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Die Tätigkeit eines regionalen Einsatzleiters erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 ERTV DB Services. Es handelt sich um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches im Sinne dieser Tarifvorschrift.
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2009 - 7 Ca 3274/09 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
3.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
3Die Beklagte war eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG. Sie entstand zum 01.01.2006 aus verschiedenen Regionalgesellschaften, u.a. auch aus der DB Services West GmbH. Diese Regionalgesellschaften waren bis zum 31.12.2005 als Dienstleister im Verkehrswesen in den Bereichen Bewachungs- Sicherungs- und Servicedienste tätig.
4Für den Bereich der DB Services galt der Entgeltrahmentarifvertrag für die verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im UB Dienstleistungen (ERTV DB Services). In diesem hieß es u.a.:
5§ 2
6Entgeltgrundlagen
7(1)
8Der Arbeitnehmer erhält ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 für angestellte Arbeitnehmer sowie nach den Anlagen 2 bis 3 für gewerbliche Arbeitnehmer bemessen wird.
9...
10§ 3
11Grundsätze für die Eingruppierung
12(1)
13Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung.
14(2)
15Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
16a)
17Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht.
18b)
19Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.
20Gemäß der Anlage 1 zum ERTV DB Services, dem Entgeltgruppenverzeichnis/Entgeltschlüssel für angestellte Arbeitnehmer wurden zwei gestufte Entgeltgruppen gebildet, nämlich die Gruppen K 1 bis K 5 für kaufmännische Tätigkeiten und die Gruppen T 1 bis T 5 für technische Tätigkeiten. Die Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hing nach der Eingangsbemerkung von der überwiegenden Tätigkeit ab. Die Zuordnung zu der jeweiligen Stufe sollte sich nach der Berufsausbildung und der praktischen Berufserfahrung richten. Die Tätigkeitsmerklale der Gruppen T 2 und T 3 wurden wie folgt beschrieben:
21Gruppe T 2
22Einfache technische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk, im Wach-und Sicherheitsgewerbe oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Lehrberuf
23oder
24eine ausreichende praktische Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe, wobei die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in Teilbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks/des Wach- und Sicherheitsgewerbes, in denen der Einsatz erfolgen soll, denen einer Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe gleichzusetzen sein müssen, oder einen gleich zu bewertenden Ausbildungsstand voraussetzen.
25Gruppe T 3
26Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe und eine zweijährige entsprechende Tätigkeit
27oder
28eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Arbeitsbereichen, die der Beschäftigungsgruppe T2 entsprechen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers oder einer Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können, voraussetzen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten ERTV DB Services nebst Anlagen Bezug genommen. Die konkreten Tabellenentgelte ergaben sich für die Mitarbeiter der DB Service West GmbH aus dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB Service West GmbH (ETV DB Services West). Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Tarifvertrag Bezug genommen.
30Ab dem 01.01.2006 verrichteten die Regionalgesellschaften keine Sicherheits- und Bewachungsdienste mehr. Diese wurden ab diesem Zeitpunkt ausschließlich von der Beklagten wahrgenommen. Die Mitarbeiter der bisherigen Regionalgesellschaften gingen auf die Beklagte über. In diesem Zusammenhang wurde am 04.10.2005 für die Zeit ab dem 01.01.2006 der Verweisungstarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB Sicherheit GmbH (VerweisungsTV DB Sicherheit) geschlossen. In diesem hieß es in § 2 Abs. 1 wie folgt:
31§ 2
32Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
33(1)
34für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH, die am 31. Dezember 2005 unter den Geltungsbereich des MTV DB Services fielen und deren Arbeitsverhältnis am 01. Januar 2006 im Rahmen von § 613 a BGB auf die DB Sicherheit GmbH übergegangen ist, gilt folgendes:
35Bezüglich der Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis finden jeweils die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Unternehmens, bei dem der Arbeitnehmer am 31. Dezember 2005 beschäftigt war - in der jeweils geltenden Fassung - Anwendung (ausgenommen BetrVTV DB Services).
