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Vermittelte Mitgliedschaft in dem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband (Spitzenverband) dadurch, dass der örtliche Arbeitgeberverband Mitglied in dem gemäß § 2 Abs. 3 TVG tarifvertragsschließenden Spitzenverband ist. Örtlicher Arbeitgeberverband bestimmt kraft seiner Satzungsautonomie, die durch die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist, sein Verbandsgebiet und damit das Gebiet, in dem der durch den Spitzenverband abgeschlossene Tarifvertrag zu einer Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG führen kann.
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.10.2015 - 6 Ca 1591/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis das ERA-Entgeltabkommen (EA) für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zen-tralheizungsindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.
3Die Beklagte ist ein Automobilindustriezulieferer mit zwei Betrieben in Nordrhein-Westfalen. In S. beschäftigt sie etwa 350 Mitarbeiter. Der zweite Betrieb der Beklagten in Nordrhein-Westfalen befindet sich in S. im Kreis Gütersloh.
4Die Beklagte ist Mitglied im Verband von Arbeitgebern im bergischen Industriebezirk e.V. (VABI), der der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände e.V. (VBU) angehört und als Verband ohne Tarifbindung auftritt. Außerdem ist sie Mitglied im Unternehmerverband für den Kreis Gütersloh e.V. und gehört der dortigen Fachgruppe Metall- und Elektroindustrie an. Der Unternehmerverband für den Kreis Gütersloh ist Mitglied des Verbands der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein Westfalen (METALL NRW).
5In der Satzung des Unternehmerverbandes für den Kreis Gütersloh e.V. (zukünftig Satzung) befinden sich hinsichtlich des Verbandgebietes und der Begründung und der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verband auszugsweise nachfolgende Bestimmungen:
6§ 1 Name, Verbandsgebiet, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
71.Der Verband führt den Namen: "Unternehmerverband für den Kreis Gütersloh e.V." und erstreckt sich auf den Kreis Gütersloh und Umgebung.
82.(.......)
9§ 3 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft im Verband
101.Mitglied kann jedes Unternehmen werden, das im Verbandsgebiet seinen Sitz, einen Betrieb oder eine Zweigniederlassung hat oder innerhalb des Verbandsgebietes Arbeitnehmer beschäftigt. Unternehmen mit mehreren Betrieben im Verbandsgebiet erwerben die Mitgliedschaft für sämtliche Betriebe. Im Verbandsgebiet ansässige oder tätige Mitglieder können mit einem außerhalb des Verbandsgebietes liegenden Unternehmen oder Betrieb die Mitgliedschaft zum Verband erwerben. Auch Interessengemeinschaften von Unternehmen können die Mitgliedschaft mit Wirkung für sämtliche eigenen Mitglieder und Betriebe erwerben.
112.( .)
12Das EA ist ein zwischen Metall NRW und der IG Metall geschlossener Tarifvertrag, dessen § 1 ("Geltungsbereich") lautet:
13Dieses Abkommen gilt:
141. räumlich:für das Land Nordrhein-Westfalen;
152. fachlich:für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralhei-zungsindustrie (Wärme-, Lüftungs- und Gesundheitstech-nik) sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden Industrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe und der Montagestellen, wenn der Arbeitgeber einem Mitglieds-verband des Verbandes METALL NRW (Verband der Me-tall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V.) ange-hört;
163. persönlich:für die Beschäftigten dieser Betriebe, die dem persönlichen Geltungsbereich des Entgeltrahmenabkommens unterfallen, sowie die Auszubildenden im Sinne der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes, wenn sie Mitglied der IG Metall sind.
17Die klagende Partei ist seit 1998 im Betrieb der Beklagten in S. als Industriekauffrau beschäftigt. Sie ist Mitglied der IG Metall. Ihr Gehalt setzt sich zusammen aus einem Tarifgrundentgelt nach Entgeltgruppe 12 ERA, dessen Erhöhungen nach den jeweiligen Entgeltabkommen seit 2008 von der Beklagten nicht mehr berücksichtigt werden (3.296,50 €), einer Leistungszulage von 12,5 % (derzeit 412,06 €) und einer "betrieblichen Zulage" von zuletzt 248,39 €.
