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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 862/16

Datum:
16.06.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Sa 862/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2017:0616.3SA862.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 4 Ca 1138/16
Schlagworte:
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Bestimmung des zuständigen "Prozessgerichts"; Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels
Normen:
-
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Zuständiges Prozessgericht im Sinne des § 769 ZPO (analog) bei einer Titelgegenklage ist das Gericht, bei welchem die analog § 767 ZPO erhobene Titelgegenklage anhängig ist und nicht das (Berufungs-)Gericht des Ursprungsprozesses, aus dem der streitige Vollstreckungstitel herrührt. 2.Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung als "Angestellter zu den bisherigen Arbeitsbedingungen" ist jedenfalls dann unbestimmt und ein entsprechender Titel nicht vollstreckbar, wenn unklar und weder dem Titel noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, was unter den "bisherigen Arbeitsbedingungen" zu verstehen ist.

 
Tenor:

I.Der Antrag der Beklagten vom 4. Mai 2017 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.09.2016 (Az.: 4 Ca 1138/16) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Arbeitsgericht Essen anhängige Titelgegenklage wird zurückgewiesen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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