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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1 Sa 733/15

Datum:
14.10.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 733/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2015:1014.1SA733.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 6 Ca 1223/15
Schlagworte:
Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung des Widerspruchsrechts, Kündigung des Betriebserwerbers vor einem trotz Ablauf der Ein-Monats-Frist wirksamen Widerspruch
Normen:
§ 613a Abs. 6 BGB, § 242, §§ 164 ff BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Unterrichtung über einen Betriebsübergang, die dem Arbeitnehmer fälschlicherweise den Eindruck einer längerfristig gesicherten Beschäftigungsmöglichkeit beim Betriebserwerber vermittelt, ist unvollständig und setzt die nach § 613a Abs. 6 BGB vorgesehene einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Lauf. Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang daher auch noch nach Ablauf der Frist wirksam widersprechen. 2. Das Recht des Arbeitnehmers zum Widerspruch kann verwirken. Das erforderliche Umstandsmoment ist regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat. Auch ein mit einer Kündigungsschutzklage angekündigter allgemeiner Feststellungsantrag gerichtet auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber ist nicht geeignet, das Umstandsmoment zu erfüllen. 3. Eine Kündigung des Betriebserwerbers nach dem Betriebsübergang und vor Ausübung eines nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist noch wirksam erklärten - rückwirkenden - Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang wirkt nicht für und gegen den Betriebsveräußerer. Die Kündigung ist nicht genehmigungsfähig (§§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB), weil der Betriebserwerber nicht als Vertreter des Betriebsveräußerers gehandelt hat (a.A. LAG Köln 05.10.2007 - 11 Sa 257/07 - ).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Essen vom 24.06.2015 - 6 Ca 1223/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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