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1.Für die Frage, wie ein ausscheidendes Gesamtbetriebsausschussmitglied zu ersetzen ist, enthält das BetrVG eine Regelungslücke. 2.Diese ist über eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 1 S.1 BetrVG zu schließen, solange auf der fraglichen Liste noch ein weiterer Kandidat vorhanden ist: Scheidet ein weiteres Ausschussmitglied des Gesamtbetriebsausschusses aus und war zur Bestimmung der weiteren Mitglieder eine Listenwahl durchgeführt, so rückt damit ein Mitglied derjenigen Liste in den Gesamtbetriebsausschuss nach, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte. 3.Ein Ausscheiden in diesem Sinne liegt auch vor, wenn eine bisher als weiteres Ausschussmitglied gewählte Person zum (stellvertretenden) Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats gewählt wird und damit kraft Amtes ein Mandat im Gesamtbetriebsausschuss wahrnimmt.
I.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.10.2011 - 7 BV 28/11 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Besetzung des Gesamtbetriebsausschusses nach Rücktritt des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden.
4Die in O. ansässige Beteiligte zu 6) ("Arbeitgeberin") unterhält u.a. einen bundesweiten Paketdienst. Bei ihr ist der Beteiligte zu 5) als Gesamtbetriebsrat mit 38 Mitgliedern errichtet.
5Dieser wählte am 20.05.2010 - für den Ablauf der Sitzung wird auf das Protokoll, Blatt 20 ff. der Gerichtsakte verwiesen - zu seinem Vorsitzenden Herrn B. I.. Im Anschluss wählte er den stellvertretenden Vorsitzenden und neun weitere Ausschussmitglieder für den Gesamtbetriebsausschuss. Diese Wahl fand als Listenwahl zwischen drei Listen statt. Die Beteiligten zu 1) bis 4) ("Antragsteller") kandidierten auf der Vorschlagsliste 2. Bei der Wahl entfielen auf den "Wahlvorschlag 1" sechs der neun weiteren Mitglieder und auf den "Wahlvorschlag 2" drei Mitglieder. Bei den drei Mitgliedern von der Vorschlagsliste 2 handelt es sich um die Beteiligten zu 2) bis 4). Der Beteiligte zu 1) war der erste nicht mehr berücksichtigte Bewerber dieser Liste, der Beteiligte zu 7) der erste nicht mehr berücksichtigte Bewerber des "Wahlvorschlags 1". Nach dem Höchstzahlverfahren hätte bei der Besetzung von mehr als neun weiteren Mitgliedern der "Wahlvorschlag 2" gemäß dem Stimmenergebnis den nächsten zu besetzenden Platz erhalten.
6Herr I. trat von seinem Amt als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats zurück, dieser wählte am 23.03.2011 als neuen Vorsitzenden Herrn B. L. - für den Verlauf der Sitzung wird auf das Protokoll, Blatt 28 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Herr L. war zuvor über die Vorschlagsliste 1 weiteres Gesamtbetriebsausschussmitglied gewesen.
7Mit E-Mail vom 28.03.2011 - für deren Inhalt auf Blatt 33 der Gerichtsakte verwiesen wird - teilte der neue Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats mit, er komme zu dem Ergebnis, dass infolge seiner Wahl zum Vorsitzenden der Beteiligte zu 7) in den Gesamtbetriebsausschuss nachrücke. Diesem habe er mitgeteilt, dass er Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses sei.
8Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, tatsächlich sei der Beteiligte zu 1) in den Gesamtbetriebsausschuss nachgerückt. Dies ergebe sich daraus, dass nicht der neue Gesamtbetriebsratsvorsitzende L. zu ersetzen sei, der schon bisher im Gesamtbetriebsausschuss vertreten gewesen sei, sondern der ausgeschiedene Gesamtbetriebsratsvorsitzende I.. Der Gesamtbetriebsrat habe den Beteiligten zu 7) nicht als Ersatzmitglied gewählt. Herr I. habe keiner der drei Listen bei der Wahl vom 20.05.2010 angehört, so dass der Nachrücker gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG nach dem Höchstzahlverfahren zu bestimmen sei.
9Für den Fall, dass § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht herangezogen werden sollte, könne die erforderliche Vollständigkeit nur durch Wahl eines weiteren Mitgliedes erfolgen. Dies gelte insbesondere, weil der Gesamtbetriebsrat hier keine abweichende Regelung getroffen habe.
10Sie haben beantragt, zu erkennen:
111.Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) in den am 20.05.2010 gewählten Gesamtbetriebsausschuss infolge des Ausscheidens des bisherigen Vorsitzenden des Gesamtbetriebsausschusses B. I. aus dem Gesamtbetriebsausschuss aufgrund dessen Rücktritts vom Vorsitz des Gesamtbetriebsrat als Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses nachgerückt ist.
12Hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht stattgegeben wird:
132.Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 7) nicht in den am 20.05.2010 gewählten Gesamtbetriebsausschuss infolge des Ausscheidens des bisherigen Vorsitzenden des Gesamtbetriebsausschusses B. I. aus dem Gesamtbetriebsausschuss aufgrund dessen Rücktritts vom Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats als Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses nachgerückt ist.
143.Es wird festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat verpflichtet ist, infolge des Ausscheidens des bisherigen Vorsitzenden des Gesamtbetriebsausschusses B. I. aus dem Gesamtbetriebsausschuss aufgrund dessen Rücktritts vom Vorsitz des Gesamtbetriebsrats ein weiteres Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses zu wählen.
15Arbeitgeberin, Gesamtbetriebsrat und Beteiligter zu 7) haben beantragt,
16die Anträge zurückzuweisen.
17Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat waren der Ansicht, eine Nachfolgeregelung sei erforderlich geworden für Herrn L. und nicht für Herrn I.. In diesem Fall finde mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG Anwendung. Das Ersatzmitglied sei dabei derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehört habe. Herr L. habe aber dem "Wahlvorschlag 1" angehört, nächster Kandidat dieser Vorschlagsliste sei der Beteiligte zu 7) gewesen.
18Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.10.2011 die Anträge zurückgewiesen. In den Gründen - auf die im Übrigen Bezug genommen wird - hat es ausgeführt, durch das Nachrücken des Beteiligten zu 7) sei der Gesamtbetriebsausschuss richtig besetzt. Dies ergebe sich daraus, dass nicht die Position des Herrn I., sondern diejenige des Herrn L. zu besetzen gewesen sei. Scheide ein weiteres Ausschussmitglied aus dem Gesamtbetriebsausschuss aus, so sei § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG analog anzuwenden. Das Betriebsverfassungsgesetz enthalte insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die durch Anwendung der Norm zu schließen sei. Die Gegenauffassung der Antragsteller stelle in Rechtsprechung und Literatur eine Mindermeinung dar, der nicht zu folgen sei. Im Vordergrund stehe die Gewährleistung einer kontinuierlichen Betriebsratsarbeit. Eine notwendige Nachwahl stehe diesem Ziel entgegen. Dem Automatismus der Nachbesetzung könne der Gesamtbetriebsrat durch Abberufung und Neuwahl aller Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses entgegentreten. Der Gesamtbetriebsrat habe hiervon jedoch weder Gebrauch gemacht, noch sei ersichtlich, dass einzelne Mitglieder des Gesamtbetriebsrates eine Neuwahl wünschten. Der Hauptantrag sei im Übrigen selbst nach der von den Antragstellern vertretenen Mindermeinung unbegründet, weil auch dann nicht der Beteiligte zu 1) nachrücke.
19Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 21.11.2011 zugegangenen Beschluss am 02.12.2011 Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz am 23.01.2012 begründet.
20Sie tragen zur Begründung vor, Herr L. könne nicht ersetzt werden, weil dieser gar nicht aus dem Gesamtbetriebsausschuss ausgeschieden sei. Ohne Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats könne der Beteiligte zu 7) nicht Mitglied des Ausschusses werden. § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG könne hier nicht analog angewandt werden, weil § 51 Abs. 1 BetrVG auf § 25 Abs. 1 BetrVG, nicht aber auf dessen Abs. 2 S. 1 verweise. Der Gesamtbetriebsrat habe auch nicht die Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG beschlossen. Die analoge Anwendung sei auch nicht sachgerecht, da die Aufstellung der Listen und die Stimmabgabe anlässlich der erstmaligen Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt sei und daraus nicht auf spätere Zeitpunkte geschlossen werden könne. Insoweit unterscheide sich der Gesamtbetriebsausschuss von dem Betriebsausschuss, der nach jeder Betriebsratswahl neu zu wählen sei. Der Gesamtbetriebsausschuss habe als Dauereinrichtung keine feste Amtszeit. Veränderungen in der Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrates würden daher nicht mehr abgebildet.
21Die Rechtsprechung des BAG zur Nachbesetzung von Ausschüssen nach § 28 BetrVG könne aus demselben Grund nicht übertragen werden, weil diese Ausschüsse anders als der Gesamtbetriebsausschuss keine Mitglieder kraft Amtes hätten.
22Im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht sei der Gesamtbetriebsrat nur durch dessen Verfahrensbevollmächtigten vertreten gewesen. Eine Beauftragung oder Bevollmächtigung für den Zurückweisungsantrag habe nicht vorgelegen, so dass die Antragstellung unzulässig gewesen sei. Es gebe keinen ordnungsgemäßen Beschluss, dass der Gesamtbetriebsrat sich in dem Verfahren verteidigen wolle.
23Sie beantragen, zu erkennen:
241.Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.10.2011, Az. 7 BV 28/11, abgeändert.
252.Es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.
26Arbeitgeberin, Gesamtbetriebsrat und Beteiligter zu 7) beantragen,
27die Beschwerde zurückzuweisen.
28Der Gesamtbetriebsrat trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG nur entsprechend angewandt, weil § 51 BetrVG nicht auf § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG verweise. Die Antragsteller selbst gingen davon aus, dass die bei der ursprünglichen Wahl abgegebenen Stimmen den Nachrücker bestimmen sollten und der Nachrücker den Kandidaten der ursprünglichen Wahl zu entnehmen sei. Es sei nur die Frage zu beantworten, ob der Nachrücker von derselben Liste kommen solle oder derjenige mit den nächst meisten Stimmen sei. Dabei müsse der Nachrücker von derselben Liste kommen, weil ansonsten die Mehrheitsverhältnisse nicht mehr abgebildet würden. Auf die ordnungsgemäße Bevollmächtigung in der ersten Instanz komme es nicht an, weil im Beschlussverfahren auch ohne Antrag des Gesamtbetriebsrates aufgrund des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht anders habe entschieden werden können. Tatsächlich liege aber auch eine schriftliche Vollmacht vor.
29Das Gericht wies die Beteiligten mit Beschluss vom 12.04.2012 - für dessen weiteren Inhalt auf Blatt 155 der Gerichtsakte verwiesen wird - auf den unterschiedlichen Regelungsbereich der Sätze 1 und 2 des § 51 Abs. 1 BetrVG hin.
30Die Antragsteller tragen daraufhin vor, auch § 51 Abs. 1 S. 1 BetrVG betreffe den Gesamtbetriebsausschuss und daher sei § 27 Abs. 1 BetrVG infolge der eindeutigen Beschränkung der Verweisung auf die Absätze 2 und 3 nicht anwendbar. Der Gesamtbetriebsrat beruft sich darauf, § 51 Abs. 1 S. 2 erkläre die Vorschriften zum Betriebsausschuss für entsprechend anwendbar, so dass auch die Verhältniswahl für das Nachrücken zu berücksichtigen sei.
31Arbeitgeberin und Beteiligter zu 7) äußern sich im Beschwerdeverfahren nicht.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie der widerstreitenden Rechtsansichten wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschriften der Anhörungstermine Bezug genommen.
33II.
34Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
35A.Die Beschwerde ist zulässig.
361.Ihre Beschwerde haben die Antragsteller nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 ZPO sowie des § 89 Abs. 2 S. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist auch statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG, weil im Beschlussverfahren die Beschwerde anders als die Berufung unabhängig von Beschwer und Zulassung immer möglich ist (vgl. Germelmann-Matthes, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 87, Rn. 3; Natter/Gross-Görg, ArbGG, 2010, § 87, Rn. 2).
372.In der Beschwerdebegründung haben sich die Antragsteller iSd. §§ 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG ausreichend mit dem erstinstanzlichen Beschluss auseinander gesetzt, indem sie die Argumentation des Arbeitsgerichts angegriffen haben, das sich auf die Vorschrift des § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG gestützt hatte. Die Vorschrift sei mangels Inbezugnahme in § 51 BetrVG hier nicht anwendbar. Als neues Argument für ihre Ansicht haben sie angeführt, der Gesamtbetriebsausschuss habe keine Amtszeit und daher finde nicht in regelmäßigem Turnus eine Neuwahl statt, um geänderte Mehrheitsverhältnisse auch im Betriebsausschuss jeweils abzubilden.
