinne hat. Aufgrund der Versetzung innerhalb des X.-Konzerns zu anderen Gesellschaften hat sich an der Qualität der Zusage auf einen Versorgungsanspruch nichts geändert."
114Auf diesem Schreiben ist in der Gerichtsakte des Amtsgerichts Ratingen handschriftlich unterstrichen aufgebracht "Verfahrensbeteiligter!". Mit Verfügung vom 05.06.2002 übersandte das Amtsgericht Ratingen der X. deutschen Immobilienbank einen Schriftsatz des Vertreters des Klägers mit Hinweis auf Änderungen in der Beamtenversorgung ab dem 01.01.2002. Mit E-Mail vom 13.06.2002 schrieb der Kläger Frau E.-T. und riet nach Rücksprache mit seinem Anwalt, dem Gericht mitzuteilen, dass mit dem letzten Schreiben die Auskunftserteilung aus Sicht der Immobilienbank vollständig erfolgt sei und es nicht Aufgabe des Auskunftsverpflichteten sein könne, Rechtsfindung zu betreiben. Auf die ergänzende Anfrage des Amtsgerichts Ratingen vom 05.06.2002 antworte mit Schreiben vom 13.06.2002 die X. Immobilienbank auf ihrem Briefpapier mit der Unterschriftszeile "X. Immobilen Bank" und teilte mit, dass sie bereits vollständig geantwortet habe. In einem weiteren Schreiben vom 18.11.2002 an das Amtsgericht Ratingen wurde zum VersorgungsÄndG 2001 Stellung genommen mit dem Inhalt, dass dies irrelevant sei. Der Briefkopf war derjenige der X. deutschen Immobilien Holding GmbH. In der Unterschriftszeile hieß es: "X. Immobilien Bank, Bereich Personal 01-22". Unter dem 22.11.2002 übersandte das Amtsgericht den Beteiligten einen weiteren Berechnungsentwurf zum Versorgungsausgleich.
115"A. Anwartschaften des Antragstellers
116117
2. bei der X. deutschen Immobilienbank
118in N.
1192.212,68 DM
120Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 1 BGB
121122
Das ergibt folgende Übersicht:
123splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:1.671,75 DM
124Quasisplittingfähig gem. § 1587b/II BGB mit EP:2.212,68 DM
125Realteilung nach § 1/II VARHG: 114,17 DM
126Insgesamt:3.998,60 DM
127128
Tenor:
129130
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der X. deutschen Immobilienbank in N. werden auf dem Versicherungskonto Nr. 50 150351 J 519 der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 565,66 Euro bezogen auf den 31.07.1998 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
131"
132Nach weiterem Schriftwechsel betreffend die Lebensversicherung bei der Q. übersandte das Amtsgericht Ratingen mit Schreiben vom 06.11.2003 einen weiteren Berechnungsentwurf zum Versorgungsausgleich, der betreffend den oben wiedergegebenen Auszug vom 22.11.2002 unverändert blieb. Mit Beschluss vom 09.01.2004 zum Az. 5 F 130/98 VA beschloss das Amtsgericht Ratingen u.a. folgenden Tenor:
133"Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der X. deutschen Immobilienbank in N. werden auf dem Versicherungskonto Nr. 50 150351 J 519 der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 565,66 Euro bezogen auf den 31.07.1998 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
134Ausweislich des Rubrums des Beschlusses waren Antragsteller der Kläger und Antragsgegnerin seine damalige Ehefrau S. W.. Verfahrensbeteiligte waren die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die X. Immobilienbank, Große C. 46, N. und die Q. Lebensversicherung. In den Gründen hieß es u.a.:
135"A. Anwartschaften des Antragstellers
136137
2. Bei der X. deutschen Immobilien Bank
138in N.
1392.212,68 DM
140Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 1 BGB
141142
Das ergibt folgende Übersicht:
143splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:1.671,75 DM
144Quasisplittingfähig gem. § 1587b/II BGB mit EP:2.212,68 DM
145Realteilung nach § 1/II VARHG: 114,17 DM
146Insgesamt:3.998,60 DM
147"
148Der Beschluss wurde dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die Zustellung an die X. Immobilienbank, Große C. 46, 55116 N. erfolgte am 15.01.2004. Rechtsmittel legte keiner der Beteiligten ein. Ausweislich des Rechtskraftvermerks in der Akte Amtsgericht Ratingen 5 F 130/98 VA war der Beschluss vom 09.01.2004 seit dem 23.03.2004 rechtskräftig.
149Die im Handelsregister (Amtsgericht Düsseldorf HRB 76103) eingetragene Vertretungsregelung der Beklagten lautete zuletzt wie folgt:
150"Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Gesellschafter bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden."
151Es waren ausweislich des Handelsregisters zwei Geschäftsführer bestellt, nämlich Dr. I. T. und H. M.. Der Kläger war zuletzt Prokurist der Beklagten. Der Kläger trat mit Wirkung zum 30.09.2016 in den Ruhestand und bezog von der Beklagten seit diesem Zeitpunkt ein Ruhegehalt, das monatlich im Voraus gezahlt wurde. Die Ruhegehaltberechtigung des Klägers und die Höhe des Ruhegehalts sind zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allerdings die Berechtigung der Beklagten, monatlich einen Teilbetrag des Ruhegehalts einzubehalten. Die Löschung der Prokura des Klägers wurde am 04.11.2016 im Handelsregister eingetragen. In der Zeit vom 31.07.1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 30.09.2016 wurde das Grundgehalt des Klägers zum 01.07.2001 um 4,50 % und zum 01.05.2004 um 2,70 % erhöht.
152Mit Schreiben vom 04.01.2017 forderte die Nebenintervenientin die X. Immobilien Bank - inzwischen eine Aktiengesellschaft - als Erstattungspflichtige gemäß § 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung auf, ihr erstattungsfähige Aufwendungen i.S.v. § 225 SGB-VI seit dem 01.09.2016 bis zum 31.12.2016 für die Versicherte S. W. mit dem Kläger als Ausgleichsverpflichtetem in Höhe von insgesamt 3.034,38 Euro zu erstatten. Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte die X. Immobilien Bank AG der Nebenintervenientin mit, dass ihre Eigentümerin die F. sei und sie den Vorgang dorthin weiter geleitet habe.
153Mit Schreiben vom 04.04.2017 auf dem Briefpapier der Beklagten und unterzeichnet von den Geschäftsführern Dr. T. und M. teilte diese dem Kläger die Neuberechnung seiner Bruttoversorgungsleistung unter Bezugnahme darauf, dass sie von der Nebenintervenientin als Ausgleichsverpflichtete für die Versicherungsleistung an S. W. in Anspruch genommen werde sowie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 mit. Mit der Ruhegehaltsabrechnung für den Monat Mai 2017 behielt die Beklagte für das Jahr 2016 insgesamt 2.277,00 Euro (für Oktober, November und Dezember 2016 jeweils 759,00 Euro) ein. Im Jahr 2017 behielt die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von weiteren 9.189,78 Euro (Januar bis Juni 2017 jeweils 758,59 Euro und Juli bis Dezember 2017 jeweils 773,04 Euro) ein.
154Mit Schreiben vom 01.05.2017 an die Beklagte, gerichtet an deren Geschäftsführer Dr. T. widersprach der Kläger dem Abzug der Erstattungsbeträge. Er wies daraufhin, dass die Nebenintervenientin sich ausschließlich an die X. Immobilienbank gewandt habe, weil nur diese nach dem Beschluss des Amtsgerichts Ratingen die Verpflichtete sei, nicht jedoch die Beklagte. Ein direkter Anspruch der Nebenintervenientin gegen die Beklagte habe nicht nachgewiesen werden können. Der Hinweis auf den Versorgungsausgleich reiche nicht aus, weil er in keinem Zusammenhang mit seinem Arbeitsvertrag vom 30.11.1989 stehe.
155Mit Schreiben vom 24.05.2017 beantragte die X. Immobilien Bank AG die Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 zum Az. 5 F 130/98 VA dahingehend, dass anstatt der X. Immobilen Bank, Große C. 46, 55116 N. die X. Immobilien Holding, F. straße 65, E. eingetragen wird. Beigefügt war ein Schreiben auf dem Briebogen der Beklagten unterzeichnet von den Geschäftsführern Dr. T. und M., mit der die Beklagte ihr Einverständnis mit der Berichtigung erklärte.
156Mit Schreiben vom 07.06.2017 auf dem Briefkopf der Beklagten und unterzeichnet alleine von dem Geschäftsführer Dr. T. antwortete die Beklagte auf das Schreiben 01.05.2017 u.a. wie folgt:
157"
158In der Sache sehen wir allerdings weder Bedarf für Maßnahmen noch für weitere inhaltliche Diskussionen. Alle Zahlungen erfolgen in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Gerne beantworten wir dennoch die einzelnen Punkte aus Ihrem Schreiben:
159- Richtig ist, dass im Beschluss des AG S. aus dem Jahr 2004 ("Beschluss") die X. ImmobilienBank ("WIB") als Verfahrensbeteiligte aufgeführt wird. An wen sich die E. Rentenversicherung Bund ("DRVB") danach gewandt hat, ist jedoch unerheblich. Entscheidend ist, wer tatsächlich zur Zahlung verpflichtet war und wer die Beiträge tatsächlich entrichtet hat. Die Zahlungen hat, in Übereinstimmung mit dem vormaligen Arbeitsverhältnis, die X. Immobilien Holding ("WIH") geleistet.
160- Die WIV ist und war auch nicht verpflichtet, eine Korrektur des Beschlusses zu veranlassen.
161- Ob sich der Anspruch gegen die WIB oder WIH richtet, ist eine Rechtsfrage. Die Klärung von Rechtsfragen ist Gerichten überlassen.
162- Einen gesonderten Beleg für den Abzug von Ihren Versorgungsansprüchen bedarf es nicht. Der rechtskräftige Beschluss ist ausreichend.
163Wir betrachten die Angelegenheit als erledigt. Sofern Sie dieser Auffassung nicht folgen wollen, sollten Sie einen auf Sozialversicherungsrecht spezialisierten Anwalt mit der erneuten Prüfung des gesamten Sachverhalts beauftragen. Dieser kann sich gerne wieder an uns wenden."
164Mit Schreiben vom 16.06.2017 antwortete der Kläger der Beklagten gerichtet an Herrn Dr. T., dass die angesprochene Rechtsfrage durch ein Gericht geklärt werden müsse und führte weiter aus:
165"Zur Vermeidung von Missverständnissen widerspreche ich hiermit nochmals ausdrücklich allen bisherigen und zukünftigen Abrechnungen, soweit sie den Abzug des Versorgungsausgleichs zu Gunsten von Frau S. W. betreffen."
166Mit Schreiben vom 22.06.2017 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte gerichtet an Herrn Dr. T. und übersandte den Berichtigungsantrag der X. deutschen Immobilienbank AG vom 24.05.2017. Er wies darauf hin, dass diese offensichtlich davon ausginge, dass sich ein Erstattungsanspruch ohne eine Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen ausschließlich gegen sie richte. Auch habe die Nebenintervenientin sich an die X. Immobilien Bank AG und nicht an die Beklagte gewandt. Der Kläger setzte der Beklagten eine Frist bis zum 07.07.2017 zur Rückerstattung aller bisher einbehaltenen Beiträge.
167Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten gegenüber dem Amtsgericht Ratingen mit Schriftsatz vom 27.07.2017 die Zurückweisung des Berichtigungsantrags der X. deutschen Immobilien Bank AG. Mit Beschluss vom 01.12.2017 wies das Amtsgericht Ratingen den Berichtigungsantrag der X. deutschen Immobilien Bank AG zurück. Die Benennung der X. deutschen Immobilienbank in dem Beschluss stelle keinen Schreibfehler oder eine ähnliche offensichtliche Unrichtigkeit dar.
168Mit Schreiben vom 05.12.2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und zwar erneut an Herrn Dr. T. und übersandte den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 01.12.2017, da sich ohne Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 die Erstattungsansprüche nur gegen die X. Immobilienbank AG richteten. Der Abzug von seinen Pensionsansprüchen durch die Beklagte entbehre jeder Grundlage. Er erwarte kurzfristig die Rückerstattung der unrechtmäßig einbehaltenen Beträge nebst den gesetzlichen Verzugszinsen. Mit E-Mail vom 02.01.2018 zu dem Betreff "Mein Schreiben vom 05.12.2017" wandte sich der Kläger wie folgt an Herrn Dr. T.:
169"Sehr geehrter Herr Dr. T.,
170zunächst darf ich Ihnen auf diesem Wege ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr wünschen.
171Auf mein im Betreff genanntes Schreiben habe ich bisher keine Reaktion erhalten.
172Da ich nicht beurteilen kann, ob dies dem in Ihrem Hause benötigten Zeitbedarf geschuldet oder im Sinne Ihres Schreibens vom 07.06.2017 zu verstehen ist, möchte ich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit geben, sich aufgrund der geänderten Rechtslage zu äußern.
173Ihrer Nachricht sehe ich bis zum 12.01.2018 entgegen."
174Mit E-Mail vom 05.01.2018, bei der Frau N., die alle Personalangelegenheiten der F., d.h. auch der Beklagten, verantwortete, ins cc gesetzt war, antwortete Herr Dr. T. dem Kläger wie folgt:
175"Sehr geehrter Herr W.,
176vielen Dank für Ihre E-Mail und ebenfalls ein schönes neues Jahr.
177Eine Änderung der Rechtslage ist entgegen Ihrer Auffassung nicht eingetreten.
178Ungeachtet dessen wird die WIH künftig monatlich den Ihnen seinerzeit vertraglich zugesagten Rentenbetrag ohne Abzug aus dem Versorgungsausgleich (5 F 130/98) überweisen.
179Zusätzlich wird die WIH Ihnen den in der Vergangenheit monatlich zugunsten Ihrer ehemaligen Frau S. W. in Abzug gebrachten Anteil (auf Basis des o.g. Versorgungsausgleichs) mit der kommenden Rentenberechnung gutschreiben.
180Mit freundlichen Grüßen
181Dr. I. T.
182Erste Abwicklungsanstalt
183F. straße 65, E.
184185
Email: i..t.@aa1.de"
186Diese E-Mail vom 05.01.2018 hatte Dr. T. zuvor mit dem Hausjuristen Dr. T. abgestimmt.
187Mit Schreiben vom 04.01.2018 hatte die Nebenintervenientin die F. als Erstattungspflichtige gemäß § 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung aufgefordert, ihr erstattungsfähige Aufwendungen i.S.v. § 225 SGB-VI vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 für die Versicherte S. W. mit dem Kläger als Ausgleichsverpflichtetem in Höhe von insgesamt 9.189,83 Euro zu erstatten. Es existierte eine weitere Anforderung der Nebenintervenientin für das Jahr 2017 vom 29.01.2018 in Höhe von insgesamt 9.189,83 Euro, die gemäß handschriftlichem Eintrag an die Beklagte gerichtet war.
188Mit Schreiben vom 30.01.2018 auf dem Briefpapier der Beklagten und unterzeichnet von Herrn Dr. T. und Herrn M. wandte die Beklagte sich erneut wie folgt an den Kläger:
189"Sehr geehrter Herr W.,
190seit unserer letzten Mitteilung in dieser Angelegenheit haben sich Sachlage und formale Rechtslage grundlegend geändert.
191Die E. Rentenversicherung hat ihren Bescheid zum Versorgungsausgleich der objektiv richtigen rechtlichen Würdigung angepasst. Sie fordert nunmehr nicht mehr von der WIB, sondern von der X. deutschen ImmobilienHolding Erstattung der Beiträge, die ihrer geschiedenen Frau zustehen. Die E. Rentenversicherung S. sieht in dem Beschluss des AG S. - in Übereinstimmung mit unserer Auffassung - keinen Grund, die Ausgleichsverpflichtung anders zu beurteilen als nach SGB vorgesehen.
