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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 1010/12

Datum:
04.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 1010/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2012:0904.17SA1010.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 4 Ca 983/10
Schlagworte:
Sittenwidrigkeit einer Ruhensvereinbarung Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung
Normen:
§§ 138, 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

..

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.10.2010 - 4 Ca 983/10 - teilweise abgeändert:

1. Der Klageantrag zu 3. wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 4. des erstinstanzlichen Urteils wie folgt klargestellt wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 30.04.2010 sowie letzten Tag der Folgemonate die vor der rechtskräftigen Entscheidung der vorstehenden Klageanträge zu 1. - 3. liegen, das bisher monatlich gezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 11.432,94 € brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den Bruttozahlungen seit den vorgenannten Fälligkeitsdaten zu zahlen unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis besteht, der Kläger nicht zusammenhängend mehr als sechs Wochen krankgeschrieben war, kein unbezahlter Urlaub genommen wurde und keine unentschuldigten Fehlzeiten vorliegen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.

 
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