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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 719/12

Datum:
03.12.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 719/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2012:1203.9SA719.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 60/12
Schlagworte:
Befristung zur Vertretung, Voraussetzung der Fallgruppe der "gedanklichen Zuordnung"
Normen:
§ 14 Abs. 1 Satz 3 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Entscheidend für die Zuordnung eines Sachverhaltes zur Fallgruppe der "gedanklichen Zuordnung" ist, dass tatsächlich keine Neuverteilung der Arbeiten erfolgt und der zur Vertretung eingestellte Mitabeiter die Aufgaben wahrnimmt, mit denen auch der ausgefallene Mitarbeiter hätte betraut werden können. In jedem Fall geht es um den Ausgleich eines Arbeitsüberhangs.

 
Tenor:

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.3.2012, Az.: 3 Ca 60/12 abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 21.6.2011 zum 31.12.2011 beendet worden ist.

2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2011 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tätigkeitsebene V des TV-BA weiter zu beschäftigen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Die Revision wird zugelassen.

 
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