383.Schließlich konnte der Beteiligte zu 7) an dem Beschwerdeverfahren entgegen § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten iSd. § 11 Abs. 4 S. 2 iVm. Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und 5 ArbGG teilnehmen, weil die Vertretung nach § 89 Abs. 1 ArbGG nur für Einlegung und Begründung der Beschwerde erforderlich ist, der Beteiligte zu 7) aber nicht Beschwerdeführer ist.
39B.Die Beschwerde ist unbegründet. Die verfolgten Anträge sind zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat sie daher zu Recht zurückgewiesen.
401.Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller haben für die Klärung der Frage, wer in den Gesamtbetriebsausschuss nachgerückt ist, nachdem ein Platz neu zu besetzen war, zu Recht das Beschlussverfahren gewählt. Denn es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem BetrVG iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (vgl. Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose-Glock, BetrVG, Stand: 2011, § 27, Rn. 72; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde-Trittin, 13. Aufl. 2012, § 51, Rn. 59). Der Gesamtbetriebsrat ist in Fragen der Zusammensetzung eines von ihm zu bildenden Ausschusses - anders als der Ausschuss selbst (Natter/Gross-Roos, a.a.O., § 83, Rn. 22 für den Wirtschaftsausschuss) - im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG und im Beschwerdeverfahren nach § 90 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligungsfähig (Hess u.a.-Glock, a.a.O., Rn. 27). Gleiches gilt für die eine Liste im Gesamtbetriebsrat vertretenden Antragsteller, deren Stärke von der Entscheidung des Rechtsstreits unmittelbar abhängt (BAG vom 01.06.1976 - 1 ABR 99/74 - zit. nach juris, Rn. 26). Deren Beteiligten- und Antragsbefugnis folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Schließlich ist auch der Beteiligte zu 7) beteiligtenfähig, weil die Stattgabe der Anträge unmittelbar zu einem Verlust seiner Organstellung als Gesamtbetriebsratsmitglied im Gesamtbetriebsausschuss führen würde (vgl. für die Wahlanfechtung Germelmann-Matthes, a.a.O., § 83, Rn. 60; für das freigestellte Mitglied LAG Hessen vom 28.05.2009 - 9 TaBV 20/09 - zit. nach juris, Rn. 21).
41Eine Anfechtungsfrist für die Feststellung des richtigen Nachrückers entsprechend § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG galt nicht (ebenso BAG vom 01.06.1976 - 1 ABR 99/74 - a.a.O.). Denn der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats macht die Folge des Nachrückens nicht ähnlich der Bekanntmachung eines Wahlergebnisses öffentlich. Daher kann auch nicht die Anfechtung binnen einer bestimmten Frist gefordert werden.
422.Die Anträge sind aber unbegründet. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht der Beteiligte zu 1), sondern der Beteiligte zu 7) als weiteres Mitglied in den Gesamtbetriebsausschuss nachgerückt ist. Daher waren sowohl der Hauptantrag zu 1., als auch der Hilfsantrag zu 2. und der Antrag zu 3. zurückzuweisen.
433.Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Antragsteller behauptet haben, der Gesamtbetriebsrat habe seinen Bevollmächtigten nicht zur Stellung des Zurückweisungsantrages im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht bevollmächtigt. Selbst wenn dies zuträfe, hätte dies zu keiner anderen Entscheidung des Arbeitsgerichts führen können. Die Beteiligten im Beschlussverfahren sind nach § 83 Abs. 4 S. 2 ArbGG nicht verpflichtet, zum Anhörungstermin zu erscheinen (vgl. Germelmann-Matthes, a.a.O., § 83, Rn. 112; Natter/Gross-Roos, a.a.O., § 83, Rn. 54). Das Arbeitsgericht hätte auch ganz ohne Antrag des Gesamtbetriebsrats sachlich dieselbe Entscheidung getroffen. Denn es ging hier allein um Rechtsfragen und das Gericht hat gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG den Sachverhalt von Amts wegen erforscht.
444.Die Unbegründetheit der drei Anträge ergibt sich - in Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren - aus folgenden Erwägungen:
45a)Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet, weil der Beteiligte zu 1) weder wegen des ausgeschiedenen Herrn I. noch des Herrn L. in den Gesamtbetriebsausschuss nachgerückt ist.
46aa)Die Frage, wer bei Ausscheiden eines weiteren Mitglieds des Gesamtbetriebsausschusses in den Ausschuss nachrückt, ist vom Gesetz nicht geregelt und wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.
47(1)§§ 47 ff. BetrVG bestimmen Zusammensetzung und Aufgaben des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsausschuss findet nur in § 51 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 BetrVG ausdrückliche Erwähnung. § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG verweist auf § 27 Abs. 1 BetrVG und bestimmt lediglich die Anzahl der Ausschussmitglieder abweichend von § 27 Abs. 1 BetrVG. § 27 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt und eine Mehrheitswahl nur dann stattfindet, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Dies gilt wegen § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsausschuss (BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - NZA 2005, 1069, Rn. 36; vom 21.07.2004 - 7 ABR 62/03 - NZA 2005, 173, Rn. 20). Für das Ausscheiden von Mitgliedern und deren Ersetzung enthalten weder § 51 BetrVG noch § 27 BetrVG eine Regelung.
48(2)Das Gesetz enthält insoweit eine Regelungslücke (BAG vom 21.07.2004 - 7 ABR 62/03 - a.a.O., Rn. 31; vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - a.a.O., Rn. 33 für den Fall der Vergrößerung des Ausschusses und - 7 ABR 43/04 - NZA 2005, 1072, Rn. 19 für den Parallelfall des § 28 BetrVG). Dies führe dazu, dass die Wahl von Ersatzmitgliedern durch den Gesamtbetriebsrat zulässig sei, auch wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsehe (GK-Kreutz, 9. Aufl. 2010, § 51, Rn. 33; Richardi-Annuß, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 51, Rn. 15; Fitting, BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 51, Rn. 21; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde-Trittin, a.a.O., § 51, Rn. 20; wohl auch BAG vom 21.07.2004 - 7 ABR 62/03 - a.a.O., Rn. 31).
