Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats (hier: mutwillige Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde).
I. | Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.03.2015 - 2 BV 5/15 - wird zurückgewiesen. |
II. | Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. |
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
4Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist ein Rechtsanwalt, der in einem Wahlanfechtungsverfahren den bei der Beteiligten zu 2) gewählten Betriebsrat vertreten hat. Die Beteiligte zu 2) ist ein Kreditinstitut. Sie betreibt schwerpunktmäßig die Vergabe von Konsumentenkrediten für Fahrzeuge, Hausrat und Reisen sowie das Filial- und Direktbankgeschäft mit Privatkunden. Deutschlandweit beschäftigt sie ca. 3.600 Mitarbeiter. Die Hauptverwaltung befindet sich in N..
5Am 14.03.2013 wurde im Betrieb der Hauptverwaltung der Beteiligten zu 2) ein Betriebsrat neu gewählt. Die Wahl wurde arbeitsgerichtlich angefochten. Mit Beschluss vom 05.06.2013 - AZ: 2 BV 18/13 - hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats mit Beschluss vom 07.01.2014 - AZ: 8 TaBV 77/13 - zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit einem vom Antragsteller verfassten anwaltlichen Schriftsatz vom 21.02.2014 hat der Betriebsrat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Nachdem ein Antrag auf Fristverlängerung vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen worden ist, teilte der Betriebsrat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.04.2014 mit, er habe beschlossen, die Nichtzulassungsbeschwerde weder zu begründen noch sie zurückzunehmen. Mit Beschluss vom 26.06.2014 hat das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (AZ: 7 ABN 27/14).
6Bereits am 05.12.2013 hatte der Betriebsrat die Bildung eines Wahlvorstandes zur Durchführung von Neuwahlen beschlossen. Am 11.03.2014 wurde daraufhin ein neuer Betriebsrat gewählt. Diese Wahl wurde nicht angefochten.
7Die Kostenrechnungen des Antragstellers für die anwaltliche Vertretung des Betriebsrats in der ersten und zweiten Instanz des Wahlanfechtungsverfahrens wurden erstattet. Die Begleichung einer Kostenrechnung vom 22.07.2014 über 1.665,95 € für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde lehnte die Arbeitgeberin ab. Daraufhin hat der Betriebsrat beschlossen, den Anspruch auf Freistellung gegen die Arbeitgeberin wegen der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 7 ABN 27/14 an den Antragsteller abzutreten. Der Antragsteller hat die Abtretung angenommen. Mit Schreiben vom 11.12.2014 hat die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers dessen Vertretung angezeigt und "Namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft" die Zahlung von 1.665,95 € nebst Zinsen an ihn verlangt. Zugleich wurden für die Einschaltung der Rechtsanwälte Gebühren in Höhe von 380,80 € geltend gemacht.
8Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, der vorhergehende Betriebsrat habe in einer Sitzung am 20.02.2014 nach vorheriger Beratung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Beschluss zur Einleitung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht und die Durchführung des streitigen Verfahrens mit den gestellten Anträgen gefasst und ihm Verfahrensvollmacht erteilt. Zu dieser Sitzung seien die Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden. Ziel der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sei es gewesen, den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.01.2014 aufzuschieben, um eine betriebsratslose Zeit zu verhindern und die Kontinuität der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung bis zur Neuwahl des amtierenden Betriebsrats zu sichern.
9Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, die durch die außergerichtliche Zahlungsaufforderung entstanden seien, ergebe sich aus Verzug (§ 286 Abs. 1 u. 3 BGB). Zudem bestehe ein rechtliches Interesse auf Feststellung, dass die Arbeitgeberin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verpflichtet sei, die in diesem Verfahren entstünden. Hierdurch werde ein weiteres Beschlussverfahren vermieden. Aufgrund der Abtretung des Erstattungsanspruchs nach § 40 BetrVG gehe der damit verbundene Anspruch des Betriebsrats auf Erstattung der Kosten, die durch die Rechtsverfolgung entstünden, ebenfalls über.
10Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
111. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn die Anwaltsvergütung in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu bezahlen;
122. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 380,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 zu bezahlen;
133. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihn von seinen außergerichtlichen Kosten für das streitige Verfahren freizustellen.
14Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
15die Anträge zurückzuweisen.
16Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, es habe bereits an einem wirksamen Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung des Antragstellers gefehlt. Jedenfalls sei sie nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Kosten für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet. Bei der Einlegung dieser Nichtzulassungsbeschwerde seien ihre berechtigten Kosteninteressen außer Acht gelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe keinerlei Erfolgsaussicht gehabt. Selbst das Ziel der Verhinderung einer betriebsratslosen Zeit wäre ohne Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erreichbar gewesen, wenn der Betriebsrat bereits zu einem früheren Zeitpunkt zurückgetreten wäre und Neuwahlen eingeleitet hätte. Der Antrag zu 2) sei bereits mangels Verzugs unbegründet. Zudem sei die Gebührenrechnung überhöht. Der Antrag zu 3) sei unzulässig. Ohnehin sei sie nicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebe es in Beschlussverfahren keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
17Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 25.03.2015 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Betriebsrat habe die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht für erforderlich halten dürfen. Zu einer etwaigen Erfolgsaussicht dieser Beschwerde trage der Antragsteller gar nichts vor. So sei die Nichtzulassungsbeschwerde auch gar nicht begründet worden. Nach Auffassung der Kammer habe der Betriebsrat ausschließlich aufgrund seiner subjektiven Bedürfnisse gehandelt und die Kostenbelange der Arbeitgeberin überhaupt nicht berücksichtigt zu einem Zeitpunkt, zu dem schon lange klar war, dass am 11.03.2014 bereits ein neuer Betriebsrat gewählt werden würde.
18Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 1) am 29.04.2015 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 22.05.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 24.06.2015 begründet.
19Der Beteiligte zu 1) vertritt die Ansicht, die Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 7 ABN 27/14 seien zu erstatten, da der Betriebsrat die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Der Betriebsrat habe die Auffassung vertreten, nur auf diese Weise eine betriebsratslose Zeit verhindern und die Geschäfte weiterführen zu können, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden sei. Ohne Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wäre der Betrieb der Hauptverwaltung bis zur Neuwahl betriebsratslos gewesen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde sei wegen des beim Bundesarbeitsgericht bestehenden Anwaltszwangs erforderlich gewesen.
20Auch der Antrag zu 2) sei begründet, da sich die Arbeitgeberin spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablehnung der Forderungserfüllung mit Schreiben vom 20.08.2014 in Verzug befunden habe. Der Antrag zu 3) sei zulässig. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Arbeitgeberin die Ansprüche ernsthaft bezweifle. Der Antrag sei auch begründet. Neben dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach § 40 BetrVG stehe ihm aufgrund der Abtretung ein Erstattungsanspruch für die Kosten zu, die durch die Rechtsverfolgung entstanden seien.
21Der Beteiligte zu 1) beantragt,
22den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, AZ. 2 BV 5/15, vom 25.03.2015 abzuändern und
231. die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an ihn die Anwaltsvergütung in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu bezahlen;
242. die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 380,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 zu bezahlen;
253. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihn von seinen außergerichtlichen Kosten für das streitige Verfahren der 1. und 2. Instanz freizustellen.
26Die Beteiligte zu 2) beantragt,
27die Beschwerde zurückzuweisen.
28Die Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
29Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Sitzungsprotokolle sowie sämtliche Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
30II.
31Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unbegründet
321. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.
33Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
342. Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller steht weder ein Anspruch auf Erstattung des Honorars für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde noch der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser vermeintlichen Honoraransprüche zu.
35a) Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken.
36aa) Außer dem Antragsteller und der Arbeitgeberin waren an dem Verfahren keine weiteren Personen zu beteiligen.
37Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter an einem Beschlussverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird (vgl. BAG v. 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 12 mwN, AP Nr. 23 zu § 20 BetrVG 1972). Wurde ein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren an den betreffenden Rechtsanwalt abgetreten, so verliert das betreffende betriebsverfassungsrechtliche Organ seine Stellung als Inhaber des Anspruchs. Es kann dann nicht mehr in seinen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen sein und ist dementsprechend nicht am Verfahren über die Kostenerstattung zu beteiligen (vgl. BAG v. 11.11.2009 aaO; BAG v. 31.05.2000 - 7 ABR 8/99 - zu B I. der Gründe, AP Nr. 20 zu § 20 BetrVG 1972; LAG Hamm v. 10.12.2013 - 7 TaBV 85/13 - Rn. 50, juris).
38bb) Richtige Verfahrensart ist das Beschlussverfahren.
39Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne des § 2a Nr. 1 ArbGG. An der entsprechenden Einordnung des möglichen Freistellungs- bzw. Kostenerstattungsanspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG hat sich durch die Abtretung nichts geändert. Auch die Anträge zu 2) und 3) sind richtigerweise im Beschlussverfahren gestellt worden, da der Antragsteller die vermeintlichen Schadenersatzansprüche auf eine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten der Arbeitgeberin stützt.
