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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 617/14

Datum:
22.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 617/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2014:1022.12SA617.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 6 Ca 404/14
Schlagworte:
Eigenschaden des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlasster Nutzung des privaten PKW
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG; § 670 BGB; § 86 Abs. 1 VVG; § 6 Abs. 1 LRKG NW; § 23 Abs. 3.1 TVöD-V
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Unfallschaden an dessen Fahrzeug ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wird. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine besondere Vergütung erhält. 2.Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LKRG NW eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer erhält. Diese Wegstreckenentschädigung deckt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit ab. Darin ist die Abrede zu sehen, dass der Arbeitnehmer im Schadensfall auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verwiesen werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer diese nicht in Anspruch, muss er die Reparaturkosten tragen, die nach Abzug des Selbstbehalts und des prognostizierten Rückstufungsschaden verbleiben, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erstattet hatte. 3.Die landesrechtliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW, wonach die Wegstreckenpauschale von 0,30 Euro auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abdeckt, ist wirksam (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen 31.07.2008 - 6 A 4922/05, juris). 4.Die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes führte im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis.

 
Tenor:

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 21.05.2014 - 6 Ca 404/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die materiellen zukünftigen Schäden aus dem Schadensereignis vom 22.11.2013 in der B. straße, F., welche durch eine Rückstufung in der Kaskoversicherung noch entstehen, zu ersetzen.

2.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

4.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit sie mit dem Zahlungsantrag zu den Reparaturkosten (877,29 €) unterlegen ist.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, soweit sie auf den Hilfsantrag verurteilt worden ist (künftige Schadensfeststellung). Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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