49bb)Wenn der Gesamtbetriebsrat aber keine Vorkehrung für das Ausscheiden von Ausschussmitgliedern getroffen hat - so wie es hier der Fall ist - gibt es drei Möglichkeiten, wie das ausgeschiedene Mitglied ersetzt werden kann: Es kann eine isolierte Wahl für den einen zu besetzenden Platz durchgeführt werden, es kann eine Neuwahl aller Ausschussmitglieder durchgeführt werden oder es kann der § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG analog herangezogen werden, d.h. von derjenigen Liste, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, rückt der nächste zunächst nicht berücksichtigte Kandidat nach.
50cc)Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Hauptantrag eine vierte Möglichkeit, die die Beschwerdekammer für nicht vom BetrVG gedeckt hält und die in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - nirgends geteilt wird: Sie wollen § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG anwenden und das ausscheidende Mitglied mit einer Person der Liste ersetzen, auf die ein weiterer Sitz entfallen wäre, obwohl die relevante Vorschlagsliste noch nicht erschöpft ist.
51(1)Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses erfolgt grundsätzlich als Verhältnis-, d.h. Listenwahl (§§ 51 Abs. 1 S. 2, 27 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Nur in dem Ausnahmefall, dass nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, findet eine Verhältniswahl statt. Die Listenwahl hat den Zweck, Fraktionen im (Gesamt-)Betriebsrat im Verhältnis ihrer Stärke an den Ausschüssen zu beteiligen und insbesondere Minderheitsfraktionen zu schützen (BAG vom 21.07.2004 - 7 ABR 62/03 - a.a.O., Rn. 26). Dieses Verhältnis würde nicht gewahrt, wenn ein ausscheidendes Mitglied nicht von derselben Liste ersetzt würde, sondern von derjenigen Liste, die den nächsten freien Platz besetzt hätte, wenn ein solcher zu vergeben gewesen wäre. Daher führte das von den Antragstellern gewünschte Ergebnis, nämlich dass der Beteiligte zu 1) als Mitglied für den ausgeschiedenen Herrn L. nachrückt, dazu, dass der Sitz im Gesamtbetriebsausschuss, der bisher von der Vorschlagsliste 1 besetzt wurde, künftig von der Vorschlagsliste 2 besetzt wird. Bisher hatte Liste 1 sechs Sitze und die Liste 2 drei, künftig hätten die Listen fünf und vier Sitze. Dieses Ergebnis wird dem Ziel des gleichen Stimmenverhältnisses in Gesamtbetriebsrat und Gesamtbetriebsausschuss nicht gerecht.
52(2)Insoweit hat auch schon das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht Herr I. zu ersetzen ist, der mit seinem Rücktritt vom Vorsitz des Gesamtbetriebsrats aus dem Gesamtbetriebsausschuss ausschied. Denn die Verhältniswahl nach § 51 Abs. 1 S. 2 iVm. § 27 Abs. 1 S. 3 BetrVG findet nur für die "weiteren Mitglieder", nicht aber für die Mitglieder kraft Amtes statt. Nur unter diesen ist das Verhältnis der Listen zu berücksichtigen. Daher ist unerheblich, ob und ggf. welcher Liste der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder dessen Stellvertreter angehört. Dass Herr I. als Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses kraft Amtes auf keiner Liste für die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder kandidierte, versteht sich von selbst, weil er nicht zur Wahl stand. Gleichwohl wird ein Vorsitzender oder Stellvertreter, der kraft seines Amtes in den Ausschuss einzieht, meist der einen oder anderen Fraktion angehören. Die ohne Berücksichtigung dieser gesetzlichen Konstruktion aufgestellte These, ersetzt werde hier tatsächlich nicht Herr L. sondern Herr I., haben die Antragsteller zwar in der Beschwerdeinstanz weiter verfolgt, der Argumentation des Arbeitsgerichts aber insoweit keine neuen Argumente entgegen gesetzt. Insoweit kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu verwiesen werden, warum hier der Sitz des Herrn L. und gerade nicht derjenige des Herrn I. zu besetzen war.
53(3)Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Position eine Fundstelle aus der Literatur anführen (Fitting, a.a.O., § 27, Rn. 43), ist dieser Verweis nicht richtig. Denn die Fundstelle bezieht sich zum einen nicht auf die dauerhafte Ersetzung eines ausgeschiedenen Mitglieds, sondern auf die vorübergehende Vertretung bei "zeitweiliger Verhinderung" (Fitting, a.a.O., Rn. 41), zum anderen betrifft sie ausdrücklich die Verhinderung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, d.h. eines Ausschussmitglieds kraft Amtes. Dieser Fall liegt hier nicht vor und ist anders gelagert. Bei vorübergehendem Ersatz für ein Mitglied kraft Amtes, das außerhalb des Verhältnisses der Listen steht, mag es sachgerecht sein, so zu verfahren, als ob ein weiterer Sitz durch die Listen zu besetzen sei (vgl. auch GK-Raab, a.a.O., § 27, Rn. 39). Hier ist aber nicht der Vorsitzende vorübergehend zu ersetzen, sondern eines der weiteren Ausschussmitglieder ist dauerhaft ausgeschieden.
54(4)Auch wenn den Antragstellern zuzugestehen ist, dass das Ergebnis ihrer Argumentation für die Nachbesetzung von Betriebsratsmandaten in § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG seinen Niederschlag gefunden hat, gilt es selbst dort gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut nur, wenn die den Nachrücker bestimmende Liste bereits erschöpft ist. Um eine Neuwahl zu verhindern soll dann ein ebenfalls gewählter, aber bisher nicht zum Zuge gekommener Bewerber einer anderen Liste in den Betriebsrat einziehen. Ziel ist die Vermeidung der Durchführung einer aufwendigen neuen Betriebsratswahl. Deren Aufwand ist mit der Neuwahl des Gesamtbetriebsausschusses nicht zu vergleichen. Daher wendet das BAG auch die Norm nicht entsprechend für die Nachbesetzung von Ausschüssen nach § 28 BetrVG an (BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 43/04 - a.a.O., Rn. 20 ff.). Hier ist aber insbesondere die Liste noch nicht erschöpft.
55Damit ist der Antrag zu 1. unbegründet, unabhängig davon welcher der dargestellten Ansichten zur Bestimmung des Ersatzmitglieds man sich anschließen wollte. Mangels Anwendbarkeit des Prinzips aus § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG ist jedenfalls nicht der Beteiligte zu 1) als Ersatz für den aus dem Kreis der "weiteren Mitglieder" ausgeschiedenen Herrn L. nachgerückt.