192Daher werden wir, wie in der Vergangenheit, den Ihrer geschiedenen Frau zustehenden monatlichen Betrag einbehalten und diesen an die E. Rentenversicherung S. auszahlen. Den vertraglich zustehenden Restbetrag überweisen wir Ihnen. Aus diesem Grund werden wir Ihnen auch die in der Vergangenheit einbehaltenen Beträge nicht erstatten."
193Mit E-Mail vom 01.02.2018 wandte der Kläger sich erneut an Herrn Dr. T. und rügte, dass er das Anforderungsschreiben der Nebenintervenientin bis heute nicht erhalten habe. Auf seine Nachfrage habe diese ihm mitgeteilt, dass die F. durch Frau N. der Nebenintervenientin mitgeteilt habe, das Anforderungsschreiben auf die Beklagte zu ändern. Es habe sich allerdings um einen büromäßigen Vorgang gehandelt. Eine Prüfung der Sach- und Rechtslage habe nicht stattgefunden. Der Kläger informierte die Beklagte in dem Schreiben, dass er außerdem Widerspruch gegen das gegen die Beklagte gerichtete Anforderungsschreiben der Nebenintervenientin eingelegt habe.
194Ausweislich des Handelsregisters war H. M. ab dem 02.10.2018 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten. Bestellt wurde als Geschäftsführerin T. X.. Im Jahr 2018 kürzte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers um monatlich 773,04 Euro, d.h. insgesamt um 9.276,48 Euro.
195Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die Beklagte sei nicht berechtigt, auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 einen Abzug von seinen vertraglichen Ruhegehaltsansprüchen vorzunehmen. Der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts Ratingen sei bindend und regle, dass der Versorgungsausgleich (ausschließlich) zu Lasten seiner Versorgung bei der X. deutschen Immobilienbank, nicht jedoch seiner Versorgung bei der Beklagten gehe. Der Umstand, dass tatsächlich kein arbeitsvertraglicher Versorgungsanspruch bei bzw. gegenüber der X. deutschen Immobilienbank bestehe, sei insofern unschädlich. Die Beklagte könne von der Nebenintervenientin auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen nicht in Anspruch genommen werden. Dem stehe die Reichweite der Rechtskraft des Beschlusses vom 09.01.2004 entgegen. Auch deshalb könne kein Rückgriffanspruch ihm gegenüber bestehen. Unabhängig von allem Vorstehendem sei der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen inhaltlich zutreffend. Die Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch die X. Immobilienbank sei mit voller Absicht erfolgt. Sowohl der X. deutschen Immobilienbank als auch der Beklagten sei es vor dem Familiengericht darauf angekommen, die Vorteile eines Quasisplittings zu erhalten, was normalerweise nur bei Beamten möglich sei. Es werde nämlich eine Rentenanwartschaft (hier für seine ehemalige Ehefrau) bei der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beiträge begründet. Die Aufwendungen des Versicherungsträgers, hier der Nebenintervenientin, würden von dem Dienstherren im Versorgungsfall unmittelbar erstattet. Aufgrund des Insolvenzrisikos privater Arbeitgeber komme dies nur in Betracht, wenn der Dienstherr öffentlich-rechtlich organisiert ist. Die eigentlich fällige Einmalzahlung als auch das sog. "Umsonstrisiko" hätten die X. Immobilienbank als auch die Beklagte vermeiden wollen. Ohne die Bestätigung der X. deutschen Immobilienbank wäre kein Quasisplitting in Betracht gekommen, weil nur die X. Immobilienbank ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber war. Sowohl die X. Immobilienbank als auch die Beklagte hätten das Quasisplitting als für sich vorteilhafter angesehen. Daran müsse die Beklagte sich festhalten lassen. Die X. Landesbank bzw. die X. Immobilienbank habe ihm gegenüber in dem Versorgungsausgleichsverfahren zugesagt, dass er so gestellt werde, als ob er dort beschäftigt sei. Im Rahmen des Bereicherungsrechts könne zudem, wenn überhaupt, nur die X. Immobilienbank Ansprüche ihm gegenüber geltend machen. Eine "verkürzte Abwicklung" sei nicht zulässig.
196Jedenfalls habe die Beklagte mit der E-Mail ihres Geschäftsführers vom 05.01.2018 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, welches auch ohne Wahrung der Schriftform wirksam sei. Schließlich räume die Beklagte selbst ein, dass sie diese Erklärung zur Vermeidung eines Rechtsstreits abgegeben habe. Allein aufgrund dieser E-Mail stehe fest, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, sein Ruhegehalt aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen zu kürzen. Zur Abgabe dieser Erklärung sei Herr Dr. T. auch bevollmächtigt gewesen. Außerdem griffen die Grundsätze der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Er habe davon ausgehen dürfen, dass Herr Dr. T. als von der Beklagten legitimierter Ansprechpartner fungierte.
197Der Kläger hat zuletzt beantragt,
198die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.446,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2017 zu zahlen.
199Die Beklagte hat beantragt,
200die Klage abzuweisen.
201Sie hat behauptet, die Beteiligung der X. deutschen Immobilienbank in dem Beschluss vom 09.01.2004 sei fehlerhaft erfolgt. Da unstreitig eine Versorgungsverpflichtung nur zwischen dem Kläger und ihr bestand und besteht, habe sie in den Beschluss aufgenommen werden müssen. Die X. Immobilienbank habe zwar die Korrespondenz mit dem Amtsgericht Ratingen geführt, dies jedoch nicht im eigenen Namen, sondern ausdrücklich für sie (die hiesige Beklagte).
202Zu keinem Zeitpunkt sei dem Kläger von der X. deutschen Landesbank bzw. der X. deutschen Immobilienbank zugesagt worden, dass ihm ein Versorgungsanspruch direkt gegen eine dieser Gesellschaften zustehe. Vielmehr sei nur zugesichert worden, dass eine subsidiäre Einstandspflicht übernommen werde, wenn und soweit die Beklagte ihre Versorgungsverpflichtungen nicht wahrnehmen könne. Daher habe es sich bei den Ansprüchen des Klägers ihr gegenüber auch um Ruhegehaltsansprüche entsprechend beamtenrechtlichen Grundsätzen handeln können, was so auch dem Amtsgericht Ratingen mitgeteilt worden sei. Es sei allerdings weder ihr noch der X. deutschen Immobilienbank darauf angekommen, das Quasisplitting in Anspruch zu nehmen. Ihr sei es in keiner Weise darauf angekommen dem Kläger die Vorteile des Quasisplittings zu ermöglichen. Dies möge allenfalls die Motivation des Klägers gewesen sein.
203Die Beklagte hat gemeint, dass sie auf Grundlage des Beschlusses vom 09.01.2004 berechtigt sei, die Ruhegehaltszahlungen an den Kläger um den Betrag zu reduzieren, den sie an die Nebenintervenientin für die Rente der ehemaligen Ehefrau des Klägers erstatten musste und muss. Gemäß § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI sei sie als zuständiger Träger der Versorgungslast verpflichtet, die Rentenzahlungen an die ehemalige Ehefrau des Klägers gegenüber der Nebenintervenientin zu erstatten. Schließlich sei es dem Kläger verwehrt, sich auf eine etwaige zufällige Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen zu berufen (§ 242 BGB).
204Der E-Mail ihres Geschäftsführers vom 05.01.2018 sei kein Schuldanerkenntnis zu entnehmen. Vielmehr werde in der E-Mail allein die zukünftige faktische Abwicklung beschrieben. Sie habe schlicht vermeiden wollen, dass sie einer Klage der Nebenintervenientin, der X. deutschen Immobilienbank AG oder des Klägers ausgesetzt werde. Die rechtssichere Variante - Klage vermeiden - habe darin bestanden, dem Kläger den vollen Betrag zu zahlen und diesen von der X. deutschen Immobilienbank AG zurückzufordern. Sie habe keine Ressourcen für einen Fall aufbringen wollen, der mit dem Abwicklungsauftrag der F. nichts zu tun habe. Mit ihrem Hinweis auf die unveränderte Rechtslage habe sie dies zum Ausdruck gebracht. Dies belege gleichfalls, dass sie nicht eine bestehende Verbindlichkeit bestätigt habe. Eine rechtsgestaltende oder rechtsverbindliche Erklärung enthalte die E-Mail nicht. Zudem sei die für ein Schuldanerkenntnis zwingend einzuhaltende Schriftform durch die E-Mail nicht gewahrt. Im Übrigen sei Herr Dr. T. nicht einzelvertretungsberechtigt gewesen und habe alleine keine Verpflichtungen zu ihren Lasten begründen können.
205Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 04.10.2018 abgewiesen. Dem Kläger stehe wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 kein Anspruch mehr auf die ungekürzte Ruhegeldzahlung zu. Dieser Beschluss sei so auszulegen, dass die Rentenansprüche der ehemaligen Ehefrau des Klägers zu Lasten der Versorgung bei der Beklagten begründet worden seien. Dem stehe die Rechtskraft des Beschlusses nicht entgegen. In der E-Mail vom 05.01.2018 liege kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Gegen das ihm am 24.10.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat der Kläger am 19.11.2018 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.01.2019 - am 15.01.2019 begründet. Der Berufungsbegründungsschriftsatz ist der Beklagten am 21.01.2019 zugestellt worden.
206Der Kläger meint, dass das Arbeitsgericht die Vorgeschichte aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Ratingen nicht ausreichend gewürdigt habe und deshalb unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Aufnahme der X. deutschen Immobilienbank als Verfahrensbeteiligte auf einem Flüchtigkeitsfehler beruhe.
207Der Kläger rügt, dass streitig nicht nur die Berechtigung der Beklagten zur Kürzung sei, sondern auch die Höhe der vorgenommenen Kürzungen. Er bestreitet, dass die Nebenintervenientin die Beklagte in Anspruch genommen habe und, falls dies erfolgt sein sollte, diese Inanspruchnahme unter rentenrechtlichen Gesichtspunkten zutreffend berechnet sei.
208Der Kläger ist der Ansicht aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen könne die Nebenintervenientin nur die X. Immobilienbank AG in Anspruch nehmen. Diese rechtskräftige Entscheidung könne das Arbeitsgericht nicht korrigieren. Zwar beschneide eine rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleich nicht die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Darum gehe es hier aber nicht. Entscheidend sei, dass die Rechtskraft des Beschlusses zum familiengerichtlichen Versorgungsausgleich bindend regele, wer zuständiger Versorgungsträger der ausgeglichenen Versorgungsleistungen sei. Insoweit habe der Beschluss rechtsgestaltende Wirkung. Durch ihn werde bestimmt, zu Lasten welcher Anwartschaften der Versorgungsausgleich gehe. Dies sei hier alleine die X. Immobilienbank AG. Diese sei dem nicht schutzlos ausgeliefert gewesen, sie hätte Rechtsmittel einlegen können. Die Rechtskraftwirkung des Beschlusses verbiete außerdem eine Auslegung, dass in Wahrheit die Beklagte gemeint sei. Diese könne sich für die Kürzung seiner Ruhegeldansprüche nicht auf den Beschluss vom 09.01.2004 berufen. Andernfalls entstünde bei den Arbeitgebern eine "Superrevisionsinstanz" für Entscheidungen der Familiengerichte. Im Übrigen betreffe die Frage, wer den einbehaltenen Teil seiner Versorgungsbezüge erhalte - er oder seine ehemalige Ehefrau - alleine das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seiner geschiedene Ehefrau, das ausschließlich und abschließend vor die Familiengerichte gehöre. Es liege auch keine Unklarheit in der Bezeichnung der X. deutschen Immobilienbank in dem Beschluss vom 09.01.2004 vor, denn diese werde als solche in N. und damit eindeutig bezeichnet.
209Einem anderen Ergebnis stehe weiter entgegen, dass damals die X. Immobilienbank darauf hingearbeitet habe, als Träger der Versorgungslast behandelt zu werden. Es sei darum gegangen, die Anwartschaft des Klägers als eine solche bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im beamtenrechtliche Sinne einzuordnen, was das Amtsgericht mit der Folge des Quasisplittings auch getan habe. Mit der privatrechtlich organisierten Beklagten als Versorgungsträger sei dies nicht möglich gewesen. So habe vermieden werden sollen, dass die Beklagte als Versorgungsträger bereits damals den Ausgleichswert als Kapitalzahlung entsprechend § 14 Abs. 4 Versorgungsausgleichsgesetz an die Nebenintervenientin habe zahlen müssen. Der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts Ratingen impliziere, dass der Neubegründung der Anwartschaften zu Lasten der X. deutschen Immobilienbank keine Beitragszahlungen zugeordnet gewesen seien. Richtig sei allerdings, dass durch den Beschluss kein neuer Versorgungsanspruch für ihn als Kläger begründet worden sei. Insoweit verbleibe es gegenüber der Beklagten bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
210§ 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI regele die Erstattungspflicht spiegelbildlich zur Begründung von Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und betreffe alleine die X. Immobilienbank AG. Der unstreitige Grundsatz, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten stattfinde und diese die Risiken wirtschaftlich zu tragen hätten, gelte nur in den Grenzen, die der familiengerichtliche Beschluss über den Versorgungsausgleich zieht. Erstattungspflichtig könne nur der in der familiengerichtlichen Entscheidung bezeichnete Versorgungsträger sein. Er bewege sich auch auf dem Boden der Rechtsordnung. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die Ansprüche der Nebenintervenientin zurückzuweisen. Letztlich bestehe auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch i.V.m. dem Grundsatz "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est".
211Hilfsweise stützt der Kläger sich auf die E-Mail vom 05.01.2018. Diese stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Daran ändere der Eingangssatz der E-Mail, wonach eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten sei, nichts. Diese Formulierung beziehe sich alleine auf seine Erinnerungsmitteilung vom 02.01.2018. Vielmehr finde sich dann die Formulierung, dass die Zahlungen "ungeachtet dessen" erfolgten, so dass es auf die Rechtslage gerade nicht ankomme. Es handele sich um eine typische Schuldbestätigungserklärung, mit der die Frage der Ruhegeldkürzung dem Streit, den die Parteien seit der ersten Kürzung über acht Monate hatten, entzogen werden sollte. Es habe sich nicht um eine bloße Zahlungsankündigung gehandelt. Eine solche hätte Herr Dr. T. nicht mit der Rechtsabteilung abklären müssen. Mit der E-Mail vom 05.01.2018 habe die Beklagte ihre bisherige Position eindeutig aufgegeben und die vorangegangene Auseinandersetzung für die Vergangenheit und die Zukunft beendet.
212Der Kläger behauptet, dass Herr Dr. T. bei Abgabe der Erklärung in der E-Mail vom 05.01.2018 mit Vertretungsmacht für die Beklagte gehandelt habe. Die bisherige Korrespondenz und der Streit mit dem Kläger über die Kürzung des Ruhegehalts sei der Beklagten bekannt gewesen. Dem anderen Geschäftsführer sei bekannt gewesen, dass Herr Dr. T. in dieser Angelegenheit auch alleine unterzeichnete, wenn zuvor eine Abstimmung mit der Rechtsabteilung stattgefunden hatte. Insoweit habe die Einwilligung von Herrn M. bestanden, dass Herr Dr. T. nach außen ohne seine Unterschrift habe handeln dürfen. Dies habe Herr M. nachweislich geduldet. Wegen der diesbezüglich vom Kläger angeführten Beispiele wird auf Seite 7 ff. des Schriftsatzes des Klägers vom 09.08.2019 nebst zugehörigen Anlagen Bezug genommen. Die Ermächtigung habe nicht unbeschränkt gegolten, sondern sich auf ganz bestimmte, im Einzelfall zuvor mit der Rechtsabteilung abgestimmte, Erklärungen bezogen. Dies werde die Beweisaufnahme ergeben.