18Die klagende Partei verlangt von der Beklagten Vergütung nach dem EA in der aktuellen Fassung zuzüglich der bislang gezahlten Zulagen und macht deshalb als Vergütungsdifferenzen für März bis Mai 2015 insgesamt 2.441,64 € geltend. Sie hat gemeint, die Beklagte sei mit ihrem Unternehmen über ihre Mitgliedschaft im Unternehmerverband für den Kreis Gütersloh an das EA gebunden. Dies gelte auch für ihren S. Betrieb. Durch die Satzung des Unternehmerverbands für den Kreis Gütersloh werde die Tarifbindung nicht auf die im dortigen Kreis ansässigen Betriebe beschränkt, jedenfalls nicht in rechtlich zulässiger Weise.
19Die klagende Partei hat beantragt,
201.die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.441,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2015 zu zahlen;
212.festzustellen, dass die Beklagte ab Juni 2015 verpflichtet ist, an sie monatlich brutto 4.770,33 € zu zahlen.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat gemeint, nach der Satzung des Unternehmerverbands für den Kreis Gütersloh nur für die Beschäftigten im Betrieb S. an die von Metall NRW geschlossenen Tarifverträge gebunden zu sein. Eine solche betriebsbezogene Verbandsmitgliedschaft sei rechtlich zulässig. Jedenfalls müsse sich die klagende Partei, sofern ihr ein Anspruch auf Tariflohnerhöhungen nach dem EA zustünde, die betriebliche Zulage hierauf anrechnen lassen.
25Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
26Das ERA-Entgeltabkommen (EA) für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
27Die Geltung des EA in der jeweils gültigen Fassung folge nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, denn es fehle hierfür an der Tarifgebundenheit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 TVG, weil sie nicht Mitglied der Tarifvertragspartei sei.
28Als Mitglied des Unternehmerverbands für den Kreis Gütersloh sei die Beklagte, vermittelt über diesen Mitgliedsverband von Metall NRW zwar Mitglied der Tarifvertragspartei, die auf Arbeitgeberseite das EA abgeschlossen hat. Dennoch handele es sich hierbei aber um keine Mitgliedschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG, die zu einer Tarifgebundenheit der Beklagten auch im Hinblick auf ihren S. Betrieb führen würde. Vielmehr ergebe sich aus der Satzung des Unternehmerverbands für den Kreis Gütersloh, dass ihre Mitgliedschaft im Verband regional betriebsbezogen ausgestaltet sei. Dies folge aus den Sätzen 2 und 3 des § 3 Nr. 1 der Satzung.
29Die Regelungen der Sätze 2 und 3 wären überflüssig, wenn sich der Zuständigkeitsbereich des Verbands allein aufgrund der Mitgliedschaft des Unternehmens ohnehin landesweit auf sämtliche Betriebe des Unternehmens erstrecken würde. Einer Differenzierung danach, für welche Organisationseinheiten das Unternehmen seine Mitgliedschaft erwirbt, bedürfte es dann nicht. Seine regional betriebsbezogene Ausrichtung bringe der Verband demgegenüber dadurch zum Ausdruck, dass sein Zuständigkeitsbereich grundsätzlich sämtliche Betriebe des Mitgliedsunternehmens im Verbandsgebiet umfasse und dem Mitgliedsunternehmen die Entscheidung überlassen werde, ob es darüber hinaus - wie bei der Beklagten nicht geschehen - die Mitgliedschaft auch für einen außerhalb des Verbandsgebiets liegenden Betrieb erwerben möchte.
30Da der Zuständigkeitsbereich des Mitgliedsverbands von Metall NRW, dessen Mitglied die Beklagte ist und über dessen Mitgliedschaft im Dachverband Metall NRW die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG vermittelt wird, aber regional betriebsbezogen ausgestaltet sei, folge daraus zugleich, dass sich die Regelung des Geltungsbereichs des EA in dessen § 1 Nr. 2 auch nur so weit auf das Mitgliedsunternehmen beziehen könne, wie es Mitglied der Tarifvertragspartei ist. Dies sei aber nur bezogen auf den im Kreis Gütersloh gelegenen Betrieb der Beklagten der Fall.