56b)Auch der Antrag zu 3. ist aber unbegründet, mit dem die Antragsteller eine isolierte Nachwahl für den Sitz des Herrn L. wünschen. Denn diese isolierte Nachwahl durfte und darf hier nicht stattfinden.
57aa)Aus den gleichen Erwägungen, die schon gegen das Nachrücken eines Bewerbers von einer anderen Liste sprechen, hält die Beschwerdekammer die Einzelnachwahl nur für den nachträglich zu besetzenden Ausschusssitz für unzulässig.
58(1)Für vergleichbare Sachverhalte wurde teilweise vertreten, diese Einzelnachbesetzung sei jedenfalls dann zulässig, wenn der Gesamtbetriebsrat dies beschließe oder kein möglicher Nachrücker sich mehr auf der betreffenden Liste befinde (Hess u.a.-Glock, a.a.O., § 27, Rn. 24 für den Betriebsausschuss; ebenso BAG vom 28.10.1992 - 7 ABR 2/92 - NZA 1993, 910, Rn. 24 für den Fall des § 38 BetrVG). Überwiegende Ansicht ist aber, dass eine Einzelnachwahl in jedem Fall unzulässig ist und zwar selbst dann, wenn der Betriebsrat dieses Verfahren beschließe (GK-Kreutz, a.a.O., § 51, Rn. 36; GK-Raab, a.a.O., § 27, Rn. 39 für den Betriebsausschuss; Wlotzke/Preis/Kreft-Kreft, BetrVG, 4. Aufl. 2009, § 27, Rn. 13; BAG vom 20.04.2004 - 7 ABR 47/04 - NZA 2005, 1013, Rn. 17 zu § 38 BetrVG).
59(2)Dem schließt sich die Beschwerdekammer an. Die Listenwahl dient gerade dem Ziel des Minderheitenschutzes (BAG vom 21.07.2004 - 7 ABR 62/03 - a.a.O., Rn. 26 f.; GK-Kreutz, a.a.O., § 51, Rn. 31). Weil die Besetzung einzelner Sitze eines Ausschusses durch Mehrheitswahl dazu führte, dass jeder freigewordene Sitz mit den Stimmen der Mehrheitsfraktion in deren Sinne besetzt würde, hätte die Minderheitenfraktion keine Chance auf Erhalt des Sitzes (siehe schon oben a cc (1)). Auch wenn hier wohl ein Mitglied der Mehrheitsfraktion ausgeschieden und zu erwarten ist, dass die Mehrheitsfraktion im Gesamtbetriebsrat erneut ein Mitglied ihrer Fraktion in den Ausschuss wählen würde, kann zur Nachbesetzung von Sitzen im Ausschuss bei Ausscheiden eines Mitglieds der Mehrheitsfraktion kein anderes Verfahren angewandt werden als bei Ausscheiden eines Mitglieds der Minderheitsfraktion.
60bb)Daher darf der Gesamtbetriebsrat hier nicht den Posten des Herrn L. durch isolierte Neuwahl nachbesetzen. Allenfalls käme in Betracht, alle Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses neu zu wählen, damit die Stimmenanteile im Gesamtbetriebsrat auch im Gesamtbetriebsausschuss entsprechend vertreten sind. Dies wollen indes auch weder die Antragsteller noch hat der Gesamtbetriebsrat dieses Verfahren beschlossen. Auf seine Zulässigkeit kommt es daher nicht an.
61c)Schließlich ist auch der hilfsweise gestellt Antrag zu 2. unbegründet, weil tatsächlich der Beteiligte zu 7) richtiger Nachrücker für den ausgeschiedenen Herrn L. ist und eine komplette Neuwahl aller Mitglieder des Gesamtbetriebsausschuss jedenfalls vom Gesamtbetriebsrat nicht beschlossen wurde.
62aa)Es bleiben - nachdem die isolierte Neuwahl hier unzulässig ist - zur Nachbesetzung eines Sitzes im Gesamtbetriebsausschuss nur noch zwei Möglichkeiten: Entweder wird in Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG der freigewordene Sitz nachbesetzt mit dem nächsten bisher nicht berücksichtigten Mitglied derjenigen Liste, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte (dafür Fitting, a.a.O., § 51, Rn. 21; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde-Trittin, a.a.O., § 51, Rn. 28 b; für den Parallelfall des § 27 BetrVG: Hess u.a.-Glock, a.a.O., § 27, Rn. 24; LAG Niedersachsen vom 05.09.2007 - 15 TaBV 3/07 - zit. nach juris, Rn. 26; für den Parallelfall des § 38 BetrVG: BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 47/04 - a.a.O., Rn. 15 f. und - 7 ABR 33/04 - NZA 2005, 1426, Rn. 27; vom 14.11.2001 - 7 ABR 31/00 - NZA 2002, 755, Rn. 12; vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00 - NZA 2001, 977, Rn. 21; LAG Düsseldorf vom 24.06.2004 - 5 TaBV 74/03 - zit. nach juris, LS 1). Oder es erfolgt eine Gesamtneuwahl aller weiteren Ausschussmitglieder (dafür bei dem Parallelfall des § 27 BetrVG: GK-Raab, a.a.O., § 27, Rn. 42 und 46; LAG Niedersachsen vom 12.12.2005 - 5 TaBV 16/05 - zit. nach juris, Rn. 70 und 75; zum Parallelfall des § 38 BetrVG: LAG Bremen vom 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99 - DB 2000, 1232, LS 1, allerdings insoweit aufgehoben von BAG vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00 - a.a.O.).
63Bei beiden Verfahren ist gewährleistet, dass durch das Ausscheiden eines Mitglieds und die notwendige Nachbesetzung das Verhältnis der verschiedenen Listen unverändert bleibt. Insbesondere ist gewährleistet, dass die Minderheitsliste auch nach der Nachbesetzung über dieselbe Stärke im Ausschuss verfügt.
64bb)Von diesen beiden Möglichkeiten hält die Beschwerdekammer das Nachbesetzen gegenüber der Neuwahl für vorzugswürdig. Dies gilt jedenfalls, solange auf der betreffenden Liste noch ein weiterer Kandidat vorhanden ist. Ist die Liste, aus der ein Ausschusssitz nach zu besetzen wäre, erschöpft, mag die Nachwahl aller weiteren Mitglieder die geeignete Lösung bieten. Für diese Ansicht sprechen die besseren Argumente:
65Der Nachbesetzung stehen weder der Gesetzeswortlaut (dazu unten (1)) noch die gesetzliche Konstruktion des Gesamtbetriebsausschusses (dazu (2)) entgegen. Im Gegenteil ist das hier anzuwendende Verfahren des Nachrückens von derselben Liste im Gesetz ausdrücklich als Mechanismus für vergleichbare Fälle vorgesehen (dazu (3)).
