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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 TaBV 24/14

Datum:
04.07.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 TaBV 24/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2014:0704.6TABV24.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 2 BV 69/13
Schlagworte:
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Vorschlagsliste mit nur einer Wahlbewerberin
Normen:
§§ 9, 11, 19 BetrVG, §§ 6 Abs. 3, 9 WO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber aufweist. 2. Bleibt bei einer Betriebsratswahl die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen. 3. In diesem Fall bedarf es keiner Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand zur Einreichung (weiterer) gültiger Vorschlagslisten. § 9 der Wahlordnung findet weder unmittelbar noch analog Anwendung.

 
Tenor:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.02.2014 - Az.: 2 BV 69/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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