213An dem Ergebnis der Rechtswirkungen der E-Mail vom 05.01.2018 ändere das Schreiben vom 30.01.2018 nichts. Damit, dass die Nebenintervenientin nunmehr formal die Beklagte in Anspruch nahm, habe diese bereits bei Abgabe der Erklärung vom 05.01.2018 rechnen müssen.
214Der Kläger meint, die Beklagte sei auch nicht berechtigt, sein Ruhegehalt gemäß § 242 BGB zu kürzen. Treuwidriges Verhalten könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Dem stünden schon grundsätzliche Erwägungen entgegen. Die Rechtskraft eines rechtsgestaltenden Versorgungsausgleichsbeschlusses könne nur in ganz engen Grenzen zurücktreten, nämlich dann, wenn der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutze. Anhaltspunkte eines Missbrauchs des gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil der Beklagten durch ihn seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe ohne Not Zahlungen an die Nebenintervenientin geleistet und ihr dies auch verbindlich erklärt. Den Fehler, dass das Amtsgericht der ehemaligen Ehefrau des Klägers zu Lasten der X. deutschen Immobilienbank Versorgungsansprüche zugesprochen hat, könne die Beklagte nicht "in Allmacht" durchbrechen. Insoweit dürfe nicht verschwiegen werden, dass das Ergebnis vermieden worden wäre, wenn das Amtsgericht sorgfältiger gearbeitet hätte. § 242 BGB greife im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Beklagte sich nicht auf Nachteile betreffend seine ehemalige Ehefrau als Dritter berufen könne. Aber auch inhaltlich habe er nicht treuwidrig gehandelt. Er habe die Beklagte im Schriftsatz vom 28.10.1999 und im Fragebogen eindeutig als Arbeitgeberin benannt. Und auch im Schriftsatz vom 25.07.2000 habe er korrekt die Beklagte als Arbeitgeberin benannt. Durch die ausdrückliche Bezeichnung als GmbH konnte das Amtsgericht nicht annehmen, dass sein Arbeitgeber öffentlich-rechtlich ist. Und auch seine Berechnung vom 03.04.2001 enthalte die Beklagte als Arbeitgeberin. Dies alles sei eindeutig und lasse nicht im Geringsten sein Bestreben erkennen, von der X. deutschen Immobilienbank auszugehen, um die Anwendung des Quasisplittings zu erreichen. Warum das Amtsgericht bei dieser Ausgangslage mit Verfügung vom 26.04.2001 bei der Beklagten anfragte, dass es entgegen den Angaben in der am 29.10.1999 erteilten Auskunft um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handele und der Ausgleich im Versorgungsausgleich durch Quasisplitting erfolge, erschließe sich nicht und beruhe nicht auf seinen Ausführungen. Außerdem hätte die Beklagte den Irrtum leicht aufklären können. Stattdessen hätte sich jetzt erstmals mit Schreiben vom 22.06.2001 die X. Immobilienbank als damals öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger eingeschaltet, wobei der zutreffende Versorgungsträger, d.h. die Beklagte, aber aus dem Schreiben von Dr. Dr. I. ersichtlich war. Und auch danach sei das Amtsgericht weiter davon ausgegangen, dass kein Quasisplitting in Betracht komme, sondern ein nur reduzierter Einmalbetrag zu seinen Lasten. Dabei habe die Beklagte es belassen können. Für ihn habe kein weiterer Handlungsbedarf bestanden. Die Sachlage habe sich erst geändert, als das Amtsgericht das Schreiben vom 08.05.2002 erhielt. Diese Erklärung der X. deutschen Immobilienbank und nicht sein Verhalten, seien Anlass für das Amtsgericht gewesen, von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im beamtenrechtlichen Sinne auszugehen.
215Der von der Beklagten im Schriftsatz vom 26.06.2019 erweckte Eindruck sei unzutreffend. Das Schreiben vom 01.01.2002 belege in keiner Weise, dass er angestrebt habe, die X. Immobilienbank als Versorgungsträger in den Beschluss des Amtsgerichts aufzunehmen. Das Schreiben an die X. vom 20.01.2002 habe mit dem familiengerichtlichen Verfahren nichts zu tun. Die E-Mail vom 07.05.2002 nebst Textentwurf belege das genaue Gegenteil, denn der maßgebliche und unveränderte Teil war von der Personalleiterin der X. deutschen Immobilienbank verfasst. Den letzten Absatz habe die X. Immobilienbank möglicherweise weggelassen, weil man daraus hätte erkennen können, dass die Erklärung, er besitze eine Versorgungsanwartschaft bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, nicht richtig wäre. Die Endfassung des Schreibens habe er vor Einreichung bei Gericht nicht mehr gesehen. Das Schreiben vom 08.05.2002 sei außerdem auch mit der Beklagten abgestimmt gewesen, weil Frau E.-T. damals Prokuristin der Beklagten und dort zugleich mit der Personalabwicklung betraut war. Wenn überhaupt habe die X. Immobilienbank mindestens mit gleichem Gewicht wie er im Zusammenhang mit dem Quasisplitting agiert. Wenn er hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass schließlich die X. Immobilienbank als Versorgungsträgerin in den Entwurfsberechnungen zum Versorgungsausgleich auftauchte, gelte dies ebenso für die Beklagte oder die X. Immobilienbank. Schließlich macht der Kläger sich den Vortrag der Beklagten zu Eigen, wonach ihm nicht vorgehalten werden solle, eine bewusste Falschbezeichnung des Versorgungsschuldners veranlasst zu haben. Damit sei der Rückgriff auf § 242 BGB zur Korrektur des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen erledigt. Der Eintritt der X. deutschen Immobilienbank sei auf deren eigenes und alleiniges Betreiben erfolgt. Diese habe das für sie günstigere Quasisplitting durchführen wollen.
216Im Übrigen lasse sich die fehlende, aber dringend gebotene Streitverkündung gegenüber der X. deutschen Immobilienbank AG nur damit erklären, dass es zwischen dieser und der Beklagten interne Absprachen gebe, falls die Konsequenzen aus dem Beschluss vom 09.01.2004 bei einem von beiden "hängenbliebe". Diese Ansprachen sollten diese offen legen, statt darüber zu spekulieren, dass seine ehemalige Ehefrau leer ausgehe, was nicht zu befürchten sei. Er selbst habe im Übrigen gegen den Beschluss des Amtsgerichts, anders als alle anderen Beteiligten, keine Beschwerde einlegen können. Stattdessen sei die fehlerhafte Entscheidung von allen X.-Unternehmen bewusst hingenommen worden, weshalb sie sich jetzt nicht auf Treu und Glauben berufen könne. Und schließlich sei es nicht Gegenstand dieses Verfahrens, über Ansprüche seiner geschiedenen Ehefrau, der X. deutschen Immobilienbank AG oder der Nebenintervenientin zu entscheiden.
217Hilfsweise beruft der Kläger sich darauf, dass die Kürzung der Höhe fehlerhaft sei. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Bezüge während der aktiven Dienstzeit nicht wie die Beamtenbezüge des Landes Nordrhein-Westfalen gestiegen seien. Maßgeblich sei für die aktive Zeit die individuelle Regelung aus seinem Arbeitsvertrag in Ziffer 4 Abs. 6. Dies ergäbe gemäß den beiden Erhöhungen zum 01.07.2001 und zum 01.05.2004 bis zum Pensionseintritt nur einen Abzugsbetrag von 607,07 Euro und ab Pensionseintritt von 619,22 Euro (ab 01.04.2017) und von 633,77 Euro (ab 01.01.2018).
218Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
219a) an ihn 11.446,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2017 zu zahlen sowie
220b) an ihn weitere 9.276,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
221Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
222die Berufung zurückzuweisen.
223Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Die Berufungsbegründung zeige, was der Kläger wirklich wolle. Er wolle weder von ihr, der X. deutschen Immobilien Bank AG noch von seiner geschiedenen Ehefrau in Anspruch genommen werden und auf diesem Wege die im Versorgungsausgleich geregelte Kürzung seiner Versorgungsbezüge umgehen.
224Die Beklagte meint, dass die X. Immobilienbank in N. zu keiner Zeit Verfahrensbeteiligte des familiengerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Dies belege der Schriftverkehr im damaligen Verfahren, wonach immer die Beklagte Verfahrensbeteiligte gewesen sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Irrtum oder eine Unsicherheit darüber bestanden, dass der Ruhegeldanspruch des Klägers sich gegen sie richte. Davon sei auch der Kläger ausgegangen, was sein Schreiben vom 01.01.2002 an die X. Immobilienbank belege. Soweit es um die Frage eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gehe, habe der Kläger selbst diese Eigenschaft im Schriftsatz vom 03.04.2001 bezogen auf die X. ImmobilienHolding vorgetragen und nicht sie. Er habe die ihn begünstigende Berechnung gewollt. Sie habe nach rechtlicher Beratung darauf lediglich Bezug genommen und bestätigt, dass die X. als damalige Muttergesellschaft und zugleich öffentlich-rechtlicher Träger eine Ausfallhaftung übernommen habe. Warum das Amtsgericht dann die X. Immobilienbank als Versorgungsträger aufnahm, könne sie nicht nachvollziehen. Jedenfalls die Auslegung ergebe, dass der Versorgungsausgleich in Wahrheit die bei ihr für den Kläger bestehenden Versorgungsrechte betreffe. Der Beschluss des Amtsgerichts sei der Auslegung fähig, weil es an der vollständigen gesellschaftsrechtlichen Bezeichnung der Westdeutschen Immobilienbank fehle. Die Auslegung ergebe, dass sie, d.h. die Beklagte, als damaliger Teil der sog. X. Immobilienbank-Gruppe gemeint sei. Selbst bei einer Falschbezeichnung müsse der Versorgungsausgleich zu Lasten des ausgleichsverpflichteten Klägers gehen, denn das wirtschaftliche Risiko der Scheidung sollen nicht die Versorgungsträger, sondern die Eheleute tragen. Betroffen sei die einzige und alleine bei ihr bestehende Versorgung des Klägers.
225Jedenfalls sei sie gemäß § 242 BGB zur Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 72 LBeamtVG/NW berechtigt. Denn gemäß § 242 BGB sei der Kläger so zu behandeln, als wenn es zu einem Versorgungsausgleich gekommen sei. Es sei der Kläger gewesen, der ganz maßgeblich zur Durchführung des Quasisplittings beigetragen habe, was dann die Falschbezeichnung ausgelöst habe. Dies habe er nicht nur im familiengerichtlichen Verfahren, sondern auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens mit seinem Schreiben vom 01.01.2002 an die X. Immobilienbank und dem weiteren Schreiben vom 20.01.2002 an die X. getan. Gleiches gelte für die Abstimmung des Schreibens zur Beantwortung der familiengerichtlichen Anfrage vom 02.04.2002. Ob den Kläger letztlich ein Verschulden treffe, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass er die Vorteile aus dem Quasisplitting gezogen habe und nunmehr seine ehemalige Ehefrau sämtliche Nachteile tragen solle. Der Kläger wolle hier eine formale Rechtsposition ausnutzen, die in Widerspruch zur wahren Rechtslage stehe. So würde die durch den Versorgungsausgleich gefundene Interessenverteilung unterlaufen. Außerdem sei das Verhalten des Klägers widersprüchlich. Nicht nur die X. Immobilienbank habe kein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 09.01.2004 eingelegt. Auch der Kläger habe dies nicht getan, noch auf die Falschbezeichnung hingewiesen. Es sei gemäß § 242 BGB mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar, wenn die ehemalige Ehefrau des Klägers oder der Steuerzahler für seinen Versorgungsausgleich zahlen sollten. Entschieden müsse dem Vortrag des Klägers entgegengetreten werden, dass sämtlichen Beteiligten und nur ihm nicht anzulasten sei, dass die X. Immobilienbank im Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 Verfahrensbeteiligte wurde. Dies sei sämtlichen Beteiligten zunächst nicht aufgefallen. Es solle dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, bewusst eine Falschbezeichnung des Versorgungsschuldners veranlasst zu haben. Dies habe keine der damaligen Beteiligten veranlasst. Im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren lasse der Kläger aber drei wichtige Aspekte außer Betracht. Es sei der Kläger gewesen, der unstreitig als erster auf die beamtenähnliche Versorgung hingewiesen habe. Er habe maßgeblich Einfluss auf das Schreiben vom 08.05.2002 genommen. Und auch der Kläger habe im Rahmen der Schlussanhörung die Gelegenheit gehabt, auf die Falschbezeichnung hinzuweisen und dies nicht getan. Schließlich habe sie, entgegen des Vortrags des Klägers, die Erstattungsansprüche der Nebenintervenientin nicht verbindlich anerkannt.
226Soweit der Kläger die Erstattungsansprüche der Nebenintervenientin bestreite, sei dem entgegenzuhalten, dass diese unmittelbar aus dem Beschluss des Amtsgerichts Ratingen in Höhe von 565,65 Euro folgten. Im Übrigen folgten die Ansprüche aus den Geltendmachungsschreiben der Nebenintervenientin. Im Hinblick auf die Berechnung des Kürzungsbetrag seitens der Beklagten ausgehend von der Steigerung der Beamtenversorgungsbezüge in Nordrhein-Westfalen seit dem 31.07.1998 wird auf Seite 9 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.06.2019 Bezug genommen. Der Arbeitsvertrag des Klägers führe außerdem nicht zu einem Abweichen von der Dynamisierung des Kürzungsbetrags, wie diese sich aus § 72 LBeamtVG/NW i.V.m. § 84 LBeamtVG/NW ergebe. Nur äußerst hilfsweise mache sie sich die diesbezügliche Berechnung des Klägers zu Eigen.
227Entgegen der Ansicht des Klägers enthalte die E-Mail vom 05.01.2018 kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Mit dem Satz "ungeachtet dessen" löse die Beklagte sich von jeder Rechts- oder Anspruchsgrundlage. Damit bestätige sie keine Rechtslage, sondern agiere unabhängig davon. Es liege allenfalls ein konstitutives Schuldanerkenntnis vor, das formunwirksam sei oder aber eine unverbindliche Tatsachenerklärung.
228Außerdem habe Herr Dr. T. betreffend die E-Mail vom 05.01.2018 alleine und ohne Vertretungsmacht gehandelt. An einer Abstimmung oder Freigabe durch den zweiten Geschäftsführer habe es gefehlt. Dies ergebe sich schon daraus, dass zu keinem Zeitpunkt das Verständnis geherrscht habe, mit der E-Mail eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben.
229Es fehle außerdem an Anhaltspunkten für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Ein schützenswertes Vertrauen in eine Alleinvertretungsbefugnis liege schon deshalb besonders fern, als der Kläger selbst Prokurist war und die damalige Gesamtvertretungsregelung gekannt habe. Im Übrigen seien relevante Willenserklärungen gegenüber dem Kläger immer von zwei Geschäftsführern unterzeichnet worden. Die vom Kläger in zweiter Instanz vorgelegten Dokumente belegten keine Duldungsvollmacht. Es handele sich schon um andere Sachverhalte. Die Frage der Vertretungsmacht bei der Abwicklung von Beschäftigungsverhältnissen sei klar zu trennen von Vorgängen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen auf der Ebene der Tochtergesellschaften. Außerdem lasse der Kläger unberücksichtigt, dass jeweils er selbst als Prokurist beteiligt war und er jeweils zusammen mit Herrn Dr. T. habe handeln dürfen. Für den weiteren Vortrag der Beklagten wird auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 04.09.2019 Bezug genommen. Im Übrigen zeige die Korrespondenz zur Auseinandersetzung mit dem Kläger über seine betriebliche Altersversorgung, dass dann, wenn rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben wurden, die Schreiben eine Doppelunterschrift trügen.