66(1)Der Gesetzeswortlaut steht der Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG auch für den Fall der Nachbesetzung des Gesamtbetriebsausschusses nicht entgegen. Wie oben ausgeführt (siehe oben a aa (2)), enthält das Gesetz eine Regelungslücke für den Fall, dass ein weiteres Mitglied aus dem Gesamtbetriebsausschuss ausscheidet und ersetzt werden muss. Gleichzeitig setzt § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG den Gesamtbetriebsausschuss hinsichtlich seiner Zusammensetzung dem Betriebsausschuss gleich.
67Insbesondere gibt es - entgegen der Ansicht der Antragsteller - innerhalb des § 51 BetrVG keinen Anhaltspunkt, der Mechanismus des § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG sei für die Nachbesetzung im Gesamtbetriebsausschuss nicht gewollt. Diese Intention folgt nicht aus der Tatsache, dass § 51 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur auf § 25 Abs. 1 BetrVG, nicht aber auf dessen Abs. 2 und 3 verweist. Denn § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist für die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsausschusses spezieller als Satz 1, der für den Gesamtbetriebsausschuss nur auf § 27 Abs.2 und 3 BetrVG verweist. Abs. 2 und 3 des § 27 BetrVG bestimmen das Verhältnis und die Aufgabenverteilung zwischen Betriebsrat und Betriebsausschuss. § 27 Abs. 1 BetrVG hingegen regelt allein die Zusammensetzung des Ausschusses. Wenn § 51 Abs. 1 S. 1 BetrVG auf § 27 Abs. 2 und 3 BetrVG verweist und gleichzeitig mit den Worten eingeleitet wird "Für den Gesamtbetriebsrat", umfasst die Verweisung nur den Gesamtbetriebsrat und dessen Verhältnis zum Gesamtbetriebsausschuss. Die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsausschuss selbst indes wird allein von § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG geregelt und nicht von dessen Satz 1.
68Die Verweisung auf Bestimmungen über Ersatzmitglieder nach § 25 Abs. 1 BetrVG in § 51 Abs. 1 S. 1 BetrVG betrifft damit den Gesamtbetriebsrat und ist auf dessen Ersatzmitglieder anzuwenden, nicht aber auf den Ersatz von Mitgliedern im Gesamtbetriebsausschuss. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Gesamtbetriebsausschusses ist § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG insoweit spezieller.
69Den Antragstellern ist dabei zuzugestehen, dass nicht nur in § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG ein Verweis auf § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG fehlt, sondern auch in § 27 BetrVG. Die Bestimmung von Ersatzmitgliedern nach § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist damit weder für den Gesamtbetriebsausschuss noch für den Betriebsausschuss im Gesetz vorgesehen. Es ist allerdings wegen der angesprochenen Regelungslücke auch kein anderes Verfahren vom Gesetz vorgesehen.
70(2)Die gesetzliche Konstruktion des Gesamtbetriebsausschusses fordert nicht zwingend ein anderes Verfahren als das für die Besetzung des Betriebsrats vorgesehene. Der Gesamtbetriebsausschuss wird nach den Mehrheitsverhältnissen im Gesamtbetriebsrat besetzt. Entsprechend dem Anteil ihrer Sitze im Gesamtbetriebsrat sollen die Fraktionen oder Gruppierungen über Sitze im Gesamtbetriebsausschuss verfügen. Der Gesamtbetriebsausschuss soll als handlungsfähiges Gremium ein verkleinertes Abbild des Gesamtbetriebsrats darstellen (BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - a.a.O., Rn. 36). Er soll - wie der Betriebsausschuss - einfacher und schneller zusammentreten können, um das tägliche Geschäft des jeweils hinter ihm stehenden Gremiums effektiv erledigen zu können. Große Fraktionen im Gremium sollen dabei im Ausschuss viele Sitze erhalten, kleine aber auch berücksichtigt werden. Dieses Ziel wird erreicht durch eine Verhältniswahl, an der die verschiedenen Fraktionen über Listen beteiligt sind. Maßgeblich sind die Mehrheitsverhältnisse im Gesamtbetriebsrat.
71(3)Das Gesetz sieht mit § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG einen Mechanismus zur Bestimmung von Ersatzmitgliedern bei einer Verhältniswahl vor. Die Norm selber gilt zwar nur für die Zusammensetzung des Betriebsrates und nicht für die Zusammensetzung des (Gesamt-) Betriebsausschusses. Die zu regelnden Fälle (Betriebsratswahl und Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses) sind allerdings hinreichend gleich gelagert, um auf den für die Betriebsratswahl bestehenden Mechanismus auch für die Wahl weiterer Ausschussmitglieder zurück zu greifen.
72(a)Es sprechen daher gute Argumente für eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG auf die Nachbesetzung von Sitzen im Gesamtbetriebsausschuss.
73(aa)Die Interessenlage zur Verteilung der Sitze im Gesamtbetriebsausschuss ist nicht anders als im Betriebsrat: Verschiedene Fraktionen oder Gruppierungen versuchen möglichst viele der zu besetzenden Sitze zu erhalten, um mit einer entsprechend starken Stimme ihre Positionen vertreten und durchsetzen zu können. Dies gilt für Arbeitnehmervertretungen wie für ihre Ausschüsse, d.h. gleichermaßen für Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Betriebsausschuss und Gesamtbetriebsausschuss. Das Verhältnis der Listen im Gesamtbetriebsausschuss wäre verändert, wenn das ausgeschiedene Mitglied nicht durch ein solches derselben Liste ersetzt würde (LAG Hessen vom 28.05.2009 - 9 TaBV 20/09 - a.a.O., Rn. 24 für dieselbe Problematik bei § 38 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
74(bb)Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG dient dem Minderheitenschutz. Würde jedes ausscheidende Mitglied in Betriebsrat oder Gesamtbetriebsausschuss durch Mehrheitswahl ersetzt, würde die Minderheit ihr Mandat durch Ausscheiden eines ihrer Mitglieder in den meisten Fällen verlieren (siehe oben b) (2)). Das Ziel des Minderheitenschutzes gilt auch im Gesamtbetriebsrat (BAG vom 21.07.2004 - 7 ABR 62/03 - a.a.O., Rn. 27) und damit auch im Gesamtbetriebsausschuss. Das Prinzip des Minderheitenschutzes gilt zudem nicht nur bei erstmaliger Besetzung der Plätze in einem Gremium, sondern besteht bei Nachbesetzungen weiter fort (BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - a.a.O., Rn. 36).
