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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 1185/09

Datum:
25.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1185/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2010:0125.14SA1185.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 1499/09
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

kein Leitsatz vorhanden

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.08.2009 - 7 Ca 1499/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1 .Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.096,10 € brutto abzgl. des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 553,86 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter dem Datum des 28.02.2009 folgendes neue Zeugnis zu erteilen:

"Frau T. I., geboren am 16.06.1974 in T., war seit dem 13.11.2006 in unserer Kanzlei als Rechtsanwältin in Teilzeit (20 Std/Woche = 4 halbe Tage) zur Vertretung der in der Elternzeit befindlichen Kollegin, Frau Rechtsanwältin T., tätig.

Wir vertreten schwerpunktmäßig die Interessen mittelständischer Unternehmen, Niederlassungen belgischer und französischer Firmen in Deutschland sowie von Freiberuflern und Privatpersonen.

Da Frau I. den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht zuvor bereits erfolgreich absolviert hatte und auch früher überwiegend arbeitsrechtlich tätig war, betreute sie vermehrt Mandanten in diesem Rechtsgebiet in den Bereichen der außergerichtlichen Beratung, Vertragsgestaltung und Prozessführung. Darüber hinaus bearbeitete sie Mandate im Zivilrecht, im Handelsrecht und aufgrund ihrer besonderen Erfahrung auch anfallende insolvenzrechtliche Problemstellungen.

Insbesondere im Arbeitsrecht hat Frau I. hervorragende Kenntnisse, die sie auch sehr gut versteht, in die Praxis umzusetzen. Auch in den anderen Rechtsgebieten hat sie überdurchschnittliche Rechtskenntnisse. Frau I. war stets gut motiviert. Sie arbeitete außerdem zielstrebig, umsichtig und zuverlässig.

Zur Verbesserung der Korrespondenz mit unseren französisch-sprachigen Mandanten hat sich Frau I. durch Sprachunterricht auch während der Dienstzeit fortgebildet.

Frau I. erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern war stets einwandfrei. Von unseren Mandanten wurde sie wegen ihres höflichen und sicheren Auftretens sehr geschätzt.

Frau I. befand sich ab dem 01.12.2007 im Mutterschutz und daran anschließend bis zum 21.01.2009 in Elternzeit. Das Anstellungsverhältnis endete aus betriebsbedingten Gründen zum 28.02.2009.

Auf ihrem weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

3. Die Klageanträge auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und auf Zeugniserteilung werden im Übrigen abgewiesen.

II .Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV .Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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