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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 978/10

Datum:
10.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 978/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2012:0410.17SA978.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 5857/09
Schlagworte:
Änderung der Versorgungsordnung
Normen:
§§ 1, 2 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Aus sachlich proportionalen Gründen kann ein Widerruf in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten erfolgen (Eingriff auf der dritten Stufe; u.a. BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 -). Dies ist gegeben, wenn die darzulegende Entwicklung in der Vergangenheit zu der nachvollziehbaren Prognose führt, dass bei Fortführen der alten Versorgungsregelung langfristig die Gefahr besteht, den koalitionspolitischen Aufgaben nicht mehr nachkommen zu können. Der Zweck der Regelung, für die Zukunft eine einheitliche Regelung zu schaffen und alle Arbeitnehmer in die Neuregelung mit einzubeziehen, ist bei der Beurteilung der Willkürfreiheit der Maßnahme von besonderem Gewicht. Es ist nicht unverhältnismäßig, Personen von der Kürzungsregelung auszunehmen, für die aufgrund vorhergehender Maßnahmen der Vorarbeitgeber eine abgeschlossene Versorgungsregelung besteht und zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versorgungsschuldner mit den Versorgungszahlungen belastet wird. Es ist nicht sachwidrig, für den Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungsregelung auf die in den abzulösenden Betriebsvereinbarungen enthaltenen Kündigungsfristen abzustellen und danach zu differenzieren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, für alle Arbeitnehmer auf die längste Kündigungsfrist abzustellen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 23.06.2010 - 4 Ca 5857/09 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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