31Auch über § 1 Ziffer 2 EA könne eine Tarifbindung nicht herbeigeführt werden, denn die Tarifvertragsparteien würden keine weitergehende Regelungsmacht besitzen als die, die ihnen durch die Mitgliedschaft im Verband in ihrer jeweiligen Ausgestaltung vermittelt wird und könnten deshalb nicht mit den Rechtswirkungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG Tarifverträge abschließen, die eine Tarifbindung über die Mitgliedschaft eines Unternehmens hinaus auslösen würden. Jedenfalls sei die Regelung des Geltungsbereichs in § 1 Nr. 2 EA dahingehend auszulegen, dass sie die konkrete Mitgliedschaft des Mitgliedsunternehmens berücksichtigt, da beiden Tarifvertragsparteien derartige eingeschränkte Formen der Mitgliedschaft sowie die regionale Aufgliederung der Mitgliedsverbände von Metall NRW bekannt seien und sie deshalb von vornherein nicht davon ausgehen könnten, allein die vermittelte Mitgliedschaft im Verband Metall NRW führe ohne Rücksicht auf diese Organisationsstrukturen in jedem Falle zu einer umfassenden Tarifbindung des Unternehmens.
32Eine regional betriebsbezogene Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband, die zu einer entsprechenden nur regional betriebsbezogenen Tarifgebundenheit eines Mitgliedsunternehmens führt, sei auch zulässig. Die Ausgestaltung des Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung der Tarifzuständigkeit stehe grundsätzlich jedem Verband frei. Er könne seinen Organisationsbereich satzungsgemäß betriebs- oder unternehmensbezogen oder nach sonstigen Kriterien abgrenzen, denn dies sei Teil seiner durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten kollektiven Koalitionsfreiheit.
33Die regional betriebsbezogene Regelung zur Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 1 der Satzung des Unternehmerverbands für den Kreis Gütersloh sei auch nicht intransparent, denn ihr lasse sich durch Auslegung hinreichend deutlich entnehmen, dass sich die Mitgliedschaft des Unternehmens grundsätzlich nur auf im Verbandsgebiet ansässige Betriebe erstrecken soll.
34Gegen das der klagenden Partei am 26.10.2015 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 18.11.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.12.2015 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:
35Die klagende Partei meint, dass die Beklagte mit all ihren Betrieben Mitglied des Unternehmerverbandes für den Kreis Gütersloh e.V. sei. Eine betriebsbezogene Mitgliedschaft sei nicht möglich. Dem Vereinsrecht sei fremd, dass ein Mitglied nur mit Teilen Mitglied eines Vereins sein könne. Wenn eine juristische Person in ihrer Mitgliedschaft teilbar wäre, so könnte sie ihre Tarifzuständigkeit auf Nebenbetriebe oder Abteilungen oder bestimmte Räume des Betriebes begrenzen. Dies sei aber mit dem Prinzip der OT-Klarheit nicht vereinbar. Bei dieser müsse erkennbar sein, welcher Arbeitgeber OT-Mitglied ist und welcher T-Mitglied ist. Es könne daher nicht richtig sein, wenn es zugelassen würde, dass der Arbeitgeber sich aussuchen könne, mit welchen Teilen seines Unternehmens er Mitglied ist.
36Auch könne eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigung ihre Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf ihre jeweiligen Mitglieder beschränken. Dies bedeute aber zugleich, dass es nicht zulässig sein könne, eine Mitgliedschaft nur mit Teilen zu begründen.
37Die Satzungsbestimmung des § 3 Ziffer 1 der Satzung des Unternehmerverbandes für den Kreis Gütersloh e.V. sei in sich widersprüchlich. Einerseits gebe es keinen Zweifel daran, dass Mitglied eines Arbeitgeberverbandes nur das Unternehmen sein könne. Es mache daher keinen Sinn, dass unter § 3 Ziffer 1 der Satzung geregelt wird, dass Mitglieder mit außerhalb des Verbandsgebietes liegenden Betrieben die Mitgliedschaft zum Verband erwerben können, denn das Unternehmen sei bereits Mitglied und eine betriebsbezogene Mitgliedschaft gebe es im Vereinsrecht nicht.