75(cc)Die Neuwahl aller Mitglieder bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsausschuss berücksichtigt nicht ausreichend das den übrigen Mitgliedern des Gesamtbetriebsausschusses erteilte Mandat. Auch wenn die Neuwahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses kein aufwendiges Verfahren darstellt, würde allen Mitgliedern ihr Mandat nur deshalb entzogen, weil ein Mitglied aus dem Gremium ausgeschieden ist. Der Entzug eines Mandats stellt eine erhebliche Beeinträchtigung für das Mitglied im Gesamtbetriebsausschuss dar, für die ein sachlicher und erheblicher Grund vorliegen muss. Dieser kann nicht darin gesehen werden, dass ein einzelnes anderes Mitglied von seinem Amt zurückgetreten oder aus anderen Gründen aus dem Gesamtbetriebsausschuss ausgeschieden ist. Ein Grund könnte ggf. darin gesehen werden, dass eine Nachbesetzung von derselben Liste wegen Erschöpfung dieser Liste nicht mehr möglich ist, die Mehrheitsverhältnisse aber gewahrt bleiben sollen. Dies mag die Neuwahl im Falle der Erschöpfung der maßgeblichen Liste rechtfertigen (vgl. LAG Niedersachsen vom 05.09.2007 - 15 TaBV 3/07 - a.a.O., Rn. 28). Nicht rechtfertigen kann das Ausscheiden jedenfalls die gesamte Neuwahl, wenn eine Nachbesetzung von der Liste noch möglich ist.
76Hinzu kommt, dass nicht nur der Schutz des einzelnen Mandates hier einer Neuwahl entgegensteht, sondern auch die Kontinuität und Arbeitsfähigkeit des Gesamtbetriebsausschusses. Auch wenn das Verfahren zur Neuwahl aller Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses einfacher ist als die Neuwahl des Betriebsrates, kann auch diese Neuwahl nicht kurzfristig erfolgen, weil ein Zusammentreten des Gesamtbetriebsrats oft nicht so einfach und schnell möglich ist, wie z.B. dasjenige eines regelmäßig tagenden örtlichen Betriebsrats.
77(dd)Die Beschwerdekammer ist schließlich der Auffassung, dass dieses Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Der Gesetzgeber hat sich in § 49 BetrVG gegen eine Neubesetzung des Gesamtbetriebsrats nach jeder Betriebsratswahl entschieden (vgl. BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - a.a.O., Rn. 30). Hat der Gesetzgeber den Gesamtbetriebsrat bewusst mit einem zeitlich unbegrenzten Mandat ausgestattet, indem dieser nicht nach jeder Wahl neu gebildet wird, so muss dies auch für den Gesamtbetriebsausschuss gelten. Die Folgen der verzögerten Anpassung an veränderte Mehrheiten hat der Gesetzgeber damit in Kauf genommen.
78(ee)Schließlich bestimmt das dem § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG zugrunde liegende Prinzip das deutsche Wahlrecht auch an anderer Stelle (z.B. § 48 Abs. 1 S. 1 BWahlG) und kann daher als allgemeines Wahlprinzip gelten.
79(b)Die entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG auch auf den Gesamtbetriebsausschuss begegnet zudem keinen gravierenden Bedenken.
80(aa)Nach ganz überwiegender Auffassung findet § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG wegen einer Regelungslücke in §§ 27 und 28 BetrVG auf Betriebsratsausschüsse Anwendung (BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 43/04 - a.a.O., Rn. 19 sowie die Nachw. oben aa). Mangels wesentlicher Unterschiede in seiner Zusammensetzung ist daher eine entsprechend Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG auch auf den Gesamtbetriebsausschuss besonders nahe liegend.
81(aaa)Den Antragstellern ist darin zuzustimmen, dass ein maßgeblicher Unterschied zwischen dem Betriebsausschuss und dem Gesamtbetriebsausschuss besteht, weil letzterer nicht für die Dauer von vier Jahren gewählt und automatisch nach vier Jahren neu besetzt wird (vgl. BAG vom 16.03.2005 - 7 ABR 37/04 - a.a.O., Rn. 30 f.). Dadurch können veränderte Mehrheitsverhältnisse in dem dahinter stehenden Gremium nicht in regelmäßigem Turnus neu abgebildet werden. Der Betriebsausschuss ist nur für die Amtszeit des Betriebsrates mandatiert und daher mit jeder Betriebsratswahl neu zu wählen (Richardi-Thüsing, a.a.O., § 27, Rn. 22). Die Mehrheitsverhältnisse im Gesamtbetriebsausschuss bleiben hingegen so lange bestehen, bis eine Gesamtneuwahl seiner Mitglieder stattfinden muss, weil die Liste, von der ein Nachrücker zu bestimmen ist, erschöpft ist (siehe oben aa). Alternativ kann auch der Gesamtbetriebsrat den Gesamtbetriebsausschuss durch Abberufung und Neuwahl aller Mitglieder neu besetzen (§§ 51 Abs. 1 S. 2 iVm. 27 Abs. 1 S. 5 und 3 BetrVG).
82Die Fraktionen im Gesamtbetriebsrat haben durch Gestaltung ihrer Vorschlagslisten für die Wahl der weiteren Mitglieder zum Gesamtbetriebsausschuss die Möglichkeit, auf den Zeitpunkt der Neuwahl Einfluss zu nehmen (vgl. ähnlich zu § 38 BetrVG: BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 47/04 - a.a.O., Rn. 17). Anhand der bei der Wahl zum Gesamtbetriebsausschuss bestehenden Mehrheitsverhältnisse weiß jede Fraktion, wie viele Sitze im Gesamtbetriebsausschuss sie etwa besetzen kann. Da die Zahl potentieller Kandidaten größer ist als die Anzahl der zu beanspruchenden Sitze im Ausschuss, besteht ein Spielraum, wie viele weitere Personen sie zur Kandidatur auf ihrer Liste aufstellt. Durch eine "kurze" Liste wird eine baldige Neuwahl wahrscheinlicher, durch eine "lange" Liste unwahrscheinlicher.