40cc) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht nicht etwa fremde Rechte, sondern ausschließlich eigene Ansprüche geltend. Dies gilt auch für den Antrag zu 1), da der Betriebsrat ihm einen möglichen Freistellungsanspruch abgetreten hat. In einem solchen Fall wandelt sich der Freistellungspruch des Organs der Betriebsverfassung in einen Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts um (vgl. BAG v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 20, AP Nr. 93 zu § 40 BetrVG 1972; BAG v. 13.05.1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Gründe, AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972).
41dd) Sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Dies gilt auch für den Antrag zu 3). Streitgegenstand ist die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Soweit die Verpflichtung zur Erstattung derselben im Streit steht, muss der vermeintliche Anspruchsinhaber nicht auf einen neuen Prozess verwiesen werden, wodurch nur weitere Kosten verursacht würden. Die Ansprüche können dann vielmehr im Wege eines Feststellungsantrags bereits im laufenden Beschlussverfahren geltend gemacht werden (ebenso Hess. LAG v. 27.06.2011 - 16 TaBV 65/11 - Rn. 29, LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 17). Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Frage der Kostenerstattung dem Grunde nach abschließend geklärt werden kann.
42b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG liegen nicht vor.
43aa) Allerdings gehören zu den vom Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat dessen Heranziehung in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16, AP Nr. 93 zu § 40 BetrVG 1972; BAG v. 24.10.2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II.1. der Gründe, AP Nr. 71 zu § 40 BetrVG 1972; BAG v. 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I.1. der Gründe, AP Nr. 67 zu § 40 BetrVG 1972). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten (BAG v. 29.07.2009 Rn. 16 aaO; BAG v. 16.04.2003 - 7 ABR 29/02 - zu II 1 a der Gründe, AP Nr. 21 zu § 20 BetrVG 1972). Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG v. 29.07.2009 Rn. 16 aaO; BAG v. 16.10.1986 - 6 ABR 2/85 - zu B III.2. der Gründe, AP Nr. 31 zu § 40 BetrVG 1972).
44Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats (BAG v. 29.07.2009 Rn. 17 aaO; BAG v. 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe, AP Nr. 77 zu § 40 BetrVG 1972; BAG v. 20.10.1999, zu B I 1 und 2 der Gründe, aaO). Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (BAG v. 29.07.2009 Rn. 17 aaO; BAG v. 19.04.1989 - 7 ABR 6/88 - zu B I 1 der Gründe, aaO). Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG v. 29.07.2009 Rn. 17 aaO; BAG v. 31.05.2000 - 7 ABR 8/99 - zu B II 3 der Gründe mwN, AP Nr. 20 zu § 20 BetrVG 1972). Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei der Rechtsverfolgung des Betriebsrats darf insbesondere nicht dazu benutzt werden, den Arbeitgeber zum Nachgeben an anderer Stelle anzuhalten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung des Betriebsrats tragen, die dieser für erforderlich halten durfte (BAG v. 29.07.2009 - Rn. 17 - aaO).
45bb) Eine Kostentragungspflicht besteht schon deshalb nicht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht - AZ: 7 ABN 27/14 - offensichtlich aussichtslos war.
46aaa) Bereits bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde stand fest, dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Rechtsschutzinteresse haben würde.
47Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte Entscheidung zwischen den Beteiligten keine Wirkung mehr entfalten kann (BAG v. 16.04.2008 - 7 ABR 4/07 - AP Nr. 32 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb). Dies ist bei einem Wahlanfechtungsverfahren der Fall, wenn der Betriebsrat zurückgetreten ist und ein neuer Betriebsrat errichtet wurde (vgl. BAG v. 15.02.2012 - 7 ABN 59/11 -). Der neue Betriebsrat der Hauptverwaltung war zwar bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht gewählt. Bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung stand aber fest, dass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde erst nach Durchführung der Wahl des neuen Betriebsrats würde ergehen können. Die Wahl war nämlich bereits auf den 11.03.2014 terminiert. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts konnte nicht vor diesem Termin erfolgen, da die Begründungsfrist bis zum 03.04.2014 lief.
48bbb) Jedenfalls wäre die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet gewesen.
49Gemäß § 92a S. 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, die Divergenz zu einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgezählten Gerichte oder einen absoluten Revisionsgrund gestützt werden.
