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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 TaBV 64/17

Datum:
27.04.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 64/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2018:0427.10TABV64.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 5 BV 41/16
Schlagworte:
Betriebsvereinbarung, Rechtsschein
Normen:
§ 26 Abs. 2 BetrVG, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einer Betriebsvereinbarung, die mangels des erforderlichen Beschlusses des Betriebsrats nicht wirksam zustande gekommen ist, fehlt es an ihrer normativen Wirkung i.S.d. § 77 Abs. 4 BetrVG. Sie ist rechtlich unwirksam. Es mag sein, dass sich der Arbeitgeber im Hinblick auf konkrete Maßnahmen, die er in Vollziehung einer solchen Betriebsvereinbarung ergriffen hat, mit schutzwürdigem Vertrauen rechtfertigen kann und sich nicht deren mitbestimmungsrechtliche Unwirksamkeit vorwerfen lassen muss. Das gilt jedoch nur im Hinblick auf konkrete Mitbestimmungsfragen, wie etwa der Beteiligung im Rahmen von Kündigungen nach §§ 102, 103 BetrVG oder allgemeinen personellen Maßnahmen i.S.d. § 99 BetrVG. Es bedeutet nicht, dass der Rechtsschein der Betriebsvereinbarung rechtliche Wirkung i.S.d. § 77 Abs. 4 BetrVG verleihen könnte.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.09.2017 - 5 BV 41/16 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung 01/2015 vom 12.12.2014 keine Rechtswirkung entfaltet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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