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Die Republik Griechenland genießt bei Kündigungsrechtsstreitigkeiten mit Lehrkräften, die bei ihr für eine von ihr in Deutschland für die dort lebenden griechischen Kinder bzw. Jugendlichen betriebene Schule angestellt sind, Immunität nach § 20 Abs. 2 GVG.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.05.2011 - 5 Ca 7637/10 - abgeändert:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
I.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer außerordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung und insoweit auch über die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität der Beklagten ausgeschlossen ist.
3Das beklagte Land unterhält in Deutschland zahlreiche Schulen, u. a. in Düsseldorf ein griechisches Lyzeum und ein griechisches Gymnasium.
4Der Kläger ist seit dem 20.10.1994 als angestellter Lehrer für die deutsche Sprache bei dem beklagten Land in diesen beiden Düsseldorfer Schulen beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.367,73 €. Der letzte Arbeitsvertrag der Parteien enthält u.a. folgende Regelungen:
5" 1. Als Vertragsbeginn wird der 20.10.94 festgelegt.
6...
76.Der Lehrer wird gemäß deutschem BAT eingestuft und besoldet und nach § 1.13-53 des Rundschreibens vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft vom 20.11.88 (BASS 21-21 Nr. 53), sowie gemäß den jeweils geltenden BAT-Vereinbarungen ...
87.Dem Arbeitnehmer wird Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nach dem BAT gezahlt, wobei für das Jahr 1994 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 391,33 DM gezahlt wird.
9...
1016.Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Themen ist derjenige der Stadt Düsseldorf."
11Bezüglich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die von dem Kläger zu den Akten gereichte deutsche Übersetzung (Bl. 5 f. d. A.) verwiesen.
12Mit Schreiben vom 09.11.2010, dem Kläger zugegangen am 15.11.2010, sprach das beklagte Land folgende Änderungskündigung aus:
13"Sehr geehrter T. B.,
14zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Anwendung des unterstützenden Mechanismus der griechischen Wirtschaft von den Mitgliedsstaaten der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, beschloss der griechische Staat die Kürzung der Gehälter aller Beschäftigten/von ihm Besoldeten (G 3833/2010 und G 3845/2010). Für Arbeitsverträge wie Ihren wurde eine Kürzung des monatlichen Bruttoeinkommens von 7 % und 3 % vorgenommen, d. h. 282,48 € monatlich, sowie die Abschaffung der Jahressonderzahlung. Die Minderung von 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und die Minderung von 3 % erfolgte ab dem 01.06.2010.
15Aus den o. g. Gründen und der Anweisung der Direktion für das Auslandswesen interkultureller Bildung Prot. Nr. 821/2930E/130071/Z1 vom 15.10.2010, kündigen wir den bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grunde sofort und ohne jegliche Frist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag zu folgenden Bedingungen an:
161. Minderung des monatlichen Bruttoeinkommens um 282,48 €
172. Abschaffung der Jahressonderzahlung
18Zusätzlich setzen wir Sie in Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß TV-L bezahlt werden, sondern nach Entscheidung Ihres Arbeitgebers, nämlich entsprechend der Einsparpolitik des griechischen Staates.
19Alle anderen Bedingungen bleiben unverändert. ..."
20Das in dem Schreiben enthaltene Änderungsangebot nahm der Kläger mit Schreiben vom 26.11.2010 unter Vorbehalt an.
21Mit seiner am 02.12.2010 beim Arbeitsgericht in Düsseldorf eingegangen und dem beklagten Land am 10.12.2010 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen. Er hat behauptet, bei Arbeitskollegen seien Kürzungen von Leistungen nicht oder nicht in gleichem Umfang vorgenommen worden.
22Er hat die Ansicht vertreten, dass auch kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung seines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses bestehe. Das beklagte Land sei nach dem anwendbaren deutschen Arbeitsrecht nicht zu einer Gehaltskürzung berechtigt gewesen. Jedenfalls sei die Höhe der Entgeltkürzung nicht erforderlich gewesen. Zudem enthalte die Kündigung neben den beiden textlich hervorgehobenen Punkten eine weitere Änderung der Arbeitsbedingungen, die für ihn nicht eindeutig und klar zu erkennen gewesen sei.
