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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 TaBV 48/15

Datum:
26.08.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 TaBV 48/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2015:0826.12TABV48.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 3 BV 115/14
Schlagworte:
DRK-Schwesternschaft - Versetzung - Nichtigkeit der Betriebsratswahl
Normen:
§ 1 Abs. 1 AÜG; §§ 5 Abs. 1, 7 Satz 2, 87, 99 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Es ist nicht offenkundig, dass die Mitglieder der DRK-Schwesternschaften keine Arbeitnehmer sind. Eine von diesen durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. 2.Jedenfalls solange nicht rechtskräftig über die Anfechtung der von den Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft durchgeführten Betriebsratswahl entschieden ist, stehen dem gewählten Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG zu. Ist ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat gewählt, wird in diesem Fall fingiert, dass in dem Betrieb, dessen Mitglieder der DRK-Schwesternschaft den Betriebsrat gewählt haben, die für § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist.

 
Tenor:

1.Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 20.03.2015 - 3 BV 115/14 - abgeändert und der Hauptantrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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