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1. Die Feststellung der Echtheit der Unterschrift erfolgt durch Schriftvergleichung. Diese kann das Gericht selbst ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durchführen, wenn es dies nach pflichtgemäßen Ermessen - wie im konkreten Fall - nicht für erforderlich hält.
2. Bei der Würdigung des Ergebnisses der Schriftvergleichung kann das Gericht auch ohne sachverständige Hilfe berücksichtigen, dass die Unterschrift ein und derselben Person eine gewisse Variationsbreite hat. Zu berücksichtigen ist zudem der weitere von den Parteien unterbreitete Streitstoff.
3. Anwendungsfall zur Abgrenzung der eigenhändigen Namensunterschrift von einer Paraphe.
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2012 - 5 Ca 3455/11 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der Wartezeit.
3Der am 26.12.1963 geborene, ledige Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.10.2011 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 19.10.2011 tätig. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
4"1. Beginn, Inhalt und Ende des Arbeitsverhältnisses; befristetes Probearbeitsverhältnis; befristetes Arbeitsverhältnis.
51.1.
61.2. Es erfolgt eine Befristung gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ab dem 19.10.2011 (Vertragsbeginn) bis zum 31.12.2011 (Vertragsende). Es wird ausdrücklich vereinbart, dass auch während der Befristung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist.
71.3
81.4. Es gelten die tariflichen Kündigungsfristen; innerhalb von zwei Wochen nach Neueinstellung kann die Kündigung beiderseits mit einer Frist von einem Werktag erfolgen. "
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.11.2011, das der Kläger an diesem Tag erhielt, zum 22.11.2011. Unter der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen Gebäudeservice E. X. KG" befand sich ein Schriftzug. Unter diesem stand gedruckt "Dr. K. I.". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben Bezug genommen.
10Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung verstoße gegen § 623 BGB. Sie sei nicht eigenhändig unterzeichnet. Zum einen handele es sich bei dem auf dem Kündigungsschreiben befindlichen Schriftzug allenfalls um ein Handzeichen. Es sei aus dem Schriftbild nicht erkennbar, ob überhaupt einer der Gesellschafter unterzeichnet habe. Es handele sich zudem nicht um die Unterschrift von Herrn Dr. K. I.. Dies sei durch Gutachten festzustellen. Zudem sei Herr Dr. K. I. nicht legitimiert, für die Beklagte zu handeln.
11Mit der am 28.11.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 05.12.2011 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,
12festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.11.2011 nicht aufgelöst worden ist.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat behauptet, ihr Geschäftsführer Dr. L. I. habe die Kündigung eigenhändig unterzeichnet. Sie hat die Ansicht vertreten, bei dem Schriftzug auf dem Schreiben vom 07.11.2011 handele es sich um eine Unterschrift und nicht um ein Handzeichen.
16Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.06.2012 abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung den Anforderungen an § 623 BGB genüge und ausweislich des Handelsregisters Dr. K. I. zur Vertretung der Beklagten berechtigt sei. Auch bestünden an der Autorenschaft der Unterschrift von Dr. K. I. keine Zweifel. Gegen das ihm am 04.07.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.08.2012 Berufung eingelegt und diese am 04.09.2012 begründet.
17Er rügt, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben nur um ein Handzeichen handele. Aus dem Schriftbild der Unterschrift werde nicht ersichtlich, dass es sich um die Unterschrift von Herrn Dr. K. I. handele. Es liege lediglich eine Abfolge von auf- und absteigenden Linien vor, die am Anfang und am Ende mit einem Kringel verbunden seien. Das Arbeitsgericht habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen dürfen, dass die Unterschrift von Herrn Dr. K. I. stamme. Der Vergleich mit den in der Akte befindlichen Unterschriften zeige, dass Herr Dr. K. I. dort am Ende seiner Unterschrift einen nach oben führenden Kringel verwandte, der bei der Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben aber nach unten weise. Auf die Schriftprobe aus dem Gütetermin könne nicht abgestellt werden, weil diese vor einem anderen Richter geleistet worden sei und sich - was zutrifft - nicht in der Akte befinde. Unabhängig davon könne eine solche Schriftprobe nur ein Indiz sein und nicht ein Sachverständigengutachten ersetzen. Mit der Entbehrlichkeit eines Gutachtens habe das Arbeitsgericht sich nicht auseinander gesetzt. Die alleinige Vertretungsbefugnis des Herrn Dr. K. I. für die Beklagte werde nach wie vor bestritten.
