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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 469/13

Datum:
11.11.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 469/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2013:1111.9SA469.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 2193/12
Schlagworte:
Kündigung eines Werkstattvertrages nach § 136 Abs. I, § 138 Abs. 1 SGB IX Begriff der Werkstattfähigkeit
Normen:
§ 136 Abs. I SGB IX § 138 Abs. 1 SGB IX § 85 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Zwischen den Parteien besteht ein Werkstattvertrag, wenn der behinderte Mensch in der Werkstatt produktive Arbeiten erbringt. Dem steht nicht entgegen, dass der behinderte Mensch auch betreut und gepflegt wird, solange diese nicht das Maß der Betreuung in einem Förderbereich nach § 136 Abs. 3 SGB IX erreicht. 2) Auf das Werkstattverhältnis findet § 85 SGB IX keine Anwendung. Denn § 85 SB IX setzt eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis voraus. Arbeitnehmerähnliche Personen werden nicht erfasst. 3) Die Kündigung des Werkstattvertrages ist gerechtfertigt, wenn die sog. Werkstattfähigkeit nicht mehr vorhanden ist. Diese erfordert, dass der behinderte Mensch wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Sie fehlt jedenfalls dann, wenn trotz einer angemessenen Betreuung eine erhebliche Fremd- oder Selbstgefährdung zu erwarten ist. Dies wiederum erfordert die konkrete oder zumindest begründbar erwartete Gefährdung von Menschen.

 
Tenor:

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 28.03.2013, Az. 2 Ca 2193/12 abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Erklärung der Beklagten vom 28.11.2012, zugegangen am 30.11.2012, nicht fristlos mit ihrem Zugang aufgelöst worden ist, sondern bis zum 05.12.2012 (Zustimmung des Fachausschusses) fortbestanden hat.

2.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits tagen der Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼.

4.Die Revision wird zugelassen.

 
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