230Die Nebenintervenientin schließt sich den Ausführungen der Beklagten vollumfänglich an. Maßgebend sei, dass es letztendlich der Kläger gewesen sei, der das vom Amtsgericht durchgeführte Quasisplitting angeregte und auch forderte.
231Die Beklagte hat der ehemaligen Ehefrau des Klägers S. W. mit diesem am 04.10.2018 zugestellten Schriftsatz vom 26.09.2018 den Streit verkündet. Der Kläger hat dem Geschäftsführer Dr. I. T. der Beklagten mit diesem am 11.12.2019 zugestellten Schriftsatz vom 04.12.2019 den Streit verkündet. Die Beklagte hat der Nebenintervenientin mit am 03.07.2019 zugestellten Schriftsatz vom 26.06.2019 den Streit verkündet. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
232Die erkennende Kammer hat die Verfahrensakte Amtsgericht Ratingen zum Az. 5 F 130/98 VA beigezogen. Sie hat im Termin am 18.12.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. M. sowie durch Parteivernehmung des Dr. I. T. gemäß Beweisbeschluss vom 18.09.2019. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle in beiden Instanzen Bezug genommen.
233E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
234A.Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er kann aus der ihm von der Beklagten gemäß Ziffern 7 und 8 des Arbeitsvertrags gegebenen Versorgungszusage für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2017 die Zahlung von insgesamt weiteren 2.251,47 Euro an Ruhegehalt nebst Zinsen verlangen. Für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 kann der Kläger auf der gleichen Grundlage insgesamt 1.671,36 Euro an Ruhegehalt nebst Zinsen verlangen, wobei klarstellend anzumerken ist, dass es sich bei beiden Beträgen um Bruttobeträge handelt. Die weiteren für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2018 geltend gemachten Ruhegeldzahlungen stehen dem Kläger nicht zu. Die Beklagte war insoweit zur Kürzung des Ruhegehalts gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG/NW i.V.m. dem Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 zum Az. 5 F 130/98/VA i.V.m. § 242 BGB berechtigt. Daran ändert die E-Mail des Geschäftsführers Dr. T. der Beklagten vom 05.01.2018 nichts. Dieser hat das darin liegende deklaratorische Schuldanerkenntnis ohne Vertretungsmacht abgegeben.
235I.Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger - die Frage der hier streitigen Kürzung außer Betracht gelassen - gegen die Beklagte nach Eintritt des Versorgungsfalls Alter Anspruch auf das von der Beklagten gekürzte bzw. nicht ausgezahlte Ruhegehalt von monatlich 759,00 Euro für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2016, von monatlich 758,59 Euro für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2017 und von monatlich 773,04 Euro für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2018 auf der Grundlage der Versorgungszusage aus Ziffern 7 und 8 des Arbeitsvertrags hat. Die Beklagte war jedoch berechtigt, das Ruhegehalt des Klägers gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG/NW i.V.m. dem Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 zum Az. 5 F 130/98/VA i.V.m. § 242 BGB monatlich um folgende Beträge zu kürzen: 01.10.2016 bis 31.03.2017: 607,07 Euro; 01.04.2017 bis 31.12.2017: 619,21 Euro; 01.01.2018 bis 31.12.2018: 633,76 Euro.
2361.Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte zur Kürzung des Ruhegehalts gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG/NW i.V.m. dem Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 zum Az. 5 F 130/98/VA i.V.m. § 242 BGB berechtigt. Daran ändert der Umstand, dass als Verfahrensbeteiligte in dem Beschluss die X. Immobilenbank in N. aufgeführt ist, ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass im Tenor des Beschlusses vom 09.01.2004 ausgeführt ist, dass die Rentenanwartschaft von monatlich 565,66 Euro umgerechnet in Entgeltpunkte bei der BfA zu Lasten der Versorgung bei der X. deutschen Immobilienbank in N. erfolgt. Dies ergibt die Auslegung des Beschlusses vom 09.01.2004 unter Berücksichtigung von § 242 BGB.
2372.§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG/NW finden inhaltlich grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung und die sachlichen Voraussetzungen sind - zunächst abgesehen von der Frage der betroffenen Versorgungsbezüge - gegeben.
238a)Ziffer 7 des Arbeitsvertrags nimmt für das zugesagte Ruhegeld auf das jeweils gültige Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern Bezug. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags im Jahr 1989 war das Versorgungsrecht der Beamten des Bundes und der Ländern noch einheitlich geregelt. Die Auslegung der dynamischen Bezugnahmeklausel in Ziffer 7 des Arbeitsvertrages ergibt, dass nunmehr das Recht über die Versorgung der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen in Bezug genommen wird. Dies belegt schon die Regelung in Ziffer 7 des Arbeitsvertrags, wonach es für lineare Änderungen der Versorgungsbezüge auf die Versorgungsberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen ankommt. Auch die Parteien gehen davon aus, dass ab dem 01.07.2016 (§ 105 LBeamtVG/NW) maßgeblich das Recht über die Versorgung der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen ist. Dem Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 08.05.2019 auf die Anwendung von § 72 LBeamtVG/NW hat keine der Parteien mit der Begründung widersprochen, dass weiterhin das Recht der Versorgung der Bundesbeamten Anwendung finden soll. An der Anwendung von § 72 LBeamtVG/NW ändert Ziffer 11 des Arbeitsvertrags nichts, denn die dortige Bezugnahme auf § 1587b BGB a.F. betrifft eine andere Fallgestaltung im Rahmen der Gesamtversorgung, nämlich die Anrechnung der eigenen Rentenbezüge, wobei Rentenminderungen oder Erhöhungen gemäß § 1587b BGB a.F. unberücksichtigt bleiben.
239b)§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG/NW regelt die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung. Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08. 2009 geltenden Fassung rechtskräftig begründet oder übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen um den nach § 72 Absatz 2 LBeamtVG/NW berechneten Betrag gekürzt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. § 1587b BGB in der zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 09.01.2004 maßgeblichen Fassung vom 01.01.2002 bis zum 31.08.2009 lautete:
240"Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begründet das Familiengericht für diese Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschieds. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen."
241§ 1587a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 01.01.2002 bis zum 31.08.2009 lauteten wie folgt:
242"(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds zu.
243(2) Für die Ermittlung des Wertunterschieds sind folgende Werte zugrunde zu legen:
2441. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend."
245Die genannten Vorschriften betreffen das sog. Quasisplitting. Rechtsfolge des Quasisplittings ist zweierlei. Der Träger der Versorgung ist gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erstattung verpflichtet. Im Verhältnis zu dem ausgleichpflichtigen Ehegatten richtet sich die Folge des Quasisplittings seit dem 01.07.2016 (§ 105 LBeamtVG/NW) nach § 72 LBeamtVG/NW (zuvor § 57 BeamtVG/Bund, vgl. dazu Staudinger/Rehme, 13. Bearbeitung 1998, § 1587b Rn. 99 und 100). Dies bedeutet, dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt. Ein solches Quasisplitting hat das Amtsgericht Ratingen im Beschluss vom 09.01.2004 für den Versorgungsausgleich des Klägers und seiner Ehefrau angeordnet und so Anwartschaften der geschiedenen Ehefrau bei der BfA bezogen auf den 31.07.1998 von monatlich 565,66 Euro begründet. Die Anwendung des Quasisplittings ergibt sich ohne weiteres aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts S., in dem dieses wörtlich und unter Bezugnahme auf die einschlägige Norm des § 1587b Abs. BGB a.F. begründet wird.
2463. Dieses Quasisplitting in dem Beschluss vom 09.01.2004 geht ausweislich des Tenors jedoch zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der X. deutschen Immobilienbank in N.. Daran entzündet sich der Streit der Parteien. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt die Auslegung des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 unter Berücksichtigung von § 242 BGB, dass damit die bei der Beklagten bestehende Versorgung des Klägers nach beamtenrechtlichen Vorschriften gemeint ist, die lediglich durch die X. Immobilienbank, die damals eine Anstalt öffentlichen Rechts war, öffentlich-rechtlich abgesichert war, wie es für die Anwendung des Quasisplittings erforderlich war. Gemäß § 242 BGB muss der Kläger sich so behandeln lassen, als ob der familiengerichtliche Beschluss auch im Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten ergangen sei und die bei dieser bestehende Versorgung betrifft.
247a)Richtig ist zunächst, dass mit einem familiengerichtlichen Beschluss zum Versorgungsausgleich die Rechtslage gestaltet wird und mit der Rechtskraft des Beschlusses die Versorgung des ausgleichpflichtigen Ehegatten gekürzt wird. Diese rechtsgestaltende Wirkung ergeht im Verhältnis der an dem Beschluss Beteiligten. Der Kürzungsbeschluss hat gegenüber dem am Verfahren beteiligten Versorgungsträger Bindungswirkung (BAG 10.11.2015 - 3 AZR 813/14, juris Rn. 16, 19; krit aber BGH 07.03.2018 - XII ZB 408/14, juris Rn. 39 ff.). Unabhängig von dieser Rechtsprechung zur Bindungswirkung ergibt diese Rechtsfolge für die hier maßgebliche Versorgung des Klägers durch die vertraglich einbezogene gesetzliche Norm des § 72 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG/NW. Diese knüpft an die rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung gemäß § 1587b Abs. BGB a.F. an und ordnet kraft Gesetz die Kürzung des Ruhegehalts an. § 72 Abs. 2 Satz 1 LBeamVG/NW bestimmt dabei den Kürzungsbetrag ausgehend von dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anwartschaft. Es ist weiter richtig, dass mit dem Beschluss zum Versorgungsausgleich nicht über den Bestand oder den Umfang der vom ausgleichpflichtigen Ehegatten erworbenen Versorgungsansprüche entschieden wird (BAG 26.04.2018 - 3 AZR 738/16, juris Rn. 33 a.E.). Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der rechtskräftige Beschluss über den Versorgungsausgleich eine weitergehende Rechtskraft hat. Er erwächst nämlich nicht nur insoweit in Rechtskraft, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich der Scheidung einzubeziehen sind. Wird eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt zwar eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichts vor. Diese erwächst aber mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft, und zwar nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen sind (BAG 26.04.2018 a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).
248b)Dies ändert aber nichts daran, dass die Auslegung des Beschlusses vom 09.01.2004 unter Berücksichtigung von § 242 BGB trotz der nicht erfolgten Berichtigung ergibt, dass trotz der Nennung der X. deutschen Immobilienbank in N. in dem Beschluss die Versorgung des Klägers bei der Beklagten gesichert durch die damalige Anstalt des öffentlichen Rechts die X. Immobilienbank gemeint ist und der Kläger sich gegenüber der Beklagten gemäß § 242 BGB so behandeln lassen muss, als ob der Beschluss auch im Verhältnis zu ihr ergangen ist.
249aa) Für die Auslegung von rechtskräftigen Urteilen und Beschlüssen gilt, dass der Umfang der Rechtskraft eines Urteils in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen ist (BGH 24.07.2014 - I ZR 27/13, juris Rn. 19). Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (BGH 24.07.2014 a.a.O. Rn. 19). Bereits dies zeigt, dass für die Auslegung eines Urteils oder Beschlusses auch auf das Parteivorbringen abgestellt werden kann. So gilt z.B. bei einem Anerkenntnisurteil, dass es für die Auslegung in erster Linie darauf ankommt, was die Parteien gewollt und erklärt haben, wobei die Erklärungen der Parteien nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 157, 133 BGB zu würdigen sind. Um den Parteiwillen zu ermitteln, bedarf es dann eines Zurückgehens auf die Prozessgeschichte des damaligen Rechtsstreits (BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51, juris Rn. 21; BGH 24.07.2014 a.a.O. Rn. 19). Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils sind Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des Parteivorbringens heranzuziehen, da sich allein aus der Urteilsformel der Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der getroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen (BGH 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, juris Rn. 7; BAG 11.10.2011 - 3 AZR 795/09, juris Rn. 16). Weiter sind bei der Auslegung eines Beschlusses über einen Versorgungsausgleich auch die Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH 25.06.2014 - XII ZB 410/12, juris Rn. 12 m.w.N. für die Frage, ob eine Teilentscheidung vorliegt). Andererseits ist zu beachten, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, zur Auslegung der Urteilsformel den Tatbestand und die Entscheidungsgründe sowie das Parteivorbringen heranzuziehen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Urteilsformel zu Zweifeln Anlass gibt. Überdies ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH 15.06.1982 - VI ZR 179/80, juris Rn. 9). Bereits im Rahmen der Auslegung des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 ist der Grundsatz des § 242 BGB zu berücksichtigen, der hier gebietet, das Parteivorbringen in dem familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. So ist es mit Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB nicht vereinbar, eine unredlich erworbene Rechtsposition oder eine formale Rechtsposition im Widerspruch zu den zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen auszunutzen (BAG 21.09.2017 - 2 AZR 865/16, juris Rn. 36). Genau so liegt es hier. Der Kläger möchte unter Verstoß gegen § 242 BGB eine formale Rechtsposition ausnutzen.