83Diese Steuermöglichkeit der Fraktionen im Gesamtbetriebsrat beseitigt den wesentlichen Unterschied im Hinblick auf die Dauer der Amtszeit von Betriebsausschuss und Gesamtbetriebsausschuss.
84(bbb)Kein Unterschied zwischen Betriebsausschuss und Gesamtbetriebsausschuss besteht insofern als beide Ausschüsse aus Mitgliedern kraft Amtes (jeweils Vorsitzender und Stellvertreter des [Gesamt-] Betriebsrats) und zusätzlichen gewählten Mitgliedern besteht. Dass die Verhältniswahl sich nur auf die gewählten Mitglieder bezieht, das Verhältnis der Listen nur unter diesen Mitgliedern des Ausschusses zu wahren ist und damit zwangsläufig das richtige Listenverhältnis nicht vollständig im Ausschuss abgebildet ist, weil Vorsitzender und Stellvertreter auch einer (und dabei meist der Mehrheits-) Liste angehören werden, ist keine Besonderheit des Gesamtbetriebsausschuss, sondern gilt auch für den Betriebsausschuss. Es kann eine abweichende Behandlung des Gesamtbetriebsausschusses gegenüber dem Betriebsausschuss nicht rechtfertigen.
85(bb)Weiter ist den Antragstellern zwar zuzugestehen, dass ein Minderheitenschutz nur solange notwendig ist, wie eine Fraktion die Minderheit darstellt. Veränderten Mehrheitsverhältnissen im Gesamtbetriebsrat könnte durch jeweils bei Ausscheiden eines Mitglieds zu erfolgende Neuwahl Rechnung getragen werden (vgl. LAG Niedersachsen vom 12.12.2005 - 5 TaBV 16/05 - a.a.O., Rn. 70 für den Fall des Listenwechsels eines Nachrückers). Dem steht allerdings entgegen, dass eine zu häufige Neuwahl - die zudem die Mandate der nicht ausgeschiedenen Mitglieder nicht ausreichend berücksichtigt (siehe oben (a) (cc)) - die Funktionsfähigkeit des Gesamtbetriebsausschuss beeinträchtigen würde. Der Gesamtbetriebsausschuss ist (wie der Betriebsausschuss) zur Erledigung der laufenden Geschäfte berufen (§ 51 Abs. 1 S. 2 iVm. § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Dies setzt eine schnelle Einsatz- und Reaktionsfähigkeit voraus, denen zu häufige Neuwahlen entgegenstehen. Hinzu kommt, dass erforderliche Nachbesetzungen sich oft nicht langfristig ankündigen, so dass eine Neuwahl durch den Gesamtbetriebsrat rechtzeitig geplant werden könnte, sondern kurzfristig erfolgen und ein schnelles eindeutige Ergebnis erfordern, wer an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds rückt.
86(cc)Schließlich wird angeführt, die ursprünglichen Wahlvorschläge seien nur für die erstmalige Bestimmung der weiteren Mitglieder im Gesamtbetriebsausschuss bestimmt, nicht aber für spätere Nachbesetzungen (vgl. LAG Hessen vom 28.05.2009 - 9 TaBV 20/09 - a.a.O., Rn. 24). Unabhängig davon, dass die zitierte Entscheidung die Besetzung eines später hinzugekommenen zusätzlichen "Sitzes", und zudem eine Freistellung nach § 38 BetrVG betraf, gilt dieses Argument hier nicht. Denn die Kandidaten für den Gesamtbetriebsausschuss haben mit der Kandidatur auf einer Liste Bereitschaft erklärt, in das Gremium einzuziehen und sie sind von den Stimmen für ihre Liste mit umfasst. Dass diese Bereitschaft später entfallen würde, stellt jedenfalls nicht den Regelfall dar. Auch die abgegebenen Stimmen wirken nicht nur für die bereits zum Zuge gekommenen Mitglieder, sondern für alle Listenmitglieder weiter nach. Von dieser Grundkonstellation geht auch § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG aus. Sollte der Fall eintreten, dass ein Kandidat ursprünglich in den Gesamtbetriebsausschuss einziehen wollte, später aber nicht mehr, steht es ihm frei, im Falle des Nachrückens (oder ggf. auch schon davor) zurückzutreten. Dann tritt an seine Stelle der nächste nicht berücksichtigte Kandidat oder - wenn die Liste erschöpft ist - wird neu gewählt (siehe oben aa).
87Danach war die Beschwerde zurückzuweisen.
885.Nach Auffassung der Beschwerdekammer war die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Divergenzbeschwerde im Sinne der §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG und der Zulassungsgrund der §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG nicht vor. Denn die Frage des Nachrückens in den Gesamtbetriebsausschuss ist bisher - soweit ersichtlich - vom BAG nicht entschieden worden. Entschieden hat das BAG nur die Frage des Nachrückens in den Betriebsausschuss. Aufgrund der unterschiedlichen Amtsperioden von Gesamtbetriebsausschuss und Betriebsausschuss erscheint nicht ganz fern liegend, die Frage des Nachrückens für beide Betriebsausschüsse unterschiedlich zu behandeln, auch wenn die Beschwerdekammer eine unterschiedliche Behandlung nicht für angezeigt hält. Der Frage hat die Berufungskammer jedenfalls grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beigemessen, weil sie für alle Gesamtbetriebsausschüsse relevant ist. Das Interesse des Arbeitgebers gerade im Beschlussverfahren, nicht für die Kosten der Klärung dieser Rechtsfrage aufkommen zu müssen, steht der Zulassung nicht entgegen, weil sie nicht Bestandteil der Überlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist. Die Kostenlast ist eine Folge des Beschlussverfahrens und nicht der Zulassung der Rechtsbeschwerde.
89RECHTSMITTELBELEHRUNG
90Gegen diesen Beschluss kann von den Antragstellern
91R E C H T S B E S C H W E R D E
92eingelegt werden.
93Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
94Die Rechtsbeschwerde muss
95innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
96nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
97Bundesarbeitsgericht
98Hugo-Preuß-Platz 1
9999084 Erfurt
100Fax: 0361-2636 2000
101eingelegt werden.
102Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
103Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1041.Rechtsanwälte,
1052.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1063.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
107In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
108Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
109* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
110Dr. KleinProf. Dr. KnauerKnuth
111Ausgefertigt:
112(Wilden)
113Regierungsbeschäftigte
114als Urkundsbeamtin
115der Geschäftsstelle