18Der Kläger beantragt,
19das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2012 - 5 Ca 3455/11 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.11.2011 zum 22.11.2011 sein Ende gefunden hat.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung für die Klägerseite abzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal - 5 Ca 3455/11 aufrechtzuerhalten.
22Sie ist der Ansicht, es liege eine den Anforderungen des § 623 BGB genügende Kündigungserklärung vor. Die weiteren zur Akte gereichten Unterlagen zeigten, dass Herr Dr. K. I. hauptsächlich eine Unterschrift mit nach oben gezogener Linie verwende. Dies ergäbe sich zum einen aus der zur Akte gereichten Kopie des Personalausweises als auch aus den ebenfalls zur Akte gereichten Schreiben in Gerichtsverfahren, Kündigungen, Abmahnungen, etc. Ausweislich des Handelsregisterauszugs sei Herr Dr. K. I. einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der sie vertretenden E. Verwaltungs GmbH.
23Die Kammer hat chronologische Handelsregisterauszüge betreffend die Beklagte und die E. Verwaltungs GmbH eingeholt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
25E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
26Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
27A.Die Berufung ist unbegründet, weil die rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage unbegründet ist. Die innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochene Kündigung genügt den Anforderungen des § 623 BGB. Herr Dr. K. I. war berechtigt, die Beklagte alleine zu vertreten.
28I.Die Beklagte konnte das zwischen den Parteien befristete Arbeitsverhältnis kündigen, weil die Parteien in Nr. 1.2. des Arbeitsvertrags vom 19.10.2011 vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis auch während der Befristung gekündigt werden kann (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Da die Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wurde, bedurfte sie keiner sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung sittenwidrig (§ 138 BGB) ist oder gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB), liegen nicht vor.
29II.Die Kündigung verstößt nicht gegen § 623 BGB. Die Kammer ist der Überzeugung, dass das Schreiben vom 07.11.2011 mit einer Unterschrift und nicht lediglich mit einer Paraphe oder einem Handzeichen versehen ist, sowie dass diese Unterschrift von Herrn Dr. K. I. stammt.
301.Eine Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gesetzliche Schriftformerfordernis wird dadurch erfüllt, dass die Kündigung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB). Daraus ergibt sich, dass eine Paraphe oder ein nicht notariell beglaubigtes Handzeichen nicht ausreicht. Zur Überzeugung der Kammer ist vorliegend eine eigenhändige Unterschrift gegeben.
31a) Das gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift erfüllt darüber hinaus zusätzliche Zwecke: Durch die eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt damit eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion). Die Schriftform des § 623 BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann (BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06, AP nr. 19 zu § 174 BGB Rn. 72). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bedeutet jedoch nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 72; BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07, AP Nr. 64 zu § 622 BGB Rn. 11). Vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 72; BAG 24.01.2008 a.a.O. Rn. 11). Die Unterschrift ist dabei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24.01.2008 a.a.O. Rn. 11).