36Die die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Unternehmens, bei dem der Arbeitnehmer am 31. Dezember 2005 beschäftigt war, ergänzenden Vereinbarungen finden ebenfalls in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
37Der 35 Jahre alte Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der DB Services West GmbH, seit dem 01.09.1997 beschäftigt. Nachdem er zuvor bei dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe eine Ausbildung zum Straßenwärter absolviert hatte, durchlief er in der Zeit von September 1997 bis August 1997 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgreich eine Ausbildung zum "Kaufmann für Verkehrsservice" mit dem Schwerpunkt "Sicherheit". Danach war er bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in verschiedenen Bereichen als Sicherheitsfachkraft eingesetzt. Die Beklagte suchte mittels einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung Mitarbeiter für die regionale Einsatzleitung (REL) mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe T 2 im Bereich der Niederlassung West. In dieser Ausschreibung hieß es u.a.:
38Aufgaben:
39(
40Dienstorganisation (Planung, Einsatz, Kontrolle)
41(
42Sammlung und Auswertung relevanter Nachrichten und Sachverhalte
43(
44Arbeiten im Rahmen des Berichtswesen
45-
46Soll-Ist-Nachweise/Statistiken/EDV-Datenbanken
47-
48Dispositionen (Dienstplanentwürfe, Projekte)
49-
50Fertigung von Meldungen u. analytischen
51Ergebnisberichten
52-
53Informationsaustausch mit Kooperationspartnern
54(
55Mitwirkung am betrieblichen Notfallmanagement
56(
57Auskunftswesen/Kundeninformation
58(
59Taktische Einsatzunterstützung (Operator)
60(
61Technische Aufzeichnungen von
62Meldeeinrichtungen
63Qualifikation:
64(
65Abgeschlossene Ausbildung als Sicherheitsfachkraft im Verkehrswesen, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, IHK-geprüfte WFK oder Ausbildung als Kaufmann für Verkehrsservice.
66Die Stellenbeschreibung für die Regionale Einsatzleitung sah folgenden Aufgaben und Kompetenzen vor:
672.
68Aufgaben und Kompetenzen
69-
70Durchführen der Disposition und Koordinieren der regional zugeordneten operativen Mitarbeiter unter Berücksichtigung auftragsgebundener Personalzuordnungen auf der Basis monatlich abgestimmter Dienstpläne
71-
72Koordinieren des Einsatzes der regional zugeordneten operativen Mitarbeiter bei besonderen Lagen
73-
74Koordinieren der regional zugeordneten operativen Mitarbeiter unter Berücksichtigung auftragsgebundener Personalzuordnungen auf der Basis monatlich abgestimmter Dienstpläne
75-
76Überwachen der An- und Abmeldung der Mitarbeiter der lokalen Einsatzleitungen
77-
78Abstimmen von Dienstplanänderungen bei kurzfristigem Bedarf
79-
80Durchführen von Auswertungen von Lageberichten und anderen Sicherheitshinweisen interner und externer Stellen
81-
82Informieren über sicherheitsrelevante Sachverhalte und deren unverzügliche Aufbereitung und Weiterleitung
83-
84Zusammenarbeiten mit dem DB Lagezentrum bei besonderen Sicherheitslagen
85-
86Zusammenarbeiten mit dem DB Lagezentrum, den lokalen Einsatzleitungen sowie den Lage- und Einsatzzentren der BPOL-Ämter.
87-
88Veranlassen sofortiger Maßnahmen im Fall des Ausbleibens einer Meldung
89-
90Informieren der zuständigen Stellen bei "Gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnverkehr"
91-
92Informieren der zuständigen disziplinarischen Vorgesetzten über Unregelmäßigkeiten der Dienstausführung
93-
94Durchführen der Situationsbedingten Betreuung der operativen Mitarbeiter mittels Handlungsanweisungen und Informationen
95-
96Sicherstellen der Aktualität der regionalen Kommunikationsübersichten bezüglich der Mitarbeiter, Polizeidienststellen der Bundes- und Landespolizei, internen und externen Kunden u.a.
