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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 449/17

Datum:
10.01.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 449/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2018:0110.4SA449.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 2891/16
Schlagworte:
Vergütungspflicht von Umkleidezeiten und Schichtübergabezeiten im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie NRW; Auslegung eines Tarifvertrages.
Normen:
§§ 138 Abs. 2, Abs. 3; 253 Abs. 2 Ziffer 2; 256 ZPO; § 611 BGB §§ 138 Abs. 2, Abs. 3; 253 Abs. 2 Ziffer 2; 256 ZPO; § 611 BGB § 2 Ziff. 1 Nr. 2 S. 2, § 3 Ziffer 1 Abs. 8 u. § 6 Abs. 2 MTV Chemische Industrie NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb angeordnet und legt der Arbeitnehmer diese Dienstkleidung im Betrieb an und ab, ist die hierfür erforderliche Zeit einschließlich der Wegezeit grundsätzlich vergütungspflichtig; auf eine Anordnung des Arbeitgebers, die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen, kommt es in diesem Fall nicht an (im Anschluss an BAG 06.09.2017 - 5 AZR 382/16). 2.§ 6 Abs. 2 MTV Chemische Industrie NRW stellt die Vergütungspflicht von Umkleidezeiten unter den Vorbehalt einer diese Pflicht positiv regelnden Betriebsvereinbarung; ohne Betriebsvereinbarung bleiben Umkleidezeiten ohne Ausgleich. 3.§ 6 Abs. 2 MTV Chemische Industrie NRW erfasst alle grundsätzlich vergü-tungspflichtigen Umkleidezeiten unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Umkleiden im Betrieb angeordnet hat. 4.Überschreitungen der 37,5-Stunden-Woche durch regelmäßig anfallende, geringfügige Schichtübergabezeiten von Wechselschichtarbeitnehmern in vollkontinuierlichen und teilkontinuierlichen Betrieben zählen gemäß § 2 Ziffer I Nr. 2 Satz 2 MTV Chemische Industrie NRW als "durch den Schichtplan bedingt" zur regelmäßigen Arbeitszeit. Die Überschreitungen sind - ohne Mehrarbeitszuschlag - zusätzlich zu vergüten.

 
Tenor:

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach v. 17.03.2017 - 4 Ca 2891/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Schichtarbeitszeit vor und nach der Schichtzeit des Klägers in Höhe von insgesamt 7,5 (siebeneinhalb) Minuten arbeitstäglich dem Arbeitszeitkonto des Klägers als Arbeitszeit gutzuschreiben.

2.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 89 % der Kläger und zu 11 % die Beklagte zu tragen.

IV.Die Revision wird für den Kläger zugelassen, für die Beklagte hingegen nicht.

 
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