250bb)Die Auslegung des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 in Anwendung der o. g. Grundsätze ergibt, dass mit dem Versorgungsausgleich in diesem Beschluss die hier streitgegenständliche Versorgung des Klägers bei der Beklagten betroffen ist, die lediglich durch die erweiterte Zusage der X. deutschen Immobilienbank, die damals eine Anstalt des öffentlichen Rechts war, gesichert ist. Richtig ist, dass als Verfahrensbeteiligte die X. Immobilienbank, Große C. 46, 55116 N. im Rubrum des Beschlusses angegeben ist. Es ist weiter richtig, dass sich dies nicht dahingehend auslegen lässt, dass damit die Beklagte gemeint ist. Richtig ist weiter, dass im Tenor ausgeführt wird, dass diejenige Versorgung, zu deren Lasten die Begründung der Anwartschaften der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der BfA geht, diejenige des damaligen Antragstellers, d. h. des Klägers, bei der X. deutschen Immobilienbank in N. ist. Dies alles ändert nichts daran, dass damit gemeint ist, dass der Versorgungsausgleich zu Lasten der für den Kläger bei der Beklagten bestehenden Versorgung geht, die lediglich durch die Versorgungszusage seitens der X. deutschen Immobilienbank in N. abgesichert ist. Die Kammer verlässt damit nicht den Auslegungsrahmen des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004. Denn angesprochen ist gerade die dem Kläger zugesagte Versorgung bei der X. deutschen Immobilienbank. Unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände und von § 242 BGB ist offenkundig, dass damit diejenige Versorgung gemeint ist, die dem Kläger seitens der Beklagten zugesagt worden ist und die lediglich durch die X. Immobilienbank in N. abgesichert worden ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eindeutig aus dem gesamten Verfahrensablauf betreffend den Versorgungsausgleich vor dem Amtsgericht Ratingen sowie das diesbezügliche, insoweit auch unstreitige, Parteivorbringen der damaligen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren. Die Kammer weist darauf hin, dass dem Kläger gar nicht der Vorwurf gemacht wird, dass er in unredlicher Weise dafür gesorgt habe, dass die X. Immobilienbank damals Anstalt des öffentlichen Rechts, Verfahrensbeteiligte des Beschlusses des Versorgungsausgleichs geworden ist. Nichts anderes gilt für sämtliche anderen damaligen Verfahrensbeteiligten. Es ist letztlich - und das in zulässiger Weise - ein Weg gesucht worden, um das Quasisplitting, was einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger voraussetzt, durchzuführen und damit die andernfalls entstehenden Belastungen des Klägers - nicht der Beklagten - zu minimieren bzw. auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Dies ergibt eindeutig die Entstehungsgeschichte des Beschlusses des Versorgungsausgleiches vom 09.01.2004 durch das Amtsgericht Ratingen. Richtig ist weiter, dass der Kläger immer die X. Immobilien Holding GmbH, d.h. die Beklagte als versorgungspflichtige Arbeitgeberin - und sei es nur zu Beginn in dem Fragebogen vom 29.07.1999 - richtig angegeben hat. Dies ändert aber nichts daran, dass es gerade eindeutiges und klares Ziel des Klägers war, das Quasisplitting zu erreichen und sich den für ihn sonst ergebenden Belastungen zu entziehen. Insoweit ist es unzutreffend, wenn der Kläger vorträgt, dass es die Beklagte gewesen wäre, welche das "Umsonstrisiko" durch eine mögliche Einmalzahlung getroffen hätte. Die entsprechende Rechtslage, auf die der Kläger insoweit abstellt, nämlich das Versorgungsausgleichsgesetz, war zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichsbeschlusses am 09.01.2004 noch gar nicht in Kraft. Dieses galt erst ab dem 01.09.2009. Vielmehr war es so, dass mit dem ersten Entwurf zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, welche dem Kläger am 24.01.2000 zugestellt wurde, das Amtsgericht ausführt, dass es sich bei seiner Versorgung bei der X. deutschen Immobilien Holding um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. handele. Der Versorgungsträger lasse die Realteilung nicht zu, weil es sich um einen inländischen privatrechtlichen organisierten Versorgungsträger handle. Im Ergebnis kommt das Amtsgericht zu einer Beitragsentrichtung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Richtig ist, dass § 1587b Abs. 3 Satz 1 a.F., wonach der ausgleichpflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beitrag zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen hatte, der erforderlich war, um den Wertunterschied auszugleichen, aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1983 - 1 BvR 1108/79 u.a., juris), nicht mehr anzuwenden war. An dessen Stelle waren die Vorschriften des VAHRG getreten, die unter anderem in § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG eine modifizierte an einschränkende Voraussetzungen geknüpfte Anordnung der Beitragszahlung vorsahen (vgl. dazu Staudinger/Rehme a. a. O. § 1587 b Rz. 5; Kümmel, BeamtVG, Loseblatt, Stand 48. Ergänzungslieferung Juli 2019, § 57 Rn. 13). Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG konnte das Familiengericht den Verpflichteten, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar war, verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Genau einen solchen Betrag in erheblicher Höhe hatte hier das Amtsgericht Ratingen in seiner ersten Berechnung vorgeschlagen. Entgegen der Ansicht des Klägers belastete dies also nicht die Beklagte, sondern den Kläger. Er war es dann auch folglich, der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.02.2000 darauf hinwies, dass er wirtschaftlich nicht im Stande sei, eine Einmalzahlung von 250.885,22 DM zum Ausgleich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an die BfA zu zahlen. Es war weiter der Kläger, der dann die für ihn günstigere Regelung des Quasisplittings in das Verfahren eingeführt hat. Er hat mit Schriftsatz vom 25.07.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Arbeitsvertrag geregelten Versorgungsanwartschaften identisch mit den von der X. deutschen Landesbank gewährten Anwartschaften seien. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass es sich bei der X. deutschen Landesbank um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handele. Richtig ist, dass er insoweit auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Arbeitgeberin ungeachtet dessen die X. Immobilien Holding GmbH ist. Er hat weiter auf die Entscheidung des BGH vom 27.10.1993 (-XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232) hingewiesen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich zu Rn. 11 ff., dass eine gegenüber der X. bestehende Anwartschaft eine solche aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen i. S. von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. ist. Aus der Entscheidung ergibt sich zu Rn. 19 weiter, dass für die Ausgleichsform zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der X. um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt. Sein Anliegen hat der Kläger gegenüber dem Amtsgericht Ratingen mit Schriftsatz vom 03.04.2001 vertieft. Er hat darin zwar nicht verschwiegen, dass Arbeitgeberin die X. Immobilien Holding GmbH ist. Er hat allerdings deutlich darauf hingewiesen, dass die X. noch ein öffentlich-rechtliches Institut ist und dass dies bisher bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches nicht berücksichtigt worden ist. Er geht dann selbst in seiner Berechnung davon aus, dass der Versorgungsausgleich durch analoges Quasisplitting vorzunehmen ist. Zu IV. seiner Berechnung legt er ausdrücklich dar, dass dies bedeute, dass der Versorgungsausgleich ohne Auferlegung einer Einmalzahlung zu seinen Lasten durchzuführen sei. Er bringt dann als Tenorierung - und auch dies hat die Kammer gewürdigt - ein, dass zu Lasten der Versorgung bei der Beklagten, d. h. der X. deutschen Immobilien Holding GmbH dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften begründet werden sollen. Insoweit ist es richtig, dass der Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht darauf abgezielt hat, dass die X. Immobilienbank als Anstalt des öffentlichen Rechts Verfahrensbeteiligte wird. Dies ändert nichts daran, dass es gerade der Kläger war, der das Quasisplitting in den Prozess vor dem Amtsgericht Ratingen eingebracht hat und dies mit dem Ziel zu seinen Gunsten von einer Einmalzahlung verschont zu bleiben.
251Daran ändert sich nach dem Schreiben vom 26.04.2001 durch das Amtsgericht Ratingen nichts. Insoweit ist es allerdings durchaus nicht verwunderlich, dass das Amtsgericht davon ausgeht, dass es sich bei dem Versorgungsträger des Klägers um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt, denn der Kläger hat ja gerade ausgeführt, dass zwar seine Arbeitgeberin eine privatrechtlich organisierte GmbH ist, allerdings das entsprechende Versorgungsversprechen durch die X., einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, abgesichert war. Dies ist deshalb wichtig, weil es für die Frage der Ausgleichsform nach § 1587b Abs. 2 BGB a. F. entscheidend darauf ankommt, dass der Versorgungsträger z. B. eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist (vgl. BGH 27.10.1993 a. a. O. Rz. 19; Kümmel, BeamtVG a.a.O. § 57 Rn. 12 a.E.). Nur in diesem Fall bleibt es bei der Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB a.F. und es kommt nicht zu einer Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG. Nur durch das Quasisplitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB a.F. wird erreicht, dass der Kläger als damaliger ausgleichsverpflichteter Ehegatte keinen sofortigen Einmalbetrag zu entrichten hatte, sondern die Anwartschaften bei der Rentenversicherung ohne eine solche Einmalzahlung begründet werden und es erst später zur Erstattung gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI sowie zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 LBeamtVG/NW kommt. Genau darauf zielt das Verhalten des Klägers im Verfahren vor dem Amtsgericht Ratingen ab. Dies war nur erreichbar mit einem Versorgungsträger, der öffentlich-rechtlich organisiert ist, was bei der Beklagten - und dies war allen Beteiligten bekannt - nicht der Fall war. Genau darauf, und auch das ist richtig, hat auch Dr. Dr. I. in dem Schreiben, welches dem Schreiben an das Amtsgericht Ratingen vom 22.06.2001 beigefügt war, hingewiesen.
252Dies führte letztlich dazu, dass das Amtsgericht Ratingen auch in seinem Berechnungsentwurf, der den Beteiligten am 06.07.2001 übersandt wurde, weiterhin von einer Beitragspflicht im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG allerdings nur noch in Höhe von 48.101,04 DM ausgegangen ist. Auch diesen Beitrag wollte der Kläger nicht zahlen. Dies belegt zunächst seine Korrespondenz mit Frau E.-T.. Er ging nämlich davon aus, wie sein Schreiben vom 01.01.2002 zeigt, dass seine damalige Arbeitgeberin diesen Betrag zu zahlen habe, was diese mit Schreiben vom 09.01.2002 verneinte und was dazu führte, dass auch die X. Landesbank mit Schreiben vom 23.01.2002 eine entsprechende Einstandspflicht ablehnte. Letztlich wandte sich das Amtsgericht Ratingen sodann an die X. um dort noch eine weitere Auskunft einzuholen und zwar mit Schreiben vom 02.04.2002. Insoweit kam es nicht darauf an, dass dies ausweislich des gerichtlichen Vermerks in der Verfahrensakte vom 27.03.2002 laut Mitteilung des Ehemannvertreters erfolgte. Auch unabhängig davon war es weiterhin das Bestreben des heutigen Klägers, das Quasisplitting zu erreichen. Dafür spricht deutlich und klar, dass der Kläger mit seiner E-Mail vom 07.05.2002 an Frau E.-T. den entsprechenden Text, der schließlich am 08.05.2002 an das Amtsgericht Ratingen gesandt wurde, mit Frau E.-T. für die Beklagte und letztlich auch für die X. Immobilien Bank, damalige Anstalt des öffentlichen Rechts, abstimmte. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der letzte Absatz dieses Schreibens entfallen ist, wie er im Entwurf enthalten war. Dies ändert aber nichts daran, dass das Schreiben sehr wohl und auch ausdrücklich als Anlage bezeichnet, den Berechnungsbogen seiner betrieblichen Altersversorgung enthielt. Dieser Berechnungsbogen enthielt im Kopf fett den Ausdruck "X. Immobilien Holding GmbH". Andererseits wurde entsprechend auf dem Briefbogen der X. deutschen Immobilienbank, damals Anstalt des öffentlichen Rechts, ausgeführt, dass der Kläger im X. deutschen Immobilienkonzern beschäftigt war. Die Mehrheitsgesellschafterin, die X. Landesgirozentrale E. (X.), habe ihm gegenüber eine umfassende Erklärung hinsichtlich der Erfüllung aller geldwerten Verpflichtungen des jeweiligen Arbeitgebers abgegeben und zwar so, als wenn der Kläger direkt bei der X. beschäftigt gewesen wäre. Darüber hinaus bestätigen wir, d. h. letztendlich die X. Immobilien Bank, Anstalt des öffentlichen Rechts, dass der Kläger eine Versorgungsanwartschaft bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber habe. Dies war letztlich Anlass für das Amtsgericht Ratingen, die X. Immobilienbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, als Verfahrensbeteiligte aufzunehmen. Dies ist, wenn das Quasisplitting erreicht werden soll und im Ergebnis ja auch erreicht worden ist, nicht falsch. Dies war vielmehr richtig. Das Quasisplitting kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn ausgleichspflichtig i. S. von § 1587b Abs. 2 BGB a. F. eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Nur dann, wenn aufgrund der Kontinuität eines öffentlichen Rechtsträgers davon ausgegangen werden kann, dass dieser im Versorgungsfall die Erstattungsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung bedient, kommt das sogenannte Quasisplitting in Betracht, ohne dass es eine Einmalzahlung bereits zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleiches bedarf. Dementsprechend ist dann das Amtsgericht Ratingen in dem nachfolgend übersandten Berechnungsentwurf vom 22.11.2002 davon ausgegangen, dass es sich um eine Anwartschaft des Klägers bei der X. deutschen Immobilienbank in N. handle, die quasisplittingfähig gemäß § 1587b Abs. 2 BGB a. F. ist. Der entsprechende Einmalbetrag der zuvor dem Antragssteller, d. h. dem hiesigen Kläger, auferlegt werden sollte, war folgerichtig entfallen. Auf dieser Basis sind die weiteren Anhörungen durch das Amtsgericht Ratingen erfolgt und ist nach einer Diskussion betreffend die Lebensversicherung bei der Q. erneut mit Schreiben vom 06.11.2003 ein weiterer Berechnungsentwurf versandt worden. Richtig ist, dass keiner der Beteiligten sich dagegen gewehrt hat, dass die X. Immobilienbank damals Anstalt des öffentlichen Rechts, Verfahrensbeteiligte geworden ist und dass es im Tenor heißen sollte, dass die Begründung der Anwartschaften der Ehefrau bei der BfA zu Lasten des Versorgungsanspruchs des Klägers bei der X. deutschen Immobilienbank in N. geht. Dies war folgerichtig und zutreffend, denn es ging ja gerade darum, das Quasisplitting zu erreichen, welches auch in der Sache gerechtfertigt war. Denn die Versorgung des Klägers bei der Beklagten bestand zwar bei dieser als GmbH, d. h. bei einem privaten Arbeitgeber. Aufgrund der Besonderheiten, nämlich der Verbundenheit des Klägers mit der X. und der von dieser gegebenen Zusage, die dann von der X. deutschen Immobilienbank in N., Anstalt des öffentlichen Rechts, in dem Schreiben vom 08.05.2002 gegenüber dem Amtsgericht Ratingen bekräftigt wurde, folgt, dass es sich bei der Zusage des Klägers um eine beamtenähnliche Versorgung handelt, wie es sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt und dass diese über einen öffentlich-rechtlichen Träger abgesichert ist. Dies alles bedeutet, und insoweit ist es richtig, was das Amtsgericht gemacht hat, dass das Quasisplitting möglich und zulässig ist und dass insoweit als einstehender Garant im Rahmen des Versorgungsausgleiches für die Versorgung des Klägers, die durch Begründung von Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung belastet wird, die X. Immobilienbank Anstalt des öffentlichen Rechts in N. genannt ist. Dies ändert aber ersichtlich und offenkundig nichts daran, dass damit nicht etwa gemeint ist, dass der Kläger nunmehr originär einen Anspruch auf Versorgung gegenüber der X. deutschen Immobilienbank in N. Anstalt des öffentlichen Rechts, haben sollte. Es ging lediglich darum, die entsprechende Sicherung im Versorgungsausgleichsbeschluss festzuschreiben. Dies bedeutet spiegelbildlich, dass offenkundig ist, dass damit letztlich die Versorgung des Klägers bei der Beklagten gemeint ist. Keine andere hat bestanden. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich und aus keinem Schriftstück nachvollziehbar erklärbar, dass die X. Immobilienbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, originär dem Kläger gegenüber eine Versorgungsanwartschaft begründen wollte. Davon geht offenkundig der Kläger selbst nicht aus. Schließlich nimmt er in diesem Verfahren die Beklagte und nicht die X. Immobilienbank AG auf seine Versorgung in Anspruch. Es ist auch offenkundig, dass ersichtlich nicht alleine zu Lasten der Westdeutschen Immobilienbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der keine Versorgungsanwartschaft in originärer Hinsicht des Klägers bestand, eine Rentenanwartschaft seiner geschiedenen Ehefrau bei der BfA begründet werden sollte. Die Auslegung des gesamten familiengerichtlichen Verfahrens und des daraus resultierenden Beschlusses ergibt zur Überzeugung der Kammer, dass sämtliche Beteiligten wollten und auch das Amtsgericht nichts anderes getan hat, als das Quasisplitting durchzuführen und dies damit zum Ausdruck zu bringen, dass als sichernder Versorgungsträger in dem Beschluss die X. Immobilienbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, aufgenommen ist. Dies ändert, wie ausgeführt, nichts daran, dass damit die originäre und lediglich abgesicherte Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der Beklagten belastet ist. Alles andere wäre zur Überzeugung der Kammer rechtsmissbräuchlich. Es ist für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar, wie der Kläger meint, dass er die Vorteile aus dem Quasisplitting gezogen haben will, nunmehr aber, wo es an die Kürzung seiner Versorgung geht, von diesem Quasisplitting nichts mehr wissen will. Es verstößt zur Überzeugung der Kammer gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn der Kläger sich jetzt betreffend die Kürzung seiner Versorgungsbezüge bei der Beklagten auf die formale Rechtsposition beruft, dass in dem Versorgungsausgleichsbeschluss lediglich die X. Immobilienbank in N. genannt ist, er in der Vergangenheit aber die Vorteile daraus gezogen hat, nämlich zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleiches von einer Beitragszahlung in erheblicher Höhe verschont geblieben zu sein. Kurz gesagt: Der Kläger wollte von der Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleiches verschont bleiben und nahm dafür, in Zusammenwirkung mit sämtlichen Beteiligten, die Konstruktion in Kauf, welche das Amtsgericht zur Herstellung des Quasisplittings geschaffen hat. Jetzt möchte er die sich daraus ergebende Folge, nämlich die Kürzung seiner Versorgungsanwartschaft nicht hinnehmen. Dies ist zur Überzeugung der Kammer widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und bereits bei der Auslegung des Versorgungsausgleichsbeschlusses zu berücksichtigen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschluss vom 09.01.2004 der Beklagten nicht zugestellt worden ist. Gemäß § 242 BGB muss der Kläger sich aus den genannten Gründen aber so behandeln lassen, als wäre eine solche Zustellung erfolgt. Durch die hier gefundene Lösung werden auch die Rechtsverhältnisse der übrigen Beteiligten sachgerecht gelöst. Da die Versorgung bei der Beklagten betroffen ist, kann sich die Nebenintervenientin unmittelbar für ihren Erstattungsanspruch an die Beklagte halten. Sie muss dies allerdings nicht und ist über die X. Immobilienbank als zusätzliche und vormals öffentlich-rechtliche Schuldnerin, abgesichert. Im Übrigen ist die Frage des Ausgleichs im Innenverhältnis der Beklagten und der X. deutschen Immobilienbank AG eine solche, welche diese untereinander zu regeln haben und welche den Kläger nicht betrifft. So der Kläger in einer mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass es aus Gerechtigkeitsgründen nur so sein könne, dass sein Ruhegehalt gekürzt wird, wenn die Beklagte wirklich die Leistungen erstattet, folgt dem die Kammer nicht. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil der durch den Versorgungsausgleich übertragene Teil seines Ruhegeldes dem Kläger nicht mehr zusteht. Die Versorgungsrenten beider Ehegatten sind nach dem Quasisplitting selbständig und unterliegen ab diesem Zeitpunkt einem getrennten rechtlichen Schicksal (BVerwG 28.04.1994 - 2 C 22/92, juris Rn. 11). Und völlig unabhängig davon soll hier eine Erstattung an die Nebenintervenientin erfolgen, wobei es aufgrund der gewählten Konstruktion im Versorgungsausgleichsbeschluss aus Sicht des Klägers unerheblich ist, ob diese die Beklagte oder die X. Immobilienbank AG trifft.