97Zum 01.08.2007 übertrug die Beklagte dem Kläger die Position des Einsatzleiters in der regionalen Einsatzleitung Düsseldorf. Räumlich erstreckte sich dieser Arbeitsbereich auf den Bereich von Siegburg-Bonn bis Minden (Nord-Süd-Ausdehnung) und von Paderborn bis zur holländischen Grenze (Ost-West-Ausdehnung). Aus diesem Anlass schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. In diesem hieß es u.a.:
98§ 4
99Vergütung
100(1)
101Der Arbeitnehmer wird in die Gehaltsgruppe T 2 des Tarifvertrages ETV DB Sicherheit i. V. mit dem ERTV DB Services in seiner jeweils geltenden Fassung eingruppiert unter Berücksichtigung der in § 3 dieses Vertrages getroffenen Regelung.
102Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Am 05.09.2008 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Erstellen von Dienstplänen, d.h. die Disposition, machte dabei nur einen untergeordneten Anteil der Tätigkeit aus. Die regionale Einsatzleitung unterstützte auch die Organisationseinheit Security im analytischen Bereich. Die Beklagte vergütete den Kläger - wie alle anderen Mitarbeiter in dieser Funktion - entsprechend der Entgeltgruppe T 2.1. Die Anlage 1 zum ETV DB Services sah in der Gehaltsgruppe T 2.1. bis zum 30.06.2009 monatlich 1.983,51 Euro brutto und ab dem 01.07.2009 monatlich 2.033,10 Euro brutto vor. In der Entgeltgruppe T 3.1. ergab sich gemäß der Anlage 1 zum ETV DB Services West bis zum 30.06.2009 ein Betrag von monatlich 2.505,49 Euro brutto, ab dem 01.07.2009 in Höhe von 2.568,13 Euro brutto. Die monatliche Differenz betrug zunächst 521,98 Euro brutto, ab dem 01.07.2009 535,03 Euro brutto.
103Mit Schreiben aus August 2008 verlangte der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe T 3.1. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 09.09.2008 ab. Für die Monate Januar 2009 bis August 2009 berechnete der Kläger eine Vergütungsdifferenz von insgesamt 4.175,84 Euro (8 x 521,98 Euro).
104Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei in die Entgeltgruppe T 3.1 eingruppiert. Er erfülle die persönlichen Voraussetzungen, sowie auch die sachlichen Voraussetzungen. Seine Tätigkeit stehe aufgrund des großen räumlichen Zuständigkeitsbereichs und der einzelnen Überwachungsobjekte (Bahnhöfe, Bahnanlagen, Bahnbetriebswerke) im Zusammenhang mit der Überwachung größerer technischer Arbeitsbereiche. Er hat behauptet, die sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Aufgaben nehme er tatsächlich wahr. Er habe zudem in seiner Funktion als regionaler Einsatzleiter aus einer Vielzahl eingehender Informationen fortlaufend und ohne Verzug Situationsanalaysen zu treffen und daraus konkrete Handlungsanweisungen an die Sicherheitskräfte vor Ort abzuleiten. Er sei gegenüber 300 operativen Mitarbeitern weisungsberechtigt. Er sei nicht lediglich regionaler Disponent. Die ganz überwiegende Tätigkeit sei die Koordinierung und Steuerung der Mitarbeiter bei Einsätzen. Die Stressbelastung entspreche derjenigen einer Einsatzleitung der Polizei.
105Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1061.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.175,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus jeweils 521,98 Euro seit dem 31.01.2009, ab dem 28.02.2009, ab dem 31.03.2009, ab dem 30.04.2009, ab dem 31.05.2009, ab dem 31.07.2009, sowie ab dem 31.08.2009 zu zahlen;
1072.festzustellen, dass er nach der Gruppe T 3.1 des Entgeltrahmentarifvertrags der DB Services eingruppiert ist.
108Die Beklagte hat beantragt,
109die Klage abzuweisen.