32b)Legt man diese Anforderungen zu Grunde, handelt es sich bei dem Schriftzug auf dem Kündigungsschreiben vom 07.11.2011 zur Überzeugung der Kammer um eine eigenhändige Unterschrift und nicht um ein Handzeichen oder eine Paraphe. Zunächst ist dabei festzustellen, dass die Kammer sich durch Inaugenscheinnahme der Originalkündigung im Termin davon überzeugt hat, dass die in der Akte befindliche Kopie mit dem Original des Kündigungsschreibens vom 07.11.2011 übereinstimmt. Der Schriftzug weist eine Länge von ca. fünf cm auf. Er beginnt mit einem großen Kringel. Es folgt ein kleiner Strich mit einem nachfolgenden Punkt. Danach schließen sich auf- und absteigende Linien an, die mit einer Schleife nach oben enden. Das Schriftbild besteht mithin nicht nur aus einem oder zwei Buchstaben. Vielmehr lässt der große Kringel am Anfang mit dem nachfolgenden Punkt den Beginn der Unterschrift mit dem Titel "Dr." erkennen. Es schließt sich ein längerer Schriftzug an, der bereits aufgrund seiner Länge die Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, zu erkennen gibt. Im Hinblick darauf kann der Empfänger nicht davon ausgehen, dass nur eine Paraphe oder ein Handzeichen verwandt und ihm nur ein Entwurf oder eine zum Zwecke der Dokumentation mit einem Handzeichen versehene Kopie des Kündigungsschreibens übersandt wurde. Richtig ist allerdings, dass die auf- und absteigenden Linien nicht erkennen lassen, welche Buchstaben geschrieben worden sind. Indes ist eine Lesbarkeit - wie ausgeführt - nicht erforderlich. Durch die Verbindung des anfänglichen Kringels, der trotz eines Abschleifungsprozesses den Titel erkennen lässt, sowie die aufsteigende Schleife am Ende, liegt noch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug vor, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale enthält. Bereits dies reicht zur Überzeugung der Kammer aus, um von einer Unterschrift und nicht von einer Paraphe oder einem Handzeichen auszugehen. Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein Schreiben ohne Urheberangabe handelt (vgl. insoweit BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 75 a.E.), sondern unter dem Schriftzug in Maschinenschrift "Dr. K. I." steht. Im Hinblick darauf, dass bei der Abgrenzung von Unterschrift und Handzeichen kein kleinlicher Maßstab anzulegen ist (BAG 24.01.2008 a.a.O. Rn. 12), bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel, dass es sich um eine Unterschrift handelt. Daraus, dass die Kündigung auf dem Briefpapier der Beklagten erklärt wurde, und über der Unterschrift nochmals deren Name aufgeführt ist, ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben selbst, dass die Unterzeichnung für die Beklagte erfolgte. Anzumerken ist, dass die Frage der Vertretungsmacht als solcher keine Frage der Schriftform des § 623 BGB ist (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 76; BAG 04.05.2011 - 7 AZR 252/10, NZA 2011, 1178 Rn. 33 a.E.).
332.Zur Überzeugung der Kammer stammt die Unterschrift auf der Kündigung von Herrn Dr. K. I.. Für diese Feststellung bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
34a)Der Kläger hat bestritten, dass die auf dem Kündigungsschreiben vorhandene Unterschrift tatsächlich von Herrn Dr. K. I. geleistet wurde. Da der Kläger die Echtheit der Kündigung bestritten hat, hatte diese die Beklagte zu beweisen (§ 440 Abs. 1 ZPO). Dies erfolgt durch Schriftvergleichung gemäß § 441 ZPO. Die Beklagte hat dazu zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen und erforderlichenfalls ihre Echtheit zu beweisen (§ 441 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat als Anlage zur Berufungserwiderung neben der Kopie eines Personalausweises mit dem Namen Dr. B. L. I. weitere Schreiben, die von Herrn Dr. I. unterzeichnet worden sind, zur Akte gereicht, wie Schreiben in Gerichtsverfahren, Kündigungsschreiben, Abmahnschreiben etc. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung (Seite 3) ausdrücklich gefragt, ob die Kopien als ordnungsgemäß angezweifelt werden sollen. Dies hat der Kläger - die Kopie des Personalausweises ausgenommen - nicht getan, und zwar auch dann nicht, als der Beklagtenvertreter angesichts der Diskussion um die Kopie des Personalausweises im Termin auf diese hingewiesen hat. Insoweit war mithin kein Beweis zur Echtheit der Vergleichsschriften erforderlich. Dies gilt auch für die in der Akte befindlichen Unterschriften auf Schreiben bzw. Schriftsätzen des Herrn Dr. K. I., die im ersten Rechtszug zur Akte gelangt sind, soweit es sich nicht ohnehin um Originalunterschriften handelt. Dem Kläger sind diese aufgrund der mit der Berufung beantragten und gewährten Akteneinsicht bekannt. Er nimmt auf sie in der Berufungsbegründung Bezug und zweifelt ihre Echtheit nicht an, sondern zieht lediglich aus den unterschiedlich endenden Unterschriften den Schluss, dass es sich bei der Unterschrift auf der Kündigung nicht um diejenige von Herrn Dr. K. I. handelt. Im Hinblick auf die zunächst zur Akte gereichte Kopie des Personalausweises ist festzustellen, dass das Gericht der Beklagten mit Beschluss vom 02.10.2012 aufgegeben hatte, diesen im Termin im Original vorzulegen, weil das Gesicht auf der Kopie nicht erkennbar ist. Im Hinblick daraufhin hat der Kläger im Termin zunächst die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestritten. Zwar hat die Beklagte anschließend nicht den Originalpersonalausweis vorgelegt, wohl aber eine Kopie, die vollständig, einschließlich der abgebildeten Person lesbar ist. Das Gericht und die Parteien haben diese Kopie eingesehen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass er auf dem Lichtbild Herrn Dr. K. I. erkenne. Anschließend hat er nur noch gerügt, dass die Unterschrift auf dem Personalausweis und der Kündigung nicht mehr übereinstimmen, nicht aber dass es sich um eine gefälschte Kopie handelt. Es war deshalb zur Überzeugung der Kammer nicht erforderlich, sich über die Echtheit der Kopie durch Inaugenscheinnahme des Originals zu vergewissern. Letztlich kam es darauf aber auch nicht an, weil die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung auch ohne Berücksichtigung des Personalausweises zur Überzeugung gekommen ist, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben von Dr. K. I. stammt.
35b)Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es hierfür nicht der Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens. Über das Ergebnis der Schriftvergleichung entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von einem Sachverständigen (§ 442 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht eine Schriftvergleichung selbst, d.h. ohne Sachverständigen wahrnehmen kann (BAG 08.01.1981 - 3 AZR 303/78, AP Nr. 1 zu § 441 ZPO; s.a. LAG Köln 26.05.2006 - 4 Sa 1541/05, juris Rn. 35). Wie bereits der Wortlaut ("geeignetenfalls") des § 442 ZPO ergibt, steht die Hinzuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 442 Rn. 1). Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles konnte die Kammer ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die richterliche Überzeugung gewinnen, dass die Unterschrift von Herrn Dr. K. I. stammt. Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden (BGH 14.01.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 Rn. 16; BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, juris Rn. 18 m. w. N.). Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung der entscheidenden Richter, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 14.01.1993 a. a. O.; BAG 25.02.1998 a. a. O).
36c)Aus den von der Beklagten mit der Berufungsbeantwortung zur Akte gereichten Vergleichsschriften und den Unterschriften und Schriftsätzen von Herrn Dr. K. I. aus der ersten Instanz ergibt sich unter Berücksichtigung der übrigen Umstände, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben von Herrn Dr. K. I. stammt. Richtig ist zwar, dass die Unterschrift, die auf dem Kündigungsschreiben zu sehen ist, mit einer Schleife nach oben endet. Dies ist bei den weiteren Unterschriften, die sich auf von Herrn Dr. K. I. unterzeichneten Schriftstücken, die in der ersten Instanz zur Akte gereicht worden sind, tatsächlich nicht der Fall. Die Unterschrift endet insoweit mit einer Schleife nach unten. Dies sind die Schriftsätze an das Gericht vom 20.12.2011 (Bl. 19 d.A.), 01.02.2012 (Bl. 31 d.A.), 13.04.2012 (Bl. 42 d.A.), 02.05.2012 (Bl. 57 d.A.) 29.05.2012 (Bl. 61 d.A.) und das Schreiben an die Rechtsanwälte Dr. T. u.a. vom 21.12.2012 (Bl. 20 d.A.). Bis auf diesen Abschwung am Ende stimmen die Unterschriften jedoch mit denen auf dem Kündigungsschreiben weitgehend überein. Sie beginnen sämtlich mit dem großen Kringel. Es folgt dann ein kleiner Strich und ein Punkt, wobei lediglich auf dem Schreiben vom 20.12.2012 der kleine Punkt nicht vorhanden ist. Der Kringel ist auch ebenso wie auf dem Kündigungsschreiben in der Mitte beginnend zunächst nach oben geführt und dann nach unten gehend wieder nach oben geführt. Es schließen sich die charakteristischen auf- und absteigenden Linien an. Diese Charakteristika der Unterschrift von Dr. K. I. weisen auch die mit der Berufungsbegründung zur Akte gereichten Schreiben auf. Diese belegen allerdings die Variationsbreite der Unterschrift. So endet die Unterschrift von Herrn Dr. K. I. auf dem Schreiben an das Arbeitsgericht Bochum (Bl. 149 d.A.) mit einer dem Kündigungsschreiben vergleichbaren Schleife, die nicht nach unten, sondern nach oben gerichtet ist. Mit einer eher mittigen Schleife endet die Unterschrift z.B. auf den Schreiben an Frau H. (Bl. 150 d.A.), an Frau F. (Bl. 151) und an Frau X. (Bl. 154). Bei einer Vergleichung dieser Unterschriften und aufgrund der auch bei dem Kündigungsschreiben vorliegenden charakteristischen Merkmalen ist die Kammer der Überzeugung, dass die Unterschrift auf der Kündigung von Dr. K. I. stammt. Die anderen mit der Berufungsbegründung zur Akte gereichten Vergleichsschriften führen zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist, dass die Unterschriften nicht völlig identisch sind. Gleichwohl bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Kammer weiß aus eigener Anschauung, dass eine Unterschrift nicht immer vollständig identisch geleistet wird, sondern auch die Unterschrift ein und derselben Person eine gewisse Variationsbreite hat (BGH 27.09.2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 Rn. 8). Hinzu kommen die weiteren Umstände, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Unter der Unterschrift befindet sich der maschinenschriftliche Text "Dr. K. I.". Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Unterschrift, die über diesem Text steht, von diesem stammt. Der Kläger hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum irgendeine andere Person anstelle von Herrn Dr. I. die Kündigung unterzeichnet haben soll. Aus dem Unterschriftsbild auf der Kopie auf dem Personalausweis ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eher stützt diese Unterschrift die Tatsache, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben um diejenige von Dr. K. I. handelt, weil die abschließende Schleife mittig bis nach oben führend ist. Letztlich belegt diese Unterschrift nur die Variationsbreite der Unterschrift, ohne dass es zu Gunsten der Beklagten angesichts der im Übrigen vorgelegten Schriftproben streitentscheidend darauf ankäme. Insgesamt hat die Kammer aufgrund der vorgelegten Schriftproben und der Gesamtumstände des Falles die richterliche Überzeugung gewonnen, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben von Dr. K. I. stammt.
37III.Herr Dr. K. I. war ausweislich der vom Gericht beigezogenen und den Parteien übersandten chronologischen Handelsregisterauszüge berechtigt, die Beklagte alleine zu vertreten. Ausweislich des Registerauszugs der Beklagten (Amtsgericht Wuppertal HRA 21543) wird die Beklagte als Kommanditgesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter einzeln vertreten (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB). Persönlich haftende Gesellschafterin ist ausweislich des Registerauszugs die E. Verwaltungs GmbH (Amtsgericht Wuppertal HRB 12533). Im Handelsregister ist zu dieser als besondere Vertretungsregelung angegeben, dass Herr Dr. K. I. als Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt ist. Nachdem das Gericht die Handelsregisterauszüge an den Kläger übersandt hat, ist kein Vortrag mehr dazu erfolgt, warum angesichts des Registereintrags nicht von einer Einzelvertretungsbefugnis von Dr. K. I. auszugehen sein soll. Für die Kammer bestand im Ergebnis kein Zweifel an der Einzelvertretungsbefugnis.
38IV.Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 07.11.2011, die der Kläger an diesem Tag erhalten hat, unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten tariflichen Kündigungsfrist von zwei Wochen gemäß § 19 Nr. 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 zum 22.11.2011 fristgerecht beendet worden.
39B.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
40C.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor.
41RECHTSMITTELBELEHRUNG
42Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
43Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
44Dr. GotthardtHinterbergWeber