23Er hat beantragt,
24festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 09.11.2010 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
25Das beklagte Land hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage unzulässig sei. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf sei nicht gegeben. Lehrer nähmen hoheitliche Aufgaben wahr und bei Klagen ausländischer Lehrer gegen einen ausländischen Staat sei die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben. Der Kläger sei von der griechischen Republik über das griechische Konsulat in Düsseldorf als Lehrer eingestellt worden. Er unterstehe den Weisungen des Konsuls in Düsseldorf und übe sowohl nach deutschem als auch nach griechischem Recht hoheitliche Aufgaben aus. Die Vergütung des Klägers erfolge durch die konsularische Vertretung der griechischen Republik in Deutschland. Ferner werde die Vergütung des Klägers in Griechenland pauschal besteuert.
28Des Weiteren hat die Beklagte vorgetragen, dass die neue Regierung des beklagten Landes Ende des Jahres 2009/Anfang des Jahres 2010 festgestellt habe, dass aufgrund der schlechten Wirtschaftslage fällig werdende Kreditraten nicht aufgebracht und die Gehälter und Renten der im öffentlichen Dienst Beschäftigten nicht gezahlt werden könnten, sofern von den anderen Europäischen Mitgliedsstaaten nicht Kredite in Milliardenhöhe gewährt würden. In der Folgezeit seien durch die Euroländer und den IWF Wirtschaftshilfen gewährt worden, jedoch von Realisierung eines vereinbarten Sanierungsplanes abhängig gemacht worden. Der Sanierungsplan sowie das abgeschlossene Moratorium seien in Form eines parlamentarischen Gesetzes durch das Parlament des beklagten Landes verabschiedet worden. Dieses Gesetz (Nr. 3845/10) enthalte zur Vermeidung von Entlassungen von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes u. a. folgende Regelungen:
29"1.Kürzung gestaffelt um 7 % und 3 % aller Löhne/Gehälter/Renten sowie finanziellen Zuwendungen, gleich welcher Art, welche die Beklagte an Bedienstete oder Beamte leistet.
302.Abschaffung der Weihnachtsgratifikation und des Urlaubsgeldes sowie des Ostergeldes für alle Bediensteten die über 36.000,00 € Jahresbruttolohn verdienen, d. h. über 3.000,00 € brutto monatlich verdienen. Für Bedienstete, die weniger als 36.000,00 € Jahresbruttolohn verdienen, also weniger als 3.000,00 € monatlich verdienen, wurde die Weihnachtsgratifikation auf 250,00 € und das Ostergeld/Urlaubsgeld auf pauschal 250,00 € jährlich herabgesetzt."
31Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass die so vorgenommene gleichförmige Kürzung erforderlich gewesen sei, um Entlassungen im öffentlichen Dienst zu vermeiden und nicht gezwungen zu sein, im Ausland betriebene Schulen zu schließen. In Umsetzung des Parlamentsgesetzes (Nr. 3845/10) und wegen der nach BAT/TVöD ordentlichen Unkündbarkeit des Klägers sei auch die fristlose, außerordentliche (bzw. teilweise rückwirkende) Änderungskündigung erforderlich gewesen. Die vom BAG entwickelten Grundsätze zur (außerordentlichen) Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung, um einen konkret von der Insolvenz bedrohten Betrieb zu sanieren, ließen sich ohne weiteres auf die wirtschaftliche Lage des beklagten Landes übertragen.
32Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
33Die Klage sei zulässig. Soweit ein Arbeitgeber ein ausländischer Staat sei, werde er beim Abschluss von Arbeitsverträgen grundsätzlich nicht hoheitlich tätig, so dass für Streitigkeiten aus diesen Arbeitsverhältnissen die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Die Erteilung von deutschem Sprachunterricht an Schulen, die von dem beklagten Land in Deutschland unterhalten werden, gehöre nicht zu den hoheitlichen Tätigkeiten des beklagten Landes. Davon seien beide Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages auch offensichtlich selbst ausgegangen, indem sie Ziffer 16. des Arbeitsvertrages Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart hätten (unabhängig von der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandvereinbarung). Die von dem beklagten Land in Bezug genommene Entscheidung des BAG vom 23.11.2000 (2 AZR 490/99) sei bereits vom Sachverhalt her nicht vergleichbar. Auch die von dem beklagten Land in Bezug genommene Entscheidung des LAG Baden Württemberg vom 27.02.2009 (7 Sa 87/08) sei im Hinblick auf die besondere Verfassungsbestimmung der Republik Türkei in Art. 62 nicht auf das Arbeitsverhältnis des Klägers als einfache Lehrkraft übertragbar. Im Übrigen teile das erkennende Gericht die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Baden Württemberg in dieser Entscheidung nicht, da sowohl der Abschluss als auch die Kündigung eines Arbeitsvertrages bei einem angestellten Lehrer nicht als hoheitlich angesehen werden könnten. Eine Entscheidung eines deutschen Arbeitsgerichts könnte selbst bei einer abstrakten Betrachtungsweise nicht zu einer Behinderung der hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Landes führen. Bezugspunkte zu diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten fehlten vollständig und würden auch nicht rein durch die Formalität begründet, dass der Arbeitsvertrag im vorliegenden Verfahren von dem Generalkonsul des beklagten Landes abgeschlossen worden sei.