2534.Aus der Anwendung von Ziffer 7 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG/NW i.V.m. dem Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 zum Az. 5 F 130/98/VA i.V.m. § 242 BGB ergibt sich folgender Kürzungsumfang, wobei zwischen der Zeit bis zum Versorgungsfall und für die Zeit danach zu unterscheiden ist.
254a)Der Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß § 72 Abs. 2 LBeamtVG/NW aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anwartschaften. Dies sind hier 565,55 Euro. Dabei bleibt es jedoch nicht. Dieser Betrag erhöht sich gemäß § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBeamtVG/NW.
255aa)Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG/NW erhöht oder vermindert sich der Betrag bis zum Versorgungsfall entsprechend den allgemeinen Anpassungen gemäß § 84 LBeamtVG/NW. § 84 Abs. 1 LBeamtVG/NW bestimmt, dass dann, wenn die Besoldung allgemein angepasst wird, vom selben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln sind. Der Kürzungsbetrag entwickelt sich deshalb dynamisch, um dem Versorgungsträger einen Ausgleich dafür zukommen zu lassen, dass dem Rentenversicherungsträger Aufwendungen für eine dynamische gesetzliche Rente zu erstatten sind. Allerdings erfolgt die Dynamisierung nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen. Der Gesetzgeber hat sich aus Praktikabilitätserwägungen dazu entschlossen, für die gebotene Dynamisierung des Kürzungsbetrags nicht an die Erhöhungen der gesetzlichen Rente, sondern an die Dynamisierung der den Ruhestandsbeamten zukommenden allgemeinen Besoldungserhöhungen anzuknüpfen. Da der zum Ausgleich verpflichtete Beamte in der aktiven Dienstzeit noch keine Versorgungsbezüge bezieht, deren Anpassung Maßstab der Anpassung des jeweiligen Monatsbetrags sein könnten, muss auf die allgemeinen Anpassungssätze abgestellt werden (Kümmel, BeamtVG a.a.O. § 57 Rn. 64 f. dementsprechend mit Angabe der allgemeinen Besoldungserhöhungen auf Bundesebene seit dem 01.01.1990). Hier ist allerdings zu beachten, dass die Vorschrift des § 72 LBeamtVG/NW nicht kraft Gesetzes zur Anwendung kommt, sondern kraft vertraglicher Bezugnahme aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Ziffer 7 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass dem Kläger Ruhegehalt in entsprechender Anwendung des LBeamtVG/NW gewährt wird. Dies bedeutet grundsätzlich die vollständige Anwendung der Kürzungsvorschrift in § 72 LBeamtVG/NW im Fall des Versorgungsausgleichs. Zu berücksichtigen ist aber, dass der von den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag eine differenzierte Regelung zur Anpassung der Bezüge des Klägers enthält. Bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erhöht sich das dem Kläger für das Ruhegehalt maßgebliche zugesagte Grundgehalt nicht entsprechend der allgemeinen Anpassungen für die Beamten. Der Arbeitsvertrag enthält vielmehr eine eigenständige Anpassungsregelung in Ziffer 4 letzter Absatz. Danach wird das Grundgehalt durch die Geschäftsführung in angemessenen Zeitabständen von längstens drei Jahren zum Zwecke des Ausgleichs evtl. eingetretener Inflationsverluste überprüft. Dies hat tatsächlich dazu geführt, dass dieses Grundgehalt für den Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum seit dem 01.07.1998 bis zum 30.09.2016 nur zweimal um 4,50 % und 2,70 % erhöht worden ist. Zwar soll die Dynamisierung in der aktiven Zeit dem erstattungspflichtigen Versorgungsträger einen Ausgleich für die dynamisierte Rente verschaffen. Dies läuft im Verhältnis zum ausgleichpflichtigen Beamten aber wertneutral, denn der Kürzungsbetrag entwickelt sich proportional zur Erhöhung der aktiven Dienstbezüge. Das Ruhegehalt bestimmt sich aus den ruhegehaltfähigen Bezügen, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben (§ 5 Abs. 1 LBeamtVG/NW). Überträgt man dies auf die hier gegebene arbeitsvertragliche Situation, dann bestimmt sich die Anpassung des Kürzungsbetrags nicht nach den allgemeinen Besoldungsanpassungen, die dem Kläger in seiner aktiven Dienstzeit gar nicht zu Gute kamen, sondern nach der arbeitsvertraglichen Anpassungsregelung in Ziffer 4 letzter Absatz des Arbeitsvertrags. Dies ist während der aktiven Dienstzeit die entsprechende Anwendung von § 72 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG/NW unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen.
256bb)Für die Zeit ab dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand verläuft die Dynamisierung des Kürzungsbetrags parallel zu § 72 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG/NW, denn gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass sich bei linearen Änderungen der Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen nach Eintritt des Versorgungsfalls die Höhe des ruhegehaltfähigen Bezuges entsprechend ändert. Auch § 72 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG/NW knüpft an die Erhöhung des Ruhegehalts durch Anpassung der Versorgungsbezüge an.
257b)Dies führt zu der nachfolgenden Berechnung des Kürzungsbetrags. Auszugehen ist von dem im Beschluss des Amtsgerichts Ratingen genannten Betrag von monatlich 565,66 Euro bezogen auf den 31.07.1998. Dieser Betrag erhöht sich bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand zum 01.10.2016 um 4,50 % und weitere 2,70% auf insgesamt 607,07 Euro. In dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2018 haben sich die Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen zum 01.04.2017 um 2,00 % und zum 01.01.2018 um 2,35% erhöht (Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m. Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2017 - GV.NRW Nr. 18 vom 26.04.2017, S. 451 ff.). Dies führt zur Erhöhung des Kürzungsbetrags ab dem 01.04.2017 auf 619,21 Euro und ab dem 01.01.2018 auf 633,76 Euro. Dies führt bezogen auf die tatsächliche von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen zu folgenden dem Kläger noch zustehenden Ruhegehaltszahlungen: 01.10.2016 bis zum 31.12.2016 3 x 151,93 Euro (759,00 Euro - 607,07 Euro), d.h. insgesamt 455,79 Euro. 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 3 x 151,52 Euro (758,59 Euro - 607,07 Euro), d.h. insgesamt 454,56 Euro. 01.04.2017 bis zum 30.06.2017 3 x 139,38 Euro (758,59 Euro - 619,21 Euro), d.h. insgesamt 418,14 Euro. 01.07.2017 bis 31.12.2017 6 x 153,83 Euro (773,04 Euro - 619,21 Euro), d.h. insgesamt 922,98 Euro. Die Summe aus 455,79 Euro, 454,56 Euro, 418,14 Euro und 922,98 Euro ergibt den mit dem Tenor zu 1 ausgeurteilten Betrag von 2.251,47 Euro. Für das Jahr 2018 stehen dem Kläger noch 12 x 139,28 Euro (773,04 Euro - 633,76 Euro), d.h. insgesamt 1.671,36 Euro zu, wie es dem Betrag im Tenor zu 2. entspricht.
258c)Eine weitergehende Kürzungsmöglichkeit zu Gunsten der Beklagten besteht nicht. Eine etwaige höhere Erstattungsforderung der Nebenintervenientin auf der Grundlage von § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung führt nicht dazu, dass die Beklagte diesen ggfs. höheren Betrag vom Ruhegehalt des Klägers einbehalten darf. Die Erstattungspflicht trifft den Versorgungsträger sogar dann, wenn er ausnahmsweise keine Kürzung der Versorgung vornehmen kann. Die Erstattungspflicht ist von der Kürzungsmöglichkeit unabhängig (BSG 31.03.2018 - B 13 R 17/15 R, juris Rn. 25 ff.; Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 02/18, § 225 Rn. 14).
259d)Der Zinsanspruch beruht betreffend den Antrag zu 1. auf § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. 288 Abs. 1 BGB, wobei aufgrund der monatlichen Fälligkeitszeitpunkte nicht der gesamte Ruhegeldrückstand ab dem 22.06.2017 zu verzinsen war, sondern nur die bis zum 01.06.2017 fälligen Beträge. Für die Zeit danach ergab sich als Zinsbeginn jeweils der Tag nach dem Monatsbeginn unter weiterer Berücksichtigung von Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen. Betreffend den Antrag zu 2. beruht der Zinsanspruch auf § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
260II.An dem zu I. gefundenen Ergebnis ändert die E-Mail des Geschäftsführers Dr. T. der Beklagten vom 05.01.2018 nichts. Dieser hat das darin liegende deklaratorische Schuldanerkenntnis ohne Vertretungsmacht abgegeben. Dies hat sich zur Überzeugung der Kammer nach der Beweisaufnahme herausgestellt.
2611.In der E-Mail vom 05.01.2018 liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und kein davon abzugrenzendes selbständigen Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses (§§ 780, 781 BGB) und auch keine bloße Tatsachenerklärung.
262a)Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestätigendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis (BGH 11.01.2007 - VII ZR 165/05, juris Rn. 8). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BAG 08.11.1983 - 3 AZR 511/81, juris Rn. 33; BAG 03.04.1990 - 3 AZR 273/88, juris Rn. 22; BGH 11.01.2007 a.a.O. Rn. 8; BGH 21.10.2008 - XI ZR 256/07, juris Rn. 16; BAG 22.07.2010 - 8 AZR 144/09, juris Rn. 20). Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen (BAG 08.11.1983 a.a.O. Rn. 33; BAG 03.04.1990 a.a.O. Rn. 22; BGH 11.01.2007 a.a.O. Rn. 8). Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Der erklärte Willen der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten (BGH 03.06.2008 - XI ZR 239/07, juris).
263b)Selbständige, auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB begründen eine vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis unabhängige Verpflichtung (BAG 15.03.2005 - 9 AZR 502/03, juris Rn. 20). Ein selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BAG 08.11.1983 a.a.O. Rn. 31; BGH 18.05.1995 - VI ZR 11/94, juris Rn. 9; BGH 14.10.1998 - XII ZR 66/97, juris Rn. 15; BGH 14.01.2008 - II ZR 245/06, juris Rn. 15). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch Auslegung der schriftlichen Erklärung zu ermitteln (BGH 14.10.1998 a.a.O. Rn. 15). Richtig ist allerdings, dass dabei alle Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen ebenso wie Anlass und Zweck der Erklärungen sowie im Zweifel die Interessenlage beider Seiten (BGH 18.05.1995 a.a.O. Rn. 10; BGH 14.01.2008 a.a.O. Rn. 15 f.). Auszulegen ist vor allem, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt oder nur eine einfache, nicht auf vertragliche Bindungen des Schuldners gerichtete Erklärung. Weiter ist zu klären, ob die Parteien sich über die selbständige Natur des Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses einig geworden sind (BGH 18.05.1995 a.a.O. Rn. 10; BGH 14.10.1998 a.a.O. Rn. 15). Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung ist dabei, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Hingegen ist ein selbständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzunehmen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist (BGH 14.10.1998 a.a.O. Rn. 15; vgl. a. BAG 22.07.2010 a.a.O. Rn. 19).
