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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ta 366/17

Datum:
23.10.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 366/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2017:1023.4TA366.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 2063/16
Schlagworte:
Streitwert; Mehrvergleich; Vergleichsmehrwert; Zeugnis; Note
Normen:
Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis RVG (VV-RVG)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Vergleichsmehrwert fällt an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Rechtsstreit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden (Nr. 1000 VV-RVG). Dabei muss über die Frage eines Anspruchs oder Rechts gerade in Bezug auf die jeweilige Vergleichsregelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung eines anderweitigen, bereits wertmäßig berücksichtigten Streites handelt. 2. Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und treffen sie für die sich daraus ergebende Frage der Zeugniserteilung eine inhaltliche Regelung, führt dies zu einem Vergleichsmehrwert, wenn zwischen den Parteien über den Inhalt des Zeugnisses Streit und/oder Ungewissheit bestanden hat. Kein Vergleichsmehrwert tritt ein, wenn ohne einen solchen Streit oder eine solche Ungewissheit die Regelung allein der Beilegung des Kündigungsrechtsstreits diente.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.05.2017 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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