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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 47/11

Datum:
31.03.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 47/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2011:0331.11SA47.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 4 Ca 1277/10
Schlagworte:
...
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 106 Satz 1; Entgelt-Rahmentarifvertrag der Beton- und Fertigteileindustrie vom 10.06.2003; § 6 Abs. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für die Frage, ob sich die vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitspflichten nach längerer Zeit auch auf die Arbeitspflicht als Vorarbeiter konkretisieren können, kommt es nicht auf die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Entgelt-Rahmentarifvertrages der Beton- und Fertigteilindustrie NRW an. Danach wird eine Zulage von 10 % des Tarifentgelts der maßgeblichen Entgeltgruppe nur an die Arbeitnehmer gezahlt, die vom Arbeitgeber zum Vorarbeiter "ausdrücklich" bestellt bzw. für die Dauer der Abwesenheit eines Vorarbeiters zur Vertretung bestimmt sind. Diese Regelung betrifft nur den Entgeltanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB, aber nicht den Inhalt der geschuldeten Tätigkeit.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.12.2010 - 4 Ca 1277/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, wenn in der Produktion im Zweischichtbetrieb gearbeitet wird, in wöchentlichem Wechsel mit dem Mitarbeiter H. oder einem anderen Mitarbeiter als Vorarbeiter zu beschäftigten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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