38Auch § 1 Ziffer 2 EA sehe keine betriebsbezogene Mitgliedschaft vor, denn nach dem Tarifvertragstext reiche es aus, dass der Arbeitgeber Mitglied eines Verbandes ist, der Mitglied in Metall NRW ist. Hätten die Mitgliedsverbände von Metall NRW den Wortlaut so nicht gewollt, so hätten sie in den Geltungsbereich mit aufnehmen müssen, dass sich dies nur auf Betriebe erstreckt, mit denen der Arbeitgeber Mitglied seines Verbandes ist. Würde die Satzungsbestimmung im Lichte der §§ 305 ff. BGB geprüft werden, so ergäbe sich sofort das Ergebnis, dass der nicht aus dem Geltungsbereich ersichtliche Ausschluss von einzelnen Betrieben aus der Mitgliedschaft intransparent sei.
39Die klagende Partei beantragt,
40das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.10.2015 - 6 Ca 1591/15 - abzuändern und
411. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.441,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2015 zu zahlen,
422. festzustellen, dass die Beklagte ab Juni 2015 verpflichtet ist, an sie monatlich brutto 4.770,33 € zu zahlen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor:
46Sie sei an das ERA-Entgeltabkommen (EA) nicht gem. § 4 Abs. 1 TVG gebunden, denn es fehle bei ihr an der gem. § 3 Abs. 1 TVG erforderlichen Tarifbindung. Ihre Mitgliedschaft in dem Unternehmerverband für den Kreis Gütersloh führe gem. § 3 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung dazu, dass sie nur mit ihrem Betrieb am Standort in S. Mitglied im Unternehmerverband für den Kreis Gütersloh e.V. geworden sei. Dies ergebe sich daraus, dass unter § 3 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung bestimmt ist, dass Unternehmen mit mehreren Betrieben im Verbandsgebiet die Mitgliedschaft für sämtliche Betriebe erwerben. Nur der Betrieb in S. liegt aber im Verbandsgebiet des Unternehmerverbandes für den Kreis Gütersloh e.V..
47Die Beschränkung der Mitgliedschaft auf die Betriebe in dem Verbandsgebiet des Unternehmerverbandes für den Kreis Gütersloh e.V. verstoße auch nicht gegen die Grundsätze des Vereinsrechtes. Ein Unternehmensträger als juristische Person könne zwar entweder nur Mitglied oder eben Nichtmitglied in einem Arbeitgeberverband sein. Von der organisatorischen Zuordnung eines Rechtsobjektes zu einem Verein sei aber die Frage zu unterscheiden, welche Rechtsfolgen sich für einen Rechtssubjekt aus seiner Vereinsmitgliedschaft ergeben. In tarifrechtlicher Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, die einer betriebsbezogen ausgestalteten Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband entgegenstehen könnten. Insbesondere das Prinzip der OT-Klarheit stehe einer betriebsbezogenen Mitgliedschaft nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht verlange für abgestufte Mitgliedschaftsmodelle im Arbeitgeberverband gerade nicht, dass für Außenstehende erkennbar sein müsse, welche Mitglieder tarifgebunden sind und welche nicht. Es sei lediglich erforderlich, dass eine Verbandsmitgliedschaft mit Tarifgebundenheit im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG von einer solchen ohne Tarifgebundenheit nach der Satzungsregelung des Verbandes eindeutig abgrenzbar ist. Die betriebsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedschaft unterfalle zudem der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG.
48Die von der klagenden Partei angenommene Intransparenz des § 3 Ziffer 1 Satz 2 und 3 der Satzung liege nicht vor, könne aber andererseits auch nicht zu dem Ergebnis führen, dass der S. Betrieb unter die Tarifbindung falle. Bei Annahme der Unwirksamkeit des Satzes 3 des § 3 Ziffer 1 der Satzung würde es nämlich bei der Grundsatzregelung in § 3 Ziffer 1 und 2 der Satzung verbleiben, die besage, dass sich die Mitgliedschaft zwingend und ausschließlich nur auf die im Verbandsgebiet ansässigen Betriebe erstrecke. Der S. Betrieb liege nicht in dem Verbandsgebiet, der sich gem. § 1 Ziffer 1 der Satzung auf den Kreis Gütersloh und Umgebung erstrecke. Da S. 100 km vom Kreis Gütersloh entfernt ist, liege der Betrieb in S. nicht im Kreis Gütersloh und seiner Umgebung.