110Sie hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3.1 seien bei den Aufgaben des Klägers nicht erfüllt. Ihm fehle es an einer abgeschlossenen Ausbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe oder einer mehrjährigen Tätigkeit, die den Tätigkeitsbereichen der Entgeltgruppe T 2 entspreche. Auch stehe die Tätigkeit des Klägers nicht im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs. Zunächst sei die Tätigkeit des Klägers bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung nicht technisch ausgerichtet. Es werde auch kein größerer technischer Arbeitsbereich überwacht. Dieses Merkmal sei aus der Geschichte der tariflichen Regelungen zu verstehen und meine z.B. eine Zugwaschanlage. Die in der regionalen Einsatzleitung benutzten Telefonanlagen und Monitore dienten nur der Überwachung, seien aber nicht Überwachungsobjekt. Bei den überwachten Bereichen, nämlich Bahnhöfen, Bahnsteigen, Zügen und Gebäuden, handele es sich um klassischen Objektschutz. Allein dadurch, dass sich dort Technik befinde, werde der Arbeitsbereich nicht zu einem technischen. Sie hat behauptet, eine Weisungsberechtigung gegenüber rund 300 Mitarbeitern bestehe nur in fachlicher Hinsicht, aus der Dispositionsbefugnis folgend, nicht aber in disziplinarischer Hinsicht. Zudem seien zeitgleich allenfalls 100 Mitarbeiter im Einsatz. Zwar erwarte sie von den Mitarbeitern der regionalen Einsatzleitung eine gewisse Analysefähigkeit. Es sei allerdings zweifelhaft, ob aufgrund der Aufgabenstellung von Multitasking gesprochen werden könne. Die Koordinierung und Steuerung der eingesetzten Mitarbeiter erfolge mit Ausnahme des Fahrkartenprüfdienstes durch die Ländereinsatzleitungen. Die regionale Einsatzleitung koordiniere nur Einsätze, die mehrere Abschnitte von Ländereinsatzleitungen betreffen. Dies sei eher die Ausnahme. In der Praxis ergebe sich der Aufgabenbereich des regionalen Einsatzleiters sehr wesentlich aus der Erfassung von Daten, der Erstellung von Berichten und der Sicherstellung der Kommunikation mit Leitstellen.
111Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.09.2009 im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburgs vom 05.03.2009 (- 7 TaBV 8/08, juris) stattgegeben und die Beklagte auf den Zahlungsantrag zur Zahlung von 8.417,84 Euro brutto verurteilt.
112Gegen das ihr am 19.10.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.10.2009 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.01.2010 - am 10.01.2010 begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts durch Beschluss vom 12.08.2010 dahingehend berichtigt, dass es im Tenor zu dem Zahlungsausspruch 4.175,84 Euro anstelle von 8.417,84 Euro heißt.
113Die Beklagte ist er Ansicht, das Arbeitsgericht sei unzutreffend von einem Konsens der Parteien ausgegangen, dass der Kläger eine technische Tätigkeit ausübe. Er sei nur deshalb in die Entgeltgruppe T eingruppiert worden, weil dies am ehesten zutreffe. Es sei zudem nicht ausreichend, dass der Kläger sich am Arbeitsplatz technischer Ausstattung bediene. Die Schwierigkeit eines technischen Arbeitsplatzes sei nicht gegeben. Auch Führungsfunktionen könnten nach der Entgeltgruppe T 2 entlohnt werden.
114Die Beklagte beantragt,
115das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 7 Ca 3274/09 - vom 29.09.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
116Der Kläger beantragt,
117die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
118Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe richtig entschieden. Die Einordnung in den technischen Bereich ergebe sich zudem bereits aus dem Arbeitsvertrag.
119In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Feststellungsantrag mit Zustimmung der Beklagten auf den Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 beschränkt.
120Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
121E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
122Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts - soweit dieses in der Hauptsache noch Streitgegenstand ist - ist unbegründet.