34Im Übrigen hält das Arbeitsgericht die Klage für begründet. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 129 - 134 d. A.) Bezug genommen.
35Gegen das ihr am 01.06.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch form- und fristgerecht begründet. Diesbezüglich führt sie im Wesentlichen aus, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Zuständigkeit nach § 20 Abs. 2 GVG angenommen habe. Der Betrieb von Schulen und Hochschulen sei grundsätzlich hoheitliche Tätigkeit eines Staates. Dieses sei für die Bundesrepublik Deutschland in Art. 7 des Grundgesetzes statuiert. So gehöre es grundsätzlich zum hoheitlichen Aufgabengebiet eines Staates, Schulen zur Erziehung und Bildung der Kinder zu betreiben. Die beklagte Republik Griechenland betreibe griechische Schulen in Deutschland mit dem Ziel, Kindern, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des griechischen Schulsystems die Schule zu besuchen, so dass bei einer Rückkehr nach Griechenland ohne weiteres ein Schulwechsel möglich sei bzw. der vom griechischen Lyzeum erworbene Abschluss problemlos in Griechenland anerkannt werde. Dahinter stehe der Erziehungsauftrag des griechischen Staates, sicherzustellen, dass das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf Erwerb einer Schulbildung mit entsprechenden Abschlüssen in Griechenland auch für die im Ausland lebenden Griechen sichergestellt werde. Dieses sei originär hoheitliches Handeln der Beklagten und insoweit einer gerichtlichen Überprüfung in Deutschland nicht zugänglich. Im Übrigen sei die Unterrichtung im Fach Deutsch Pflicht, was sich bereits aus einem Informationsblatt zu den Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer und internationaler Ergänzungsschulen nach § 118 SchulG ergebe.
36Im Übrigen verteidigt die Beklagte weiterhin ihre Ansicht, dass die vorliegende Klage auch unbegründet sei.
37Die Beklagte beantragt,
38unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2011 - 5 Ca 7637/10 - die Klage abzuweisen.
39Der Kläger beantragt,
40die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
41Der Kläger verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.
42Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
43II.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45Die Berufung der beklagten Republik Griechenland ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
46Die Klage ist unzulässig.
47Vorliegend fehlt es an der (allgemeinen) Prozessvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit, die hier nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben ist.
481.Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 Abs. 2 GVG nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht, bei dem es sich um bindendes Bundesrecht handelt (Art. 25 GG), sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Dagegen besteht keine Regelung des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen in Bezug auf ihre nicht hoheitliche Tätigkeit ausgeschlossen wäre. Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht deren Form, Motiv oder Zweck, sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung bzw. des streitigen Rechtsverhältnisses. Dabei ist die Qualifikation mangels völkerrechtlicher Abgrenzungskriterien grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen. Bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig war (zu allem Vorstehenden vgl. zuletzt BAG vom 01.07.2010 - 2 AZR 270/09 - m.w.N.).
492.Damit ist die Tätigkeit des Klägers als Lehrer für die beklagte griechische Republik hoheitlicher Natur. Insoweit verweist die beklagte Republik zu Recht darauf, dass der Betrieb von Schulen und Hochschulen grundsätzlich hoheitliche Tätigkeit eines Staates ist, wobei die beklagte Republik Griechenland griechische Schulen in Deutschland mit dem Ziel betreibt, Kindern, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des griechischen Schulsystems die Schule zu besuchen, so dass bei einer Rückkehr nach Griechenland ohne weiteres ein Schulwechsel möglich ist bzw. der vom griechischen Lyzeum erworbene Abschluss problemlos in Griechenland anerkannt wird - entsprechend dem Erziehungsauftrag des griechischen Staates, sicherzustellen, dass das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf Erwerb einer Schulbildung mit entsprechenden Abschlüssen in Griechenland auch für die im Ausland lebenden Griechen sichergestellt wird. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Schulwesen als Aufgabe des Staates in Art. 7 GG statuiert.