49Über § 1 Ziffer 2 EA könne eine Tarifbindung für den S. Betrieb nicht herbeigeführt werden, da sich die Tarifgebundenheit allein nach § 3 Abs. 1 TVG und der Satzung des Verbandes und damit nach § 3 Ziffer 1 der Satzung bestimme.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechtsauffassung der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
52I.
53Die Berufung der klagenden Partei ist zulässig.
54Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.
55II.
56In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass die Beklagte hinsichtlich ihres Betriebes in S. nicht gemäß § 1 Ziffer 2 ERA-Entgeltabkommen (EA) an das ERA-Entgeltabkommen (EA) gebunden ist. Das EA ist von den Parteien in dem Arbeitsvertrag nicht in Bezug genommen worden. Die Mitgliedschaft der Beklagten in dem Verband von Arbeitgebern im Bergischen Industriebezirk e.V. (VABI) vermag gemäß § 3 Abs. 1 TVG keine Tarifbindung herbeizuführen, da dieser Verband als Verband ohne Tarifbindung auftritt. Zwar ist die Beklagte auch Mitglied des Unternehmerverbandes für den Kreis Gütersloh und vermittelt über diesen Verband auch Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes Metall NRW (vgl. zur Tarifgebundenheit kraft vermittelter Mitgliedschaft: BAG vom 06.05.2003 - 1 AZR 241/02 in NZA 2004, 562). Dennoch ist die Beklagte über diese Mitgliedschaft nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden und damit nicht gemäß § 4 Abs. 1 TVG an den EA gebunden, denn ihre Mitgliedschaft besteht - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nur für ihren Betrieb in S..
57Die von der klagenden Partei mit der Berufung hiergegen vorgebrachten Angriffe vermögen keine Änderung dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeiführen. Unter Würdigung des Vorbringens der klagenden Partei in der Berufungsinstanz ist lediglich noch Nachfolgendes auszuführen:
581. Jede Tarifvertragspartei bestimmt aufgrund ihrer Satzungsautonomie selbst, für welche Wirtschaftszweige und Betriebe sie zuständig sein will. Diese Tarifzuständigkeit bestimmt den Geschäftsbereich, innerhalb dessen ein Verband Tarifverträge abschließen kann. Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich. Die Ausgestaltung des Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung der Tarifzuständigkeit stehen grundsätzlich jedem Verband frei. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (vgl. BAG vom 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 in NZA 2009, 908; BAG vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 in NZA 2006, 1225). Sein Umfang muss aber eindeutig bestimmt sein (vgl. BAG vom 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 a.a.O.; Wiedemann/Oetker § 2 TVG Rdnr. 72). Der Verband kann seinen Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen oder nach sonstigen Kriterien abgrenzen. Grundsätzlich zulässig sind insbesondere räumliche, betriebliche, branchenbezogene oder auch personelle Abgrenzungsmerkmale (vgl. BAG vom 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 in NZA 2009, 908; BAG vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 in NZA 2006, 1225; BAG vom 19.11.1985 - 1 ABR 37/83 in BAGE 50, 179; BAG vom 25.11.1996 - 1 ABR 4/96 in BAGE 84, 166; BAG vom 27.09. 2005 - 1 ABR 41/04 in NZA 2006, 273). In geographischer Hinsicht kann die Satzung mehrere Anknüpfungspunkte vorsehen. Maßgebend kann sowohl der Unternehmens- bzw. Verwaltungssitz als auch der Betriebssitz sein (vgl. ErfK/Franzen § 2 TVG Rdnr. 36; Thüsing/C./Emmert 2. Kapitel Rdnr. 175).
59Die Tarifzuständigkeit muss nicht notwendig nach abstrakten Kriterien festgelegt werden. So ist es zulässig, dass eine Gewerkschaft die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter konkret bezeichneter Großunternehmen beansprucht (vgl. BAG vom 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 a.a.O.; BAG vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 a.a.O.; BAG vom 19.11.1985 - 1 ABR 37/83 a.a.O.). Dementsprechend können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften ihren Organisationsbereich und die beanspruchte Tarifzuständigkeit auch personell festlegen und begrenzen. Dies ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten kollektiven Koalitionsfreiheit (vgl. BAG vom 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 in NZA 2009, 908 a.a.O.; BAG vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 a.a.O.).
