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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1017/12

Datum:
30.08.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1017/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2012:0830.13SA1017.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 2 Ca 13/11 lev
Schlagworte:
Vorrang der Änderungskündigung
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine beiden Parteien objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anzubieten. Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitgeber kollektivrechtlich verpflichtet hat, Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz wegfällt, in eine Einheit zu übernehmen, in der sie qualifiziert und temporär eingesetzt werden sollen mit dem Ziel einer Vermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.09.2011 - 2 Ca 13/11 lev - teilweise abgeändert:

Der Weiterbeschäftigungsantrag wird als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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