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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 1001/11

Datum:
03.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1001/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2012:0203.6SA1001.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 4 Ca 1877/10
Schlagworte:
Anforderungen an die Zustimmungsverweigerung nach § 38 MVG.EKD
Normen:
§ 38 MVG.EKD, § 41 Abs 2 MVG.EKD, § 60 Abs. 5 MVG.EKD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die gemäß § 38 Abs.3 S.5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) erforderliche Begründung einer Zustimmungsverweigerung muss so gefasst sein, dass der Arbeitgeber erkennen kann, worauf es der Mitarbeitervertretung ankommt. Wird die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit verweigert, so muss die Begründung es als möglich erscheinen, dass die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige Entscheidung verstößt (vgl. § 41 Abs.2 MVG.EKD). Eine Zustimmungsverweigerung, die lediglich erklärt wird, weil sich der Arbeitgeber weigert, die Zahlung einer Abfindung anzubieten, entfaltet keine Wirkung. In diesem Fall gilt die Zustimmung gemäß § 38 Abs.3 S.1 MVG.EKD als erteilt. 2. Fehlt es mangels ausreichender Begründung an einer wirksamen Zustimmungsverweigerung, so kann der Arbeitgeber kündigen, ohne zuvor das Kirchengericht anzurufen.

 
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 07.07.2011 - AZ: 4 Ca 1877/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

 
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