60Ist die Satzung, mit welcher die Verbände ihre Tarifzuständigkeit festlegen, nicht eindeutig, so ist sie auszulegen. Dabei ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers abzustellen. Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut, der Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der Satzung. Auch die tatsächliche Handhabung und die Anschauungen der beteiligten Berufskreise können bei der Auslegung von Bedeutung sein (vgl. BAG vom 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 a.a.O.; BAG vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 a.a.O.; BAG vom 29.06.2004 - 1 ABR 14/03 in NZA 2004, 1236; BAG vom 27.09.2005 - 1 ABR 41/04 in NZA 2006, 273). Ebenso wie bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ist im Zweifelsfall derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform und als praktikabel erweist.
61Mitglied in dem Arbeitgeberverband kann immer nur die juristische Person oder die Personengesellschaft als Trägerin des Unternehmens bzw. bei einzelkaufmännischen Unternehmen der Kaufmann sein. Der Betrieb als solcher kann nicht Mitglied in dem Arbeitgeberverband sein (vgl. Däubler TVG/Lorenz § 3 Rdnr. 32; Henssler/Moll/Bepler Teil 6 Rdnr. 6). Bisher noch ungeklärt ist, ob es eine sogenannte betriebsbezogene Mitgliedschaft des Arbeitgebers in dem Verband geben kann (dafür: Henssler/Moll/Bepler Teil 6 Rdnr. 8; Löwisch/Rieble § 3 TVG Rdnr. 72; Thüsing/C./Emmert 2. Kapitel Rdnr. 175a).
62Die Verbände können ihre Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf die jeweiligen Mitglieder beschränken. Der Umfang der Tarifzuständigkeit des Verbandes wäre dann von der Entscheidung einzelner Mitglied über ihren Ein- oder Austritt abhängig. Dies wäre mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie und den darauf bezogenen Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems unvereinbar (vgl. BAG vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 a.a.O.; ErfK/Franzen § 2 TVG Rdnr. 33).
63Anders als die Tarifzuständigkeit des Verbandes, die anhand der Satzung zuverlässig feststellbar sein muss, muss die Tarifgebundenheit einzelner Mitglieder nicht unmittelbar erkennbar sein (vgl. BAG vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 a.a.O).
642. Nach diesen Grundsätzen kann dem Arbeitsgericht in vollem Umfang darin gefolgt werden, dass die Beklagte hinsichtlich ihres S. Betriebes nicht gemäß § 4 Abs. 1 TVG an den EA gebunden ist, da sie mit diesem Betrieb nicht Mitglied in dem Unternehmerverband für den Kreis Gütersloh e.V. geworden ist. Die Berufungskammer kann sich den zutreffenden, sorgfältigen und in jeder Hinsicht erschöpfenden Gründen der Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang anschließen und sich diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen machen, denen die Berufungskammer Weiteres nicht hinzuzufügen vermag. Es wird hier deswegen von einer lediglich wiederholenden Darstellung der erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts abgesehen. Lediglich die Berufungsangriffe geben Anlass zu nachfolgenden Ausführungen:
65Die auf Seite 2 in dem zweiten Absatz der Berufungsbegründung erhobenen Einwände vermögen zu keiner Änderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu führen. Zwar ist es richtig, dass die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an die formale Rechtsfähigkeit anknüpft, so dass eine Mitgliedschaft von einzelnen Betrieben in dem Arbeitgeberverband nicht möglich ist. Eine Mitgliedschaft von einzelnen Betrieben ist hier aber in der Satzung des Unternehmerverbandes für den Kreis Gütersloh e.V. (Satzung) aufgrund des § 1 Ziffer 1 und des § 3 Ziffer 1 Satz 1 und 2 der Satzung nicht geregelt. Die Zuständigkeit des Verbandes erstreckt sich gemäß § 1 Ziffer 1 der Satzung auf den Kreis Gütersloh und Umgebung. Gemäß § 3 Ziffer 1 Satz 1 und 2 der Satzung kann Mitglied jedes Unternehmen werden, das im Verbandsgebiet seinen Sitz, einen Betrieb oder eine Zweigniederlassung hat oder innerhalb des Verbandes Arbeitnehmer beschäftigt. Unternehmen mit mehreren Betrieben in dem Verbandsgebiet erwerben die Mitgliedschaft für sämtliche Betriebe. Die Zuständigkeit und Mitgliedschaft in dem Verband richtet sich damit nach örtlichen und betriebsbezogenen Gesichtspunkten. Dies ist nach den oben unter II. 1. geschilderten Grundsätzen zulässig und von der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten kollektiven Koalitionsfreiheit gedeckt.