123A.Streitgegenstand der Berufung in der Hauptsache waren nur noch die Zahlungsansprüche für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2009 und der Eingruppierungsfeststellungsantrag für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009. Die Zwischenfeststellungsklage für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2009 hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen (§§ 269 Abs. 1, 2, 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Soweit das Arbeitsgericht die Zwischenfeststellungsklage insoweit zugesprochen hat, ist das Urteil gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. ZPO). Den Eingruppierungsfeststellungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2011 haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Dies ergibt die Auslegung ihrer prozessualen Erklärungen. Die Parteien brauchen nicht wörtlich oder ausdrücklich die von § 91 a ZPO vorausgesetzte Erklärung abzugeben. Es genügt, wenn sich ihr hierauf gerichteter Wille konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt (BGH vom 12.03.1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1211; BGH vom 15.03.1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089). Anders als im Hinblick auf den Zwischenfeststellungsantrag bis zum 31.08.2009 hat der Kläger die Klage insoweit nicht zurückgenommen, sondern lediglich beschränkt. Diese Beschränkung erfolgte zudem unmittelbar im Anschluss an die übereinstimmende Erklärung der Parteien zu dem ab dem 01.01.2010 geltenden neuen Tarifvertrag, d.h. das erledigende Ereignis. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Klage auch insoweit mit der für ihn nachteiligen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO teilweise zurücknehmen wollte, zumal er seinen Antrag, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen aus dem Schriftsatz vom 18.11.2009, auf den er in der Kammerverhandlung Bezug genommen hat, nicht eingeschränkt hat. Die Beklagte hat der Erklärung des Klägers zugestimmt. Auch im Umfang der teilweisen, übereinstimenden Erledigungserklärung ist das Urteil des Arbeitsgerichts gegenstandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (BayVerfGH vom 21.04.1989 - Vf.3 - VI - 88, NJW 1990, 1783; KG Berlin vom 31.07.1998 - 5 W 4012/98, NJW 1990, 790, BGH vom 23.10.2003 - I ZB 45/02, NJW 2004, 235 Rn. 30).
124B.Die Berufung ist unbegründet, weil die zulässige Klage, soweit sie noch Streitgegenstand in der Hauptsache ist, begründet ist.
125I.Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des bezifferten Zahlungsantrags ergibt sich aus § 253 ZPO. Die Feststellungsklage ist für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 als vom Bundesarbeitsgericht anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG vom 09.12.2009 - 4 AZR 841/08, juris Rn. 15) zulässig.
126II.Die Klage ist, soweit sie noch Streitgegenstand zur Hauptsache ist, begründet. Dem Kläger steht für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2009 ein Anspruch auf Zahlung von 4.175,84 Euro brutto zu. Für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 war festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe T 3.1 der Anlage 1 des ERTV DB Services eingruppiert ist.
1271.Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 4.175,84 Euro brutto für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2009 aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, § 2 Abs. 1 und Anlage 1 ERTV DB Services, Anlage 1 ETV DB Services West zu, weil er entgegen der Ansicht der Beklagten in die Entgeltgruppe T 3.1 und nicht in T 2.1. eingruppiert ist. Die dementsprechend bislang von der Beklagten nicht erfüllte monatliche Vergütungsdifferenz betrug bis zum 30.06.2009 521,98 Euro brutto und ab dem 01.07.2009 535,03 Euro brutto. Aufgrund der Bindung an den Antrag des Klägers (§ 308 Abs. 1 ZPO) konnte die Kammer dem Kläger jedoch nur 8 x 521,98 Euro brutto, d.h. insgesamt 4.175,84 Euro brutto zusprechen.
128a)ERTV DB Services und ETV DB Services West kommen aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags zur Anwendung. Allerdings wird der Kläger nach dieser Vereinbarung in die Entgeltgruppe T 2 der Anlage 1 des ERTV DB Services eingruppiert. Dies steht indes der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe T 3 nicht entgegen. Diese Vereinbarung allein verwehrt es dem Kläger nicht, sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe zu berufen. Jedenfalls soweit eine höhere als die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Eingruppierung in Frage kommt, ist der Arbeitsvertrag gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass sich die zustehende Vergütung nach der konkret auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch die zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten tariflichen Regelung richtet (vgl. BAG vom 12.12.1990 - 4 AZR 306/90, ZTR 1991, 199 Rn. 16 ff.; BAG vom 05.07.2006 - 4 AZR 555/05,ZTR 2007, 192 Rn. 19). Die Angabe der Entgeltgruppe T 2 im Arbeitsvertrag hat nur deklaratorische Bedeutung. Hierfür spricht schon, dass nicht etwa die Entgeltgruppe T 2 "vereinbart" wird, sondern lediglich geregelt wird, dass der Kläger in die genannte Entgeltgruppe "eingruppiert wird". Dies zeigt, dass es den Vertragsparteien nicht um einen konstitutiven Akt ging, sondern darum, lediglich deklaratorisch anzugeben, welches sie für die richtige Eingruppierung halten. Dafür spricht auch, dass sie den Vertrag im Übrigen in § 19 den anwendbaren Tarifverträgen unterwerfen und in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags dynamisch auf den ERTV DB Services verweisen. Es hat zudem keine der Vertragsparteien - auch nicht nach Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung - vorgetragen, dass es sich um eine konstitutive untertarifliche Vergütung handeln soll. Ob die vertragliche Vereinbarung jedenfalls insoweit konstitutiv ist, dass zwischen den Parteien zumindest die Gruppe T (technische Tätigkeiten) und nicht die Gruppe K (kaufmännische Tätigkeiten) vereinbart ist, lässt die Kammer offen.