50a)Keine Rolle spielt der Umstand, dass die für den Unterricht im Fach Deutsch von der Beklagten in ihren griechischen Schulen in der BRD eingesetzten Lehrkräfte nicht wie die anderen Lehrkräfte in einem Beamtenverhältnis, sondern ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Auf die rechtliche Form der Rechtsbeziehung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 01.07.2010, a.a.O.) nämlich nicht an. Entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit. Betrifft die geschuldete Leistung eine originär hoheitliche Aufgabe, ist Immunität gegeben. Es kommt auf den funktionalen Zusammenhang zwischen den hoheitlichen Aufgaben und der zu beurteilenden Tätigkeit an (BAG, a.a.O., Rdnr. 13).
51Das Schulwesen und die damit einhergehende Aufgabe der Vermittlung von Bildung und Erziehung an Kinder und Jugendliche realisieren sich letztlich in der Erteilung von Unterricht. Zu dessen Durchführung bedient sich der Staat, wie hier die griechische Republik, einerseits der bei ihr tätigen Beamten und andererseits der zu diesem Zweck bei ihr angestellten, d.h. in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrer. Soweit das Arbeitsgericht meint, dass Letzteres der Annahme hoheitlicher Tätigkeit entgegenstehe, womit es quasi eine Abdeckung des Unterrichtsbedarfs ausschließlich mit Beamten zur Anerkennung hoheitlicher Tätigkeit fordert, ist (nochmals) darauf zu verweisen, dass der ausländische Staat nicht gehalten ist, die hoheitlichen Aufgaben in Rechtsformen zu erledigen, die als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sind. Er kann auch die Dienste Privater in Anspruch nehmen. Ob er dazu einen Arbeitsvertrag abschließt oder andere Vertragsgestaltungen vorzieht, ist nicht entscheidend. Am hoheitlichen Charakter ändert es nichts. Es kommt eben nicht auf die Rechtsform (privatrechtlicher Vertrag), sondern auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an. Betrifft sie eine originär hoheitliche Aufgabe, ist Immunität gegeben (BAG vom 16.05.2002 - 2 AZR 688/00).
52b)Auch sonst stellt das Arbeitsgericht auf unzutreffende Gesichtspunkte ab, soweit es um die Frage geht, ob hoheitliche Tätigkeit vorliegt.
53aa)So knüpft es als Tätigkeit bzw. Handlung des Staates, wie hier das der Beklagten, an den Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. dessen Kündigung an, nicht aber, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, a.a.O.) geboten wäre, an die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung und die Frage, ob diese eine originär hoheitliche Aufgabe betrifft.
54bb)Des Weiteren vermisst das Arbeitsgericht Bezugspunkte zu diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten, womit es offensichtlich zugrunde legt, dass § 20 Abs. 2 GVG nur dann zum Tragen kommen könne, wenn es sich irgendwie noch um (Annex-)Aufgaben aus den von §§ 18, 19 GVG angesprochenen Bereichen handelt. Für die Anwendung des § 20 Abs. 2 GVG reicht es jedoch aus, wenn irgendeine als hoheitlich zu qualifizierende Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist.
55cc)Auch muss es sich nicht um Staatsgewalt im engeren und eigentlichen Sinne handeln. Entscheidend ist, dass die in Rede stehenden Aufgaben öffentlich-rechtlicher Natur sind. Von daher ist es auch ohne Belang, ob das Fach Deutsch ein Pflicht- oder Wahlfach ist. Es muss keine "Staatsgewalt" in Form von Unterrichtszwang, z.B. in Form von Pflichtfächern, ausgeübt werden, um von einer hoheitlichen Aufgabe zu sprechen, anderenfalls auch staatliche Bildungsangebote, z.B. in Form weiterführender Schulen nach dem Ende der Schulpflicht nicht mehr als hoheitliche Aufgabe angesehen werden könnten. Beim Schulwesen als staatliche Aufgabe geht es um den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates, der selbstverständlich auch bei Bildungsangeboten in Form weiterführender Schulen oder in Form von Wahlfächern, Förderunterricht oder anderen schulischen Bildungsangeboten, deren Wahrnehmung den Schülern freigestellt ist, zu bejahen ist.