66§ 3 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung bestimmt, dass der Unternehmensträger und damit hier die Beklagte als juristische Person nur mit den Betrieben Mitglied werden kann, die in dem Verbandsgebiet liegen, welcher durch § 1 Ziffer 1 der Satzung mit dem Gebiet des Kreises Gütersloh und Umgebung beschrieben ist. Der Wortlaut der Satzung in dem § 3 Ziffer 1 Satz 2 ist entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Ansicht nicht widersprüchlich, sondern klar und bedarf keiner weiteren über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung nach den oben unter II. 1. für die Auslegung von Verbandssatzungen beschriebenen Grundsätzen, denn es ist wortwörtlich geregelt, dass die Mitgliedschaft für sämtliche Betriebe in dem Verbandsgebiet erworben wird. Damit beschränkt sich die Mitgliedschaft auf die in dem Verbandsgebiet liegenden Betriebe. Zusätzlich wird dies noch aus dem Satz 3 des § 3 Ziffer 1 der Satzung deutlich, denn hier ist geregelt, dass auch für im Verbandsgebiet ansässige oder tätige Mitglieder mit einem außerhalb des Verbandsgebietes liegenden Unternehmen oder Betrieb die Mitgliedschaft erworben werden kann. Des Satzes 3 der Ziffer 1 des § 3 der Satzung hätte es nicht bedurft, wenn allein die Mitgliedschaft nach Satz 1 und 2 der Ziffer 1 des § 3 der Satzung dazu führen sollte, dass alle Betriebe eines Unternehmens, egal wo sie örtlich liegen, automatisch von der Mitgliedschaft in dem Verband mit umfasst sind.
67Mit den Sätzen 1 und 2 des § 3 Ziffer 1 der Satzung ist auch nicht der Fall einer betriebsbezogenen Mitgliedschaft geregelt, deren Zulässigkeit nach den oben geschilderten Grundsätzen noch nicht geklärt ist (dafür: Henssler/Moll/Bepler Teil 6 Rdnr. 8; Löwisch/Rieble § 3 TVG Rdnr. 72; Thüsing/C./Emmert 2. Kapitel Rdnr. 175a). Die Sätze 1 und 2 des § 3 Ziffer 1 der Satzung ermöglichen keine betriebsbezogene Mitgliedschaft, denn nach ihnen sind mit der Mitgliedschaft in dem Verband automatisch alle Betriebe in dem Verbandsgebiet von der Mitgliedschaft umfasst. Dass die Mitgliedschaft auf die Betriebe des Verbandsgebietes beschränkt ist, führt nicht zu einer betriebsbezogenen Mitgliedschaft, sondern folgt aus § 1 Ziffer 1 der Satzung, denn hier hat der Unternehmerverband für den Kreis Gütersloh e.V. sein Verbandsgebiet örtlich festgelegt. Das ist zulässig, denn dies ist Teil seiner durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten kollektiven Koalitionsfreiheit. Der Verband kann seinen Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen oder nach sonstigen Kriterien abgrenzen. Grundsätzlich zulässig sind insbesondere räumliche, betriebliche, branchenbezogene oder auch personelle Abgrenzungsmerkmale (vgl. BAG vom 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 in NZA 2009, 908; BAG vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 in NZA 2006, 1225; BAG vom 19.11.1985 - 1 ABR 37/83 in BAGE 50, 179; BAG vom 25.11.1996 - 1 ABR 4/96 in BAGE 84, 166; BAG vom 27.09. 2005 - 1 ABR 41/04 in NZA 2006, 273). In geographischer Hinsicht kann die Satzung mehrere Anknüpfungspunkte vorsehen. Maßgebend kann sowohl der Unternehmens- bzw. Verwaltungssitz als auch der Betriebssitz sein (vgl. ErfK/Franzen § 2 TVG Rdnr. 36; Thüsing/C./Emmert 2. Kapitel Rdnr. 175).