264c)In Anwendung dieser Grundsätze liegt in der E-Mail des Geschäftsführers Dr. T. der Beklagten vom 05.01.2018 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Auszugehen ist bei der Auslegung zunächst von dem Wortlaut der E-Mail. Es wird mitgeteilt, dass der monatlich zugesagte Rentenbetrag künftig ohne Abzug aus dem Versorgungsausgleich gezahlt wird. Zusätzlich wird mitgeteilt, dass der in der Vergangenheit in Abzug gebrachte monatliche Anteil mit der kommenden Rentenberechnung gutgeschrieben wird. Richtig ist, dass nicht der Wortlaut verwandt worden ist, dass die Beklagte sich verpflichtet, künftig das ungekürzte Ruhegehalt zu zahlen und die Einbehalte zu erstatten. Dies könnte durchaus für die bloße Ankündigung einer Zahlung sprechen. Dies wird indes den Gesamtumständen und dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck sowie der Interessenlage der Parteien nicht gerecht. Gegen eine bloße Zahlungsankündigung spricht, dass in der Ankündigung keinerlei Vorbehalt enthalten ist oder die künftige Zahlung "bis auf weiteres" oder "bis zum Widerruf" angekündigt wird. Es wird mitgeteilt, dass zukunftsgerichtet, "künftig" monatlich das ungekürzte Ruhegehalt überwiesen wird und dies ohne Angabe eines Endzeitpunktes. Und auch die Ankündigung der Gutschrift für die Vergangenheit erfolgt vorbehaltslos. Dies alleine bedingt noch nicht die Auslegung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, belegt aber, dass bereits der Wortlaut der E-Mail eine Auslegung zulässt, die über eine bloße Zahlungsankündigung hinausgeht. Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses entspricht den Gesamtumständen. Die Voraussetzung für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, nämlich eines Streits zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Berechtigung zur Kürzung des Ruhegehalts wegen des Versorgungsausgleichs ist gegeben. Der Kläger widersprach der Kürzung seines Ruhegehalts bereits mit Schreiben vom 01.05.2017. Der Geschäftsführer Dr. T. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 07.06.2017 mit, warum die Beklagte dabei bleibe, zur Kürzung berechtigt zu sein, nachdem zuvor die X. Immobilienbank AG die Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen vom 09.01.2004 beantragt hatte. Auf das Schreiben vom 07.06.2017 antwortete der Kläger mit Schreiben vom 16.06.2017 und widersprach klarstellend nochmals ausdrücklich dem Abzug des Versorgungsausgleichs zu Gunsten seiner ehemaligen Ehefrau. Der Kläger ergänzte seine Argumentation mit Schreiben vom 22.06.2017 durch Übersendung des Berichtigungsantrags. Nachdem das Amtsgericht Ratingen die Berichtigung seines Beschlusses abgelehnt hatte, griff der Kläger die Angelegenheit mit Schreiben vom 05.12.2017 wieder auf und teilte mit, dass der Abzug von seinen Pensionsansprüchen jeder Grundlage entbehre und er kurzfristig die Rückerstattung der unrechtmäßig eingehaltenen Beträge nebst Zinsen verlange. Anschließend gab er der Beklagten mit E-Mail vom 02.01.2018 vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme aufgrund der aus seiner Sicht geänderten Rechtslage. Es gab mithin nicht nur einen Streit der Parteien über die Berechtigung zur Kürzung, sondern im Anschluss an den Streit eine konkrete Klageandrohung durch den Kläger. Genau darauf reagierte Herr Dr. T. mit der E-Mail vom 05.01.2018. Die E-Mail war mit der Rechtsabteilung abgestimmt und sollte - so der Vortrag der Beklagten - die Klage vermeiden. Nicht anders konnte der Kläger die E-Mail aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der konkreten Situation verstehen. Die Angelegenheit sollte abschließend bereinigt werden. Es sollte die in Aussicht gestellte Klage vermieden werden. Eine bloße jederzeit widerrufliche Zahlungsankündigung war dazu nicht angetan und für die Vergangenheit erst Recht nicht ausreichend. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers sollte das Schreiben den Streit der Parteien über die Berechtigung der Kürzung für die Vergangenheit und für die Zukunft, d.h. umfassend, dem Streit entziehen. Hierfür bestand aufgrund des vorherigen Streits und der konkreten Klageandrohung des Klägers ein konkreter Anlass. Daran ändert der Eingangssatz der E-Mail vom 05.01.2018 nichts. Herr Dr. T. weist darauf hin, dass eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten sei. Damit nimmt er nach den Wünschen für das neue Jahr erkennbar Bezug auf die letzte E-Mail des Klägers vom 02.01.2018, mit der dieser eine Änderung der Rechtslage angesprochen hat. Hintergrund war, dass das Amtsgericht Ratingen die Berichtigung seines Beschlusses vom 09.01.2004 abgelehnt hatte. Insoweit hatte sich die Rechtslage tatsächlich nicht geändert, womit der Eingangssatz zutreffend ist. Dies spricht in der nachfolgenden Verknüpfung am Satzanfang "ungeachtet dessen" nicht gegen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Aber selbst wenn man darauf abstellt, dass die Beklagte zuvor mit Schreiben vom 07.06.2017 das Begehren des Klägers deutlich abgelehnt und die Angelegenheit als erledigt betrachtet hatte, ändert sich nichts. Versteht man den Eingangssatz "ungeachtet dessen" dahingehend, dass trotz der nicht geänderten Rechtslage, d.h. obwohl die Beklagte weiter der Ansicht ist, dass auf der bisherigen und unveränderten Rechtslage die Kürzungsbefugnis besteht, führt dies nicht, wie die Beklagte meint, zu einem konstitutiven, d.h. von dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis unabhängigen Verpflichtung. Dagegen spricht schon, dass der Schuldgrund in der E-Mail vom 05.01.2018 angesprochen ist. Es werden konkret der dem Kläger zugesagte Rentenbetrag und die Kürzung durch den Versorgungsausgleich unter Nennung des Aktenzeichens genannt. Wenn die Beklagte ausführt, dass die künftigen Zahlungen und die Erstattung des Rückstands ungeachtet der Rechtslage erfolgen, dann bedeutet dies lediglich, dass sie zwar weiterhin der Ansicht ist, zur Kürzung berechtigt zu sein, gleichwohl aber das Schuldverhältnis der Parteien, nämlich den Ruhegeldanspruch des Klägers in Bezug auf die Kürzung dem Streit entziehen will. Es soll nicht eine davon losgelöste eigenständige Verpflichtung begründet werden, die dann auch bestehen würde, wenn der Kläger überhaupt keinen Ruhegeldanspruch hat. Vielmehr soll das bisherige Schuldverhältnis dem Streit entzogen und nicht mehr mit der Kürzung durch den Versorgungausgleich belastet werden.
265d)Eine Loslösung von der E-Mail vom 05.01.2018 durch das Schreiben vom 30.01.2018 kam nicht in Betracht. Ein deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass der Erklärende mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 474/14, juris Rn. 28 m.w.N.). Die Frage, an wen sich die Nebenintervenientin zur Erstattung wendet, d.h. an die X. Immobilienbank AG oder die Beklagte, stand bereits vorher im Raum. Im Schreiben vom 07.06.2017 ist dazu ausgeführt, dass es rechtlich unerheblich sei, an wen sich die Nebenintervenientin zur Erstattung wendet. Der Umstand, dass die Nebenintervenientin nunmehr von der Beklagten die Erstattung verlangt, ist ein solcher, mit dem die Beklagte rechnen musste.
2662.Die Erklärung aus der E-Mail vom 05.01.2018 vermochte die Beklagte nicht zu binden, weil deren Geschäftsführer Dr. T. diese mit dem Inhalt, den das Gericht ihr beimisst, ohne Vertretungsmacht für die Beklagte abgegeben hat.
267a)Herr Dr. T. alleine konnte die Beklagte nach der gesetzlichen Regelung nicht wirksam vertreten. Es besteht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, grundsätzlich Gesamtvertretung, es sei denn durch Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes bestimmt. Hier waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der E-Mail vom 05.01.2018 zwei Geschäftsführer bestellt, nämlich Herr Dr. T. und Herr M.. Eine Einzelvertretungsbefugnis bestand ausweislich der im Handelsregister wiedergegebenen Vertretungsregelung der Beklagten nicht. Vielmehr wurde die Beklagte bei Bestellung mehrerer Gesellschafter durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Dies war zuletzt der Kläger, allerdings nicht mehr im Zeitpunkt der E-Mail vom 05.01.2018. Insoweit kam mangels Bestellung eines weiteren Prokuristen nur noch die gemeinsame Vertretung durch Herrn Dr. T. und Herrn M. in Betracht. Nach der gesetzlichen Vertretungsregelung konnte Herr Dr. T. die Beklagte nicht alleine verpflichten. Darüber besteht kein Streit.
268b)Herr M. hat Herrn Dr. T. weder zu der E-Mail vom 05.01.2018 mit dem Inhalt, den das Gericht dieser beimisst, ermächtigt noch diese geduldet oder genehmigt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme in Anwendung von § 286 ZPO fest.
269aa)Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (BGH 22.07.2014 - VIII ZR 313/13, juris Rn. 26). Es trifft zwar zu, das einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Kenntnis von rechtserheblichen Umständen bereits dann zuzurechnen ist, wenn nur ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer von diesen Umständen Kenntnis erlangt. Hängt der Eintritt einer Rechtsfolge allein von dieser Kenntniserlangung ab, bedarf es nicht des Hinzutretens weiterer Umstände. Für das Entstehen einer Duldungsvollmacht reicht jedoch die alleinige Kenntniserlangung durch den Vertretenen von dem Handeln einer Person als Alleinvertreter nicht aus. Es muss vielmehr noch der Entschluss hinzukommen, gegen die bekannt gewordene Verhaltensweise nicht einzuschreiten. Dieser Entschluss kann jedoch nicht allein durch den seine Vertretungsbefugnis überschreitenden Geschäftsführer gefasst werden, sondern es muss noch eine entsprechende Willensentschließung des weiteren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers hinzukommen (BGH 16.11.1987 - II ZR 92/87, juris Rn. 7).
270bb)An letzteren fehlt es ebenso wie an der konkreten Ermächtigung des Herrn M. zur Abgabe der E-Mail vom 05.01.2018 mit dem vom Gericht beigelegten Inhalt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts in Anwendung von § 286 ZPO nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
271(1)Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, juris Rn. 18; BAG 25.06.2014 - 7 AZR 847/12, DB 2014, 246 Rn. 40; BGH 13.09.2012 - I ZR 14/11, MDR 2013, 616 Rn. 13). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (BGH 15.11.1976 - VIII ZR 125/75, DB 1977, 1181 Rn. 12; BAG 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, DB 2014, 2973 Rn. 37). Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Richter u.U. auch bestrittene Parteibehauptungen mittels Schlussfolgerungen aus anderen unbestrittenen oder bereits festgestellten Tatsachen ohne Beweiserhebung für wahr halten kann, wenn kein zulässiger Beweisantritt vorliegt. Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19).
272(2)In Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung das Gegenteil der vom Kläger aufgestellten Behauptung fest. Herr M. hat Herrn Dr. T. weder zu der E-Mail vom 05.01.2018 mit dem Inhalt, den das Gericht dieser beimisst, ermächtigt noch diese geduldet.
273Eine konkrete Abstimmung in Bezug auf die E-Mail vom 05.01.2018 mit dem Inhalt, wie das Gericht dieser E-Mail beimisst, hat es zwischen den Geschäftsführern M. und Dr. T. nicht gegeben. Herr M. hat hierzu ausgesagt, dass die E-Mail vom 05.01.2018 ihm erst im Nachhinein zur Kenntnis gelangt ist. Er hat weiter ausgeführt, dass diese nicht mit ihm abgestimmt gewesen sei. Dies entspricht der Aussage des Geschäftsführers Dr. T. in seiner Parteivernehmung. Der Geschäftsführer Dr. T. hat ausgeführt, dass dies für ihn eine operative Mail gewesen sei. Diese sei vorher mit Frau N. und Herrn Dr. T. in der Rechtsabteilung abgestimmt gewesen. Dementsprechend habe er auch Frau N. in cc gesetzt, weil diese vorher mit dem Kläger in Kontakt war, nicht aber Herrn M.. Er hat weiter ausgeführt, dass er Herrn M. dann erst im Zuge der Unterschrift des Schreibens vom 30.01.2018 auf die E-Mail vom 05.01.2018 hingewiesen hat. Er sei in diesem Zusammenhang von Herrn M. auch nicht beschimpft worden. Vielmehr habe dieser die E-Mail zur Kenntnis genommen und dann das Schreiben vom 30.01.2018 unterzeichnet. Es bestehen keine Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. sowie an der Aussage des Geschäftsführers Dr. T. in seiner Parteivernehmung zu zweifeln. Beide Aussagen sind glaubhaft. Beide Personen sind glaubwürdig. Die von beiden mitgeteilte Verfahrensweise, nämlich dass der Geschäftsführer Dr. T. die E-Mail vom 05.01.2018 alleine und nach Abstimmung mit der Rechtsabteilung unterzeichnet hat, entspricht der von beiden mitgeteilten allgemeinen Verfahrensweise, wie sie sich abgestimmt haben. Hierzu ist der Hintergrund wichtig, dass der Zeuge M., damals ebenfalls Geschäftsführer sowie der Geschäftsführer Dr. T. in ihrem Anstellungsverhältnis jeweils als Mitarbeiter der F. mandatiert waren und mit der Geschäftsführung verschiedener Gesellschaften betreut waren. Im Rahmen dieser Tätigkeit haben sie, so die Aussage des Zeugen M., zum einen im Innen- und Außenverhältnis als Beteiligungsmanager gearbeitet. Im Rahmen des Abwicklungsauftrages hätten sie eine große Anzahl von vorbereiteten Handlungen vorgenommen. Zum anderen hätten sie im Rahmen ihres Mandats als Geschäftsführer in Personalunion die von ihnen vertretenen Gesellschaften vertreten. Letztlich ergibt sich aus den Aussagen der beiden Herren, dass die Aufteilung der Gesellschaften abgestimmt war. Die Gesellschaften seien von den beiden im Arbeitsalltag aufgeteilt worden und dann, wenn es um Entscheidungen oder grundsätzliche Sachverhalte ging, habe man sich abgestimmt. Insoweit war zwischen den beiden Geschäftsführern abgestimmt, dass jeder für die in seinem Aufgabenbereich befindliche Gesellschaft alleine handeln durfte, wenn es sich um den administrativen Bereich oder aber den operativen Bereich handelte. Beide haben ganz klar ausgesagt, dass dann, wenn sie einen Vertrag über 3,50 Euro mit rechtsverbindlicher Wirkung abgeschlossen hätten, sie zu dem anderem Geschäftsführer gegangen wären, vorausgesetzt, dass es vorher noch keine Abstimmung gab. Eine operative Mail in dem Sinne der Aussagen war sodann eine solche, bei der operative Dinge umgesetzt wurden, das heißt die Gesellschaft nicht verbindlich verpflichtet werden sollte, was auch einer der Geschäftsführer alleine konnte, wobei Herr Dr. T. die Begriffe operative Mail und administrative Mail deckungsgleich verwenden würde. Auch der Zeuge M. hat ausgeführt, dass man sich im Rahmen von Rechtsgeschäften im Vorfeld abgestimmt habe. Abhängig von der Bedeutung, dem Umfang und der Intensität habe man sich abgestimmt und bei Rechtsgeschäften im Rahmen und der Vertretungsbefugnis habe man gemeinsam im Außenverhältnis vertreten und Rechtsgeschäfte durchgeführt. Beide Herren haben weiter angegeben, dass die E-Mail vom 05.01.2018 keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten habe. Deshalb habe Herr Dr. T. auch nicht bei ihm nachfragen müssen, wie Herr M. angegeben hat. Auch der Geschäftsführer Dr. T. hat angegeben, dass er mit der E-Mail keine Willenserklärung habe abgeben wollen, sondern es sich um die reine Ankündigung einer operativen Tätigkeit gehandelt habe. Wenn das Gericht nunmehr durch Auslegung der Erklärung vom 05.01.2018 zu dem Ergebnis gelangt, dass dort gleichwohl eine Willenserklärung enthalten ist, mit der die Beklagte verpflichtet werden konnte und zwar im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, so ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die dafür dann erforderliche Abstimmung oder konkrete Genehmigung oder nur eine Duldung mit bzw. durch Herrn M. fehlte. Der Zeuge M. hat ebenso wie der Geschäftsführer Dr. T. ausgesagt, dass keiner von beiden es geduldet habe, wenn der Andere alleine rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber einem Dritten abgegeben hat und zwar zu Lasten der von Ihnen vertretenen Gesellschaften, bei denen Gesamtvertretung bestand. Dies wird sehr deutlich und plastisch an dem Beispiel über den Vertrag über 3,50 Euro, bei dem beide angegeben haben, dass sie diesen mit dem anderen Geschäftsführer abgestimmt hätten, wenn es vorher noch keine Abstimmung gab und sie dann nur in Gesamtvertretung gehandelt hätten.
