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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ta 269/18

Datum:
24.08.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 269/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2018:0824.4TA269.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 7 Ca 195/18
Schlagworte:
Streitwert; Gewährung von Urlaub; zeitliche Lage
Normen:
§ 63 GKG; § 23 Abs. 3 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub entspricht auch dann dem jeweiligen Urlaubsentgelt, wenn allein die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht (im Anschluss an Ziff. I. 24.1 des Streitwertkatalogs i.d.F. v. 09.02.2018). Eines Rückgriffs auf immaterielle Interessen und deren Bewertung oder auf den Auffangwert des § 23 III RVG bedarf es nicht (Aufgabe der gegenteiligen bisherigen Bezirksrechtsprechung) (etwa LAG Düsseldorf 06.01.2010 - 6 Ta 816/09, juris).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.06.2018 aufgehoben.

Der Streitwert für das Verfahren im allgemeinen wird auf 19.762,63 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für den gerichtlichen Vergleich vom 14.05.2018 wird auf 23.374,15 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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