68Es liegt hier auch nicht der Fall vor, dass sich die Beklagte aussuchen konnte, mit welchen Teilen sie Mitglied in dem Arbeitgeberverband werden will. Gemäß den Sätzen 1 und 2 des § 3 Ziffer 1 der Satzung waren mit dem Verbandsbeitritt automatisch alle Betriebe der Beklagten von ihrer Verbandsmitgliedschaft erfasst, die in dem gemäß § 1 Ziffer 1 der Satzung festgelegten Verbandsgebiet liegen. Die Beklagte konnte damit nicht selber bestimmen, dass der S. Betrieb unter die Verbandsmitgliedschaft fällt. Gemäß des Satzes 3 der Ziffer 1 des § 3 der Satzung hätte sie sich zwar zusätzlich dafür entschieden können, dass auch der S. Betrieb von der Mitgliedschaft erfasst wird, obwohl er außerhalb des Verbandsbezirkes liegt. Es kam aber nicht darauf an, ob diese Bestimmung wirksam ist oder nicht, denn die Beklagte hat von der Möglichkeit des § 3 Ziffer 1 Satz 3 der Satzung keinen Gebrauch gemacht.
69Den Sätzen 1 und 2 des § 3 Ziffer 1 der Satzung kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigung ihre Tarifzuständigkeit nicht auf die jeweiligen Mitglieder beschränken darf. Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn mit den Sätzen 1 und 2 des § 3 Ziffer 1 der Satzung ist unter Einbeziehung des § 1 Ziffer 1 der Satzung genau beschrieben, welche Betriebe Mitglied in dem Verband werden und welche Arbeitgeber dem Verband beitreten können. Mitglied kann nur ein Unternehmen werden, das im Verbandsgebiet seinen Sitz hat, einen Betrieb oder eine Zweigniederlassung hat oder innerhalb des Verbandsgebietes Arbeitnehmer beschäftigt.
70Auch der Wortlaut des § 1 Ziffer 2 des ERA-Entgeltabkommens (EA) kann hier nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Zwar ist hier geregelt, dass der Tarifvertrag für Betriebe der dort genannten Fachgebiete gilt, wenn der Arbeitgeber einem Mitgliedsverband des Verbandes METALL NRW (Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V.) angehört. Der Zuständigkeitsbereich des Unternehmerverbandes für den Kreis Gütersloh e.V., der Mitglied in dem Verband METALL NRW ist, und über dessen Mitgliedschaft im Dachverband METALL NRW die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG vermittelt wird, ist jedoch regional betriebsbezogen ausgestattet. Dies hat dann aber zur Folge - wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat - dass sich die Regelung des § 1 Nr. 2 EA nur soweit auf das Mitgliedsunternehmen erstrecken kann, wie es - vermittelt - Mitglied der Tarifvertragspartei ist, hier also nur bezogen auf den im Kreis Gütersloh gelegenen Betrieb der Beklagten. Die Tarifvertragsparteien besitzen keine weitergehende Regelungsmacht als die, die ihnen durch die Mitgliedschaft im Verband in ihrer jeweiligen Ausgestaltung vermittelt wird, und können deshalb nicht mit den Rechtswirkungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG Tarifverträge abschließen, die eine Tarifbindung über die Mitgliedschaft eines Unternehmens hinaus auslösen würden (vgl. BAG vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 a.a.O.; ErfK/Franzen § 3 TVG Rdnr. 2).
71III.
72Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
73IV.
74Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fragen zuzulassen.
75RECHTSMITTELBELEHRUNG
76Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
77R E V I S I O N
78eingelegt werden.
79Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
80Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
81Bundesarbeitsgericht
82Hugo-Preuß-Platz 1
8399084 Erfurt
84Fax: 0361-2636 2000
85eingelegt werden.
86Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
87Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
881.Rechtsanwälte,
892.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
903.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
91In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
92Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
93Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
94* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
95HöwelmeyerBauerIffländer