274Dieses Ergebnis wird durch die weiteren Umstände des Sachverhalts, so sie von den Parteien vorgetragen sind, nicht in Frage gestellt. So hat Herr Dr. T. ausgeführt, dass dann, wenn die vertretende Gesellschaft habe verpflichtet werden sollen, beide Geschäftsführer auf den Briefkopf der Gesellschaft unterzeichnet haben. Dem entspricht der übrige Sachverhalt. So ist das Schreiben vom 04.04.2017, mit dem die Neuberechnung der Bruttoversorgungsleistung des Klägers aufgrund des Versorgungsausgleiches, das heißt die konkrete Kürzung mitgeteilt und rechtsverbindlich im Außenverhältnis das Ruhegehalt des Klägers gekürzt wird, auf dem Briefbogen der Beklagten erstellt und von beiden Geschäftsführern unterzeichnet ist. Hier wird weiter deutlich, dass für die Beklagte gehandelt werden soll, weil unter der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen" und über beiden Unterschriften zudem "X. Immobilien Holding GmbH" vermerkt ist. Richtig ist, dass das weitere Schreiben vom 07.06. 2017 ebenfalls auf dem Briefbogen der Beklagten verfasst ist und über der Unterschrift jetzt allerdings alleine von Herrn Dr. T. unter der Grußformel erneut die Aufschrift der "X. Immobilien Holding GmbH" vermerkt ist. Inhaltlich hat dieses Schreiben der Zeuge M. in seiner Vernehmung nicht als verpflichtendes Dokument betrachtet, sondern hat dies eher als Klarstellung empfunden und es weiterhin dem administrativen Bereich zugeordnet. Auch der Geschäftsführer Dr. T. hat nach Vorhalt des Schreibens vom 07.06.2017 erklärt, dass er wiederhole, dass, wenn die Gesellschaft verpflichtet werden sollte, beide gemeinsam unterzeichnet haben. Dies ist inhaltlich durchaus vertretbar. Es geht nicht um eine neue Entscheidung, sondern die Entscheidung der Kürzung der Ruhegeldbezüge des Klägers ist bereits mit dem Schreiben vom 04.04.2017 erfolgt. Es geht dann lediglich um eine erneute Erläuterung in dem Schreiben vom 07.06.2017 und die Mitteilung an den Kläger, dass man die Rechtsauffassung auf Seiten der Beklagten nicht geändert hat. Letztlich handelt es sich eher um eine Klarstellung als um eine erneute rechtsverbindliche Erklärung. Insofern ist es folgerichtig, dass hier alleine Herr Dr. T. für die Beklagte auf deren Briefbogen gehandelt hat. Im Hinblick auf die E-Mail vom 05.01.2018 wird dies noch deutlicher. Insoweit ist nämlich kein Schreiben auf dem Briefpapier der Beklagten erfolgt. Es ist vielmehr so, dass Herr Dr. T. für diese E-Mail die Mitarbeiter-E-Mail-Adresse der F. verwandt hat. Es ist zwar richtig, dass es für die jeweiligen Gesellschaften keine E-Mail-Adressen gab. Allerdings deutet das Format, nämlich das Verwenden der E-Mail der F. an, dass eben gerade nicht rechtsverbindlich für die Beklagte gehandelt werden sollte, sondern dass es sich jedenfalls aus der Sicht von Herrn Dr. T. um eine weitere rein operative Zahlungsankündigung handelte, die zwar mit der Rechtsabteilung, aber nicht mit dem anderen Geschäftsführer abzustimmen war. Insoweit hat die Kammer den Einwand des Klägers gewürdigt, dass die bloße Zahlungsankündigung nicht mit der Rechtsabteilung hätte abgestimmt werden müssen. Dies ist zunächst nicht von vornherein zutreffend, denn eine Abstimmung bedurfte es im Hinblick darauf, dass der Kläger eine Klage angekündigt hatte. Aber selbst wenn die Abstimmung zum Inhalt gehabt haben sollte, dass es sich um eine rechtsverbindliche Erklärung handeln sollte und dann auch noch um eine solche, wie sie hier vom Gericht angenommen wird, nämlich ein deklaratorisches Anerkenntnis, ändert dies nichts daran, dass es an der entsprechenden Abstimmung und Genehmigung und bzw. Duldung von Seiten des weiteren Geschäftsführers M. fehlte. Aus den gesamten Umständen ist wie ausgeführt ersichtlich, dass es für eine solche Erklärung, wie das Gericht sie dem Inhalt der E-Mail vom 05.01.2018 beimisst, der Geschäftsführer Dr. T. alleine nicht zuständig war. Dem entspricht das weitere Schreiben vom 30.01.2018. Es ist zwar richtig, dass es hier eingangs heißt "seit unserer letzten Mitteilung". Dies bedeutet, dass dem Geschäftsführer M. sehr wohl die vorherige Erklärung in der E-Mail vom 05.01.2018 bekannt war. Dies entspricht den Aussagen der beiden Herren in der Zeugenvernehmung bzw. Parteivernehmung. Dem Herrn M. ist die E-Mail vor Unterzeichnung des Schreibens vom 30.01.2018 zur Kenntnis gebracht worden. Es hat jetzt eine, so jedenfalls die Beklagte, Änderung der Rechtslage gegeben, in dem die Nebenintervenientin die Beklagte nunmehr unmittelbar in Anspruch nahm. Die Beklagte kündigte also erneut rechtsverbindlich gegenüber dem Kläger den Einbehalt der entsprechenden Kürzungsbeträge aus dem Versorgungsausgleich zu Lasten des Ruhegehalts des Klägers an. Auch dies erklärten die Geschäftsführer Dr. T. und M. mit gemeinsamer Unterschrift auf den Briefbogen der Beklagten, wobei erneut unter der Grußformel oberhalb der Überschriften der Schriftzug "X. Immobilien Holding GmbH" verwandt wurde. Genau dies fehlt in dem Adressfeld der E-Mail vom 05.01.2018. Dort befindet sich unter dem Namen des Geschäftsführers Dr. T. die F. mit der Anschrift in E.. Letztlich belegt all dies zur Überzeugung der Kammer, dass die Aussagen der Herren M. und Dr. T. zutreffend sind. Sie mögen den Inhalt der E-Mail vom 05.01.2018 falsch eingeordnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass damit aus deren Sicht keine rechtsverbindliche Erklärung zu Lasten der Beklagten abgegeben werden sollte und dass weiterhin eine entsprechende Vertretungsmacht durch Ermächtigung oder Duldung, sei es auf konkludente Art seitens Herrn M., fehlte.
275Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Schriftverkehr seitens des Klägers und der Beklagten betreffend die Kürzungsmöglichkeit seines Ruhegehalts aufgrund des Versorgungsausgleichs weitgehend zwischen dem Kläger und Herrn Dr. T. geführt wurde. Alleine aus dem Umstand, dass einer von zwei gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern nach Außen in der Kommunikation auftritt, ergibt sich nicht, dass dieser auch alleine im konkreten Geschäftsbereich, um den es hier geht, zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft ermächtigt ist. Dies gilt jedenfalls im konkreten Fall, weil sich schon aufgrund des Schreibens vom 04.04.2017 das Gegenteil ergibt. Die anderen vom Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2019 eingereichten Unterlagen und zwar die Anlagen HK13, HK14 und HK15 sowie der entsprechende schriftsätzliche Vortrag von Seite 7 ff. dieses Schriftsatzes, führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen betreffen diese Vorgänge andere Sachverhalte als die Behandlung von arbeitsvertraglichen Angelegenheiten von ehemaligen Mitarbeitern der in Abwicklung befindlichen Gesellschaften, so dass alleine schon aus diesem Grund nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Herr Dr. T. mit Duldung der Beklagten und Einverständnis von Herrn M. allein vertretungsberechtigt auftreten durfte, wenn es zuvor für das konkrete Rechtsgeschäft eine entsprechende Abstimmung mit der Rechtsabteilung gegeben hatte. Hinzu kommt, dass, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, bei sämtlichen Vorgängen der Kläger selbst beteiligt war. Die Vertretungsregelung der Beklagten sah zum damaligen Zeitpunkt auch eine Vertretung durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vor, so dass eine alleinige Abstimmung zwischen dem Kläger und einem Geschäftsführer zur Vertretung nach außen hin ausreichend war. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Kläger als Prokurist mit E-Mail vom 05.10.2015 dem Geschäftsführer Dr. T. um Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag bittet, der nach Ansicht des Klägers der Zustimmung der Beklagten bedarf und Herr Dr. T. dies gegenüber dem Kläger ebenfalls mit E-Mail vom 05.10.2015 erklärt, wie es sich aus der Anlage HK13 ergibt. Aus diesem Grunde wäre es unproblematisch, wenn die Einreichung einer Klage, wie es sich aus Anlage HK14 ergibt, alleine zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer Dr. T. abgestimmt war. Unabhängig davon ging es um eine vollständig andere Gesellschaft, nämlich die West H. Management Gesellschaft für kommunale Anlagen mbH, wobei insoweit der Kläger mit der Unterschrift Geschäftsführung zeichnete. Auch in der Abstimmung betreffend den Gesellschafterbeschluss ausweislich der E-Mail vom 08.09.2016, Anlage HK15 ergibt sich, dass der Kläger und ein Geschäftsführer sich abstimmten. Insgesamt gibt sich sowohl inhaltlich, als auch vom Verfahren her aus dem vom Kläger vorgelegten Unterlagen kein Anhaltspunkt dafür, dass jedenfalls bezogen auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt, nämlich die E-Mail vom 05.01.2018 der Geschäftsführer M. es ganz konkret oder in allgemeiner Praxis bezogen auf konkrete Geschäfte geduldet hätte, dass der Geschäftsführer Dr. T. insoweit mit rechtsverbindlicher Wirkung nach Abstimmung durch die Rechtsabteilung für die Beklagte nach außen hin alleine tätig werden konnte.
276Unabhängig davon, dass die Kammer vom Gegenteil überzeugt ist, konnte der Kläger als beweispflichtige Partei die Vertretungsmacht des Herrn Dr. T. in Form der konkreten Ermächtigung oder der konkreten oder allgemeinen Duldung durch Herrn M. nach der durchgeführten Zeugenvernehmung und Parteivernehmung nicht beweisen, was zu seinen Lasten geht.
277cc)Herr M. hat die E-Mail mit dem Inhalt, den das Gericht ihr beimisst, mit dem Schreiben vom 30.01.2018, das von Herrn Dr. T. und Herrn M. unterzeichnet war, weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt. Eine ausdrückliche Genehmigung ist in dem Schreiben vom 30.01.2018 nicht enthalten. Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bewusst ist oder zumindest mit ihr gerechnet hat und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH 16.11.1987 a.a.O. Rn. 13). An beidem fehlt es. Herr M. hatte nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Bewusstsein, dass die in der E-Mail vom 05.01.2018 enthaltene Erklärung, so wie das Gericht sie versteht, enthalten ist oder enthalten sein könnte. Unabhängig davon fehlt es in dem Schreiben vom 30.01.2018 erkennbar an dem Willen, die E-Mail vom 05.01.2018 verbindlich zu machen. Das Gegenteil ist der Fall. Entgegen der Ankündigung in der E-Mail vom 05.01.2018 soll nunmehr gleichwohl die Kürzung des Ruhegehalts des Klägers aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgen.
278c)Die E-Mail vom 05.01.2018 mit dem Inhalt, den das Gericht ihr beimisst, bindet die Beklagte nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
279aa)Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Zudem ist im Grundsatz erforderlich, dass das Verhalten des Geschäftsherrn, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten schließt, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (BGH 26.01.2016 - XI ZR 91/14, juris Rn. 61). Diese Grundsätze besagen, bezogen auf den Sonderfall der Gesamtvertretung einer juristischen Person, dass eine Vertrauenshaftung der juristischen Person, hier der Beklagten als GmbH, gegenüber ihrem Geschäftspartner unter folgenden Voraussetzungen gerechtfertigt ist: (a) Es muss durch das Verhalten vertretungsberechtigter Geschäftsführer bei dem Geschäftspartner der irrige Eindruck entstanden sein, der allein handelnde Geschäftsführer sei ermächtigt, die Gesellschaft als Einzelvertreter zu vertreten. Der Geschäftspartner durfte sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte darauf verlassen, dass sein Eindruck richtig war. (b) Der übergangene vertretungsberechtigte Geschäftsführer muss bei pflichtgemäßer Sorgfalt in der Lage gewesen sein, dass eigenmächtige Verhalten des alleinhandelnden Gesamtvertreters zu erkennen und zu verhindern. (c) Der hervorgerufene Rechtsschein muss für ein bestimmtes Handeln des Geschäftsgegners ursächlich gewesen sein (BGH 17.12.1975 - IV ZR 73/74, juris Rn. 14 ff.).
280bb)Daran fehlt es. Bereits die soeben zu (a) dargestellten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Durch das Verhalten von Herrn Dr. T. ist ein solcher Eindruck bereits nicht entstanden. Alleine der Umstand, dass ein Gesamtvertretungsberechtigtes Organ, hier Herr Dr. T., Verhandlungen für längere Zeit mit einem Geschäftspartner selbständig führt, weist nicht darauf hin, dass er insoweit zum Abschluss von Rechtsgeschäften auch alleine vertretungsberechtigt ist (BGH 17.12.1975 a.a.O. Rn. 18). Wie ausgeführt hat Herr Dr. T. auch nichts sonst alleine für die Beklagte rechtsverbindlich gehandelt. So war das Schreiben vom 04.04.2017 von beiden Geschäftsführern unterzeichnet. Richtig ist, dass das Schreiben vom 07.06.2017 auf dem Briefpapier der Beklagten verfasst und alleine von Herrn Dr. T. unterzeichnet war. Es enthielt aber letztlich nur eine Bestätigung der bereits getroffen Entscheidung. Jedenfalls konnte der Kläger daraus nicht schließen, dass Herr Dr. T. ihm gegenüber rechtsverbindlich für die Beklagte alleine handeln durfte. Die anderen vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu HK 13, HK 14 und HK 15 haben, wie ausgeführt, für die hier in Rede stehenden Geschäfte keinen Erkenntniswert und begründen unabhängig davon aufgrund der Einbindung des Klägers als damaligem Prokuristen nicht den Rechtsschein, dass Herr Dr. T. die Beklagte alleine vertreten konnte. Unabhängig davon durfte der Kläger sich in der konkreten Situation auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht darauf verlassen, dass Herr Dr. T. mit der E-Mail alleine handeln durfte. Dafür gab es wie ausgeführt, keine ausreichenden Anhaltspunkte. Unabhängig davon ist das konkrete Schriftbild der E-Mail vom 05.01.2018 zu würdigen, die gerade im Adressfeld nicht die Beklagte, sondern die F. enthielt und außerdem vor der Unterschriftszeile nicht die Beklagte aufführte. Unabhängig davon ist zu würdigen, dass es sich bei dem Kläger um den ehemaligen Prokuristen der Beklagten handelte, der erst zum 30.09.2016 bei der Beklagten ausgeschieden war. Als Prokurist, der selbst mit einem Geschäftsführer vertretungsberechtigt war, kannte er die bis zu seinem Ausscheiden bestehende Gesamtvertretungsregelung. Er durfte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass Herr Dr. T. alleine vertretungsberechtigt war. In der konkreten Situation des Klägers war es vielmehr fahrlässig, wenn er in Kenntnis der bisherigen Vertretungsregelung diejenige von Herrn Dr. T. für die E-Mail vom 05.01.2018, so er sie als rechtsverbindliche Erklärung, die sein Klagebegehren erledigte, verstand, nicht abklärte. Vielmehr gilt, dass dann, wenn Zweifel bestehen, das Handelsregister eingesehen werden muss, aus dem die Vertretungsregelung der Gesellschaft ersichtlich ist (BGH 17.12.1975 a.a.O. Rn. 19 a.E.). Derartige Zweifel mussten sich dem Kläger zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Gesamtumstände und der Kenntnis der bisherigen Gesamtvertretung als Prokurist klar aufdrängen. Und unabhängig von Vorstehendem sind auch die oben zu (b) aufgeführten Voraussetzungen nicht gegeben. Herr M. war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im konkreten Fall nicht in der Lage, ein etwaiges eigenmächtiges Verhalten durch die E-Mail vom 05.01.2018, so wie das Gericht sie versteht, von Herrn Dr. T. zu erkennen und zu verhindern.
281B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO.
282C.Die erkennende Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Grenzen der Auslegung von rechtskräftigen Beschlüssen im Versorgungsausgleichsverfahren sowie im Hinblick auf die Anwendung von § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG/NW auf bis zum Eintritt des Versorgungsfalls statische Versorgungszusagen zugelassen.
283RECHTSMITTELBELEHRUNG
284Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien und der Nebenintervenientin
285REVISION
286eingelegt werden.
287Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
288Bundesarbeitsgericht
289Hugo-Preuß-Platz 1
29099084 Erfurt
291Fax: 0361 2636-2000
292eingelegt werden.
293Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
294Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
2951.Rechtsanwälte,
2962.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
2973.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
298In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
299Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
300Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
301* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
302Dr. GotthardtRohdeRömmelt