56Auf die hier streitige Frage, ob das Unterrichtsfach Deutsch in Griechenland und/oder Deutschland ein Pflichtfach ist, kommt es von daher nicht an.
57dd)Ohne Belang ist auch, dass in Art. 7 GG die Möglichkeit von privaten Ersatzschulen vorgesehen ist. Diese Möglichkeit ändert nichts daran, dass - solange und soweit der Staat selbst seine Bildungsaufgaben wahrnimmt - er hoheitlich tätig wird.
58c)Nach der Rechtsprechung des BAG (vom 01.07.2010, a.a.O., Rdnr. 13; BAG vom 23.11.2000 - 2 AZR 490/99 -) unterliegen insbesondere arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zwischen dem Angestellten und dem betroffenen Staat nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig war, was vorliegend zu bejahen ist. Der vom Bundesarbeitsgericht insoweit zugrunde gelegten abstrakten Betrachtungsweise einer möglichen Gefahr von Funktionsbeeinträchtigungen bei der Überprüfung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden internen Vorgänge - wie hier die Bemühungen der Beklagten zu Kosteneinsparungen durch Gehaltsreduzierung u. a. im Wege von Änderungskündigungen - ist beizupflichten - letztlich auch deshalb, weil von Anfang an Rechtssicherheit darüber bestehen muss, ob ein Prozesshindernis vorliegt oder nicht, was es verbietet, die Beantwortung dieser Frage von schwer abschätzbaren Umständen abhängig zu machen. Anhand eines einfach zu beurteilenden Kriteriums muss von Anfang feststellbar sein, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt oder nicht.
59d)Dass das hier in Rede stehende Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise deutschem Recht unterliegen mag, kann eine von § 20 Abs. 2 GVG abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. In diesem Fall ist ggf. das deutsche Recht von den zuständigen griechischen Gerichten anzuwenden (BAG vom 23.11.2000 - 2 AZR 490/99 - Rdnr. 47).
60e)Schließlich steht der Anwendung des § 20 Abs. 2 GVG auch nicht die in Ziff. 16 des Arbeitsvertrages enthaltene Gerichtsstandklausel entgegen. Sie lässt sich nicht dahin auslegen, dass die griechische Republik damit von vornherein und für jedwede Fallkonstellation auf ihre Immunität nach § 20 Abs. 2 GVG verzichtet hätte. Betroffen von der Klausel ist nur die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichtsbarkeit (welche seit Inkrafttreten am 01.03.2002 in der EuGVVO geregelt ist). Diese klarzustellen (bzw. konstitutiv zu regeln), ist erkennbar der einzige Inhalt dieser Klausel. Irgendeinen Bezug zur Frage der Immunität, an die die Parteien seinerzeit bei Vertragsschluss noch nicht einmal gedacht haben mussten, lässt sich der Klausel nicht entnehmen - von dem Umstand, dass in Rechtsprechung und Literatur (und damit dann auch für die Parteien) erhebliche Unsicherheit bestand (und wohl auch heute noch besteht - vgl. insoweit Majer, NZA 2010, S. 1395 ff.) bezüglich der Frage, wann Immunität nach § 20 Abs. 2 GVG anzunehmen ist, einmal ganz abgesehen. Richtig ist, dass immer dann, wenn die Beklagte sich auf Immunität beruft und diese tatsächlich auch nach § 20 Abs. 2 GVG gegeben ist, die hier in Rede stehende Gerichtsstandklausel allenfalls insoweit noch zum Tragen kommt, als damit das Gericht bestimmt bzw. bezeichnet ist, welches über die vorgenannte (Vor-)Frage der Immunität zu entscheiden hat.
61Aufgrund des hier bestehenden Verfahrenshindernisses ist die Klage mithin insgesamt durch Prozessurteil abzuweisen.
62III.
63Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
64IV.
65Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
66RECHTSMITTELBELEHRUNG
67Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
68R E V I S I O N
69eingelegt werden.
70Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
71Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
72Bundesarbeitsgericht
73Hugo-Preuß-Platz 1
7499084 Erfurt
75Fax: 0361-2636 2000
76eingelegt werden.
77Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
78Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
791.Rechtsanwälte,
802.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
813.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
82In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
83Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
84* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
85Dr. StoltenbergBehrendRinnen-Grenzmann