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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 1334/11

Datum:
17.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1334/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2012:0417.8SA1334.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 3 Ca 1585/11
Schlagworte:
unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Verweis auf den "jeweiligen Arbeitsanfall" als maßgeblich für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit; Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung
Normen:
...
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Bestimmung, wonach sich Umfang und Lage der geschuldeten Arbeitszeit "wegen des schwankendem und nicht vorhersehbaren Umfangs der Arbeiten... nach dem jeweiligen Arbeitsanfall" richten, benachteiligt den Arbeitnehmer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. 2. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vereinbarung zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die Vertragslücke jedenfalls bei fehlender Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. 3. Für die Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens ist die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung.

 
Tenor:

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.10.2011 - Az. 3 Ca 1585/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers wöchentlich 40 Stunden beträgt.

Die Beklagte (zu 2)) wird verurteilt, den Kläger als Versandhilfskraft im Arbeitsumfang von wöchentlich 40 Stunden zu beschäftigen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger zu 10 %, die Beklagte (zu 2) zu 90 %.

3.Die Revision wird für die Beklagte (zu 2)) zugelassen.

 
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