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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 943/11

Datum:
08.12.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 943/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2011:1208.4SA943.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 4 Ca 78/11
Schlagworte:
Anforderung an eine Vertretungsregelung nach § 14 I Nr. 3 TzBFG
Normen:
§ 14 Nr. 3 TzBFG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung ist auch dann zulässig, wenn der vertraglich befristet eingestellte Arbeitnehmer einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubes zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 08.07.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 
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