50Ein absoluter Revisionsgrund lag offensichtlich nicht vor. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.01.2014 - AZ: 8 TaBV 77/13 - weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, eines Landesarbeitsgerichts oder eines anderen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgezählten Gerichts ab. Eine derartige divergierende Entscheidung ist weder ersichtlich noch vom Betriebsrat im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht oder vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren angeführt worden. Auch wurde der o.g. Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestützt. Es wurden vielmehr auf der Grundlage der Wahlordnung zwei Wahlverstöße festgestellt. Insoweit handelte es sich erkennbar um eine Einzelfallentscheidung. Offenkundig ist der Betriebsrat selbst ebenfalls von nichts anderem ausgegangen, denn er hat die Nichtzulassungsbeschwerde allein zum Zwecke des Aufschubs der Rechtskraft eingelegt und sie nicht begründet. Auch der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Beschluss des LAG Düsseldorf vom 07.01.2014 auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestützt worden sei.
51ccc) Darüber hinaus war zumindest die Beauftragung des Antragstellers zum Zwecke der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mutwillig.
52Zur Vermeidung unnötiger Kosten hätte der Betriebsrat die Nichtzulassungsbeschwerde selbst einlegen müssen. Zwar wäre die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig gewesen, da der Vertretungszwang des § 11 Satz 4 S. 1 ArbGG auch für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren gilt (vgl. BAG v. 18.08.2015 - 7 ABN 32/15 -). Das alleinige Ziel des Betriebsrats, die Rechtskraft des am 03.02.2014 zugestellten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.01.2014 bis zur Durchführung der Neuwahl des Betriebsrats aufzuschieben, hätte er aber auch mit einer unzulässigen Beschwerde erreicht.
53c) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 380,80 € nebst Zinsen.
54aa) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 BetrVG.
55Bei der vorgerichtlichen Geltendmachung handelte es sich nicht um die Wahrnehmung einer Angelegenheit des Betriebsrats. Vielmehr hat der Antragsteller nach Abtretung des vermeintlichen Freistellungsanspruchs einen eigenen Anspruch verfolgt. Dementsprechend haben sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.12.2014 auch nicht für den Betriebsrat, sondern ausdrücklich für den jetzigen Antragsteller bestellt, und in dessen Namen die Zahlung des Betrages von 1.666,95 € verlangt.
56bb) Weiter kann die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht aus Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB verlangt werden.
57Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten außerhalb der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen überhaupt eine Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt werden kann. Jedenfalls scheidet ein Anspruch aus § 286 Abs. 1 BGB deshalb aus, weil sich die Beteiligte zu 2) nicht im Verzug befindet. Zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 € ist sie nicht verpflichtet, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist.
58d) Schließlich hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Beschlussverfahren.
59aa) Auch insoweit scheidet wiederum ein Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG aus, da es sich bei der Durchführung des Beschlussverfahrens nicht um eine Angelegenheit des Betriebsrats handelt. Es gelten die obigen Ausführungen unter 2. c) aa) entsprechend.
60bb) Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB.
61aaa) Da die Beteiligte zu 2) weder zur Zahlung der Anwaltsvergütung in Höhe von 1.666,95 € noch zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 380,80 € verpflichtet ist, scheidet ein Verzug mit den vorgenannten Leistungen aus.
62bbb) Darüber hinaus ist § 286 Abs. 1 BGB ohnehin keine geeignete Anspruchsgrundlage zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Führung eines Beschlussverfahrens entstehen.
63Unter den nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden fallen grundsätzlich nicht die außergerichtlichen Kosten, die mit einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verbunden sind (grundlegend: BAG v. 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - AP Nr. 23 zu § 2a ArbGG 1979). Betriebsverfassungsrechtliche Rechtsdurchsetzungskosten sind grundsätzlich nur nach den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen erstattungsfähig. Dies folgt aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang und dem Fehlen prozessualer Vorschriften über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG v. 02.10.2007 - Rn. 14 ff. - aaO). Da § 286 BGB lediglich ein Unterfall der Leistungsstörung nach § 280 BGB ist (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 286 BGB Rn. 2 u. 3), gilt insoweit nichts anderes.
64Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.1994 - 7 ABR 10/93 - (AP Nr. 4 zu § 76a BetrVG 1972) nicht entgegen. Zwar hat darin der Siebte Senat die Auffassung vertreten, ein unternehmensfremder Einigungsstellenbeisitzer könne seine Honorardurchsetzungskosten in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB verlangen. Es handelt sich aber um eine Entscheidung, die lediglich für den Sonderfall der Honoraransprüche eines Einigungsstellenbeisitzers nach § 76a BetrVG von Relevanz ist und nicht auf andere Konstellationen in Beschlussverfahren übertragbar ist (BAG v. 02.10.2007 - Rn. 23 - aaO).
653. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs.1 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
66RECHTSMITTELBELEHRUNG
67Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
68Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.
69Barth SchmischkeLünger