Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 277/11

Datum:
13.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 277/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2012:0313.17SA277.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 152/08 lev
Schlagworte:
Erstattungsanspruch gemäß § 717 Abs. 2 und 3 ZPO
Normen:
§ 717 Abs. 2 und 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Erstattungsanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO ist auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet . Er geht auf den Ersatz des vollen Vollstreckungsschadens. Insofern ist der Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund Urteils gezahlten Bruttobeträge nicht auf den Nettobetrag beschränkt, den der Arbeitnehmer erlangt hat, sondern es können neben den darauf entrichteten Steuern einschließlich des Solidaritätszuschlags nebst Zinsen (BAG 18.12.2008 - 8 AZR 105/08 - AP ZPO § 717 Nr. 9) auch die zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeführten Arbeitnehmeranteile zu Sozialversicherung direkt vom Arbeitnehmer zurückverlangt werden (vgl. auch LAG Hessen 28.01.2011 - 3 Sa 960/10 - Nichtzulassungsbeschwerde, BAG ,Az - 8 AZN 725/11). 2.Der Erstattungsanspruch nach § 717 Abs. 3 ZPO verweist auf die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Nach bereicherungsrechtliche Grundsätze (BGH 05.05.2011 - IX ZR 176/10 WM 2011, 1233) erstreckt sich die Herausgabepflicht auf das Erlangte (§ 818 Abs. 1 BGB). Abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung hat der Arbeitnehmer nicht i.S.d. Vorschrift erlangt. Bis zur Erstattung der Beiträge an den Arbeitnehmer durch den Sozialversicherungsträger kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nur Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB), also nur die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verlangen (BAG 29.03.2001 - 6 AZR 653/09 - AP Nr. 1 zu § 26 SGB IV).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Solingen vom 11.06.2008, Az. 3 Ca 152/08 lev, abgeändert und im

Folgenden neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 67.921,90 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 79.599,86 € vom 25.08.

2008 bis zum 26.04.2010 und ab dem 27.04.2010 von 67.921,90 €.

3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages

von 11.677, 96 € erledigt ist.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz hat der Kläger zu

tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu

88 % und die Beklagte zu 12 %.

6. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank