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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 1677/10

Datum:
05.10.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1677/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2011:1005.7SA1677.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 4 Ca 709/10
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten überprüft werden. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eines Arbeitnehmers berechtigt die Betriebsparteien nicht, diesen unter Außerachtlassung der gesetzlichen Kriterien aus der Sozialauswahl herauszunehmen. Lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass dem Kläger nicht gekündigt worden wäre, wenn den Betriebsparteien kein Auswahlfehler unterlaufen wäre, ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf einen Mitarbeiter zu berufen, auf den sich bereits ein anderer Mitarbeiter erfolgreich berufen hat.

 
Tenor:

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.10.2011, 4 Ca 709/10, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die mit Schreiben vom 16.02.2010 zum 31.05.2010 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 26.271,36 € zu 67 %, der Beklagte als Gesamtschuldner zu 33 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 8.739,12 € hat der Beklagte zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

 
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