129b)Der ERTV DB Services war für die konkrete Situation des Klägers auch aus sich heraus dahingehend auszulegen, dass dieser in die Entgeltgruppe T 3.1 eingruppiert ist.
130(1)Gemäß § 2 ERTV DB Services erhält der Arbeitnehmer ein Entgelt nach den Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1. Nach § 3 Abs. 1 ERTV DB Services und § 2 Abs. 1 ETV DB Services West richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung. Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht (§ 3 Abs. 2 ERTV DB Services). Nach der Anlage 1 zum ERTV DB Services werden zwei gestufte Entgeltgruppen gebildet. Die Gruppen K 1 bis K 5 sind für kaufmännische Tätigkeiten und die Gruppen T 1 bis T 5 für technische Tätigkeiten vorgesehen. Die Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hängt dabei von der überwiegenden Tätigkeit ab.
131(2)Die Auslegung der genannten tariflichen Bestimmungen führt - auch vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 1 VerweisungsTV DB Sicherheit - zu dem Ergebnis, dass der Kläger in die Entgeltgruppe T der technischen Tätigkeiten eingruppiert ist.
132Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist danach zunächst vom Tarifwortlaut. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Von maßgeblicher Bedeutung sind ferner der tarifliche Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung. Ohne Bindung an eine Reihenfolge können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder auch die praktische Tarifübung heranziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 17.11.2009 - 9 AZR 923/09, juris Rn. 23; BAG vom 18.10.2006 - 2 AZR 434/05, DB 2007, 810, Rn. 19).
133Es trifft zunächst zu, dass es - ausgehend vom reinen Wortlaut - schwierig ist, die Tätigkeit des Regionalen Einsatzleiters, d.h. die Tätigkeit des Klägers als kaufmännische oder technische Tätigkeit zu begreifen. Zur kaufmännischen Tätigkeit hat das Landesarbeitsgerichts Hamburg ausgeführt, dass diese gar nicht passt (Beschluss vom 05.03.2009 - 7 TaBV 8/08, juris Rn. 156). Nach der Rechtsprechung werden als kaufmännische Dienste solche angesehen, die sich unmittelbar mit dem Warenumsatz befassen sowie solche Tätigkeiten, die notwendig und üblich sind, um den Warenumsatz erfolgreich und sachgerecht zu gestalten (LAG Düsseldorf vom 06.11.1959 - 4 Sa 448/59, AP Nr. 15 zu § 59 HGB; BAG vom 06.12.1972 - 4 AZR 56/72, AP Nr. 23 zu § 59 HGB; Boecken in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. 2008 § 59 Rn. 28). Es darf sich nicht um technische Dienstleistungen handeln (LAG Düsseldorf vom 06.11.1959 a.a.O.). Allerdings können auch kaufmännische Tätigkeiten dem technischen Bereich zuzuordnen sein, wenn z.B. bei der Auftragsbeschaffung, der Ausarbeitung von Angeboten, der Rechnungsstellung diese im Einzelfall aufgrund der erforderlichen Anforderungen und Kenntnisse leichter von einem Techniker als von einem Kaufmann durchgeführt werden können (BAG vom 18.02.1967 - 3 AZR 290/66, BAGE 19, 267, 273). Technische Tätigkeiten bauen hingegen eher auf den Kenntnissen und Erfahrungen von Ingenieuren auf (BAG vom 03.06.1981 - 4 AZR 1118/78, AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Rn. 26; vgl. a. BAG vom 01.08.1968 - 2 AZR 382/67, DB 1968, 1818 Patentingenieur als technischer Angestellter i.S.v. § 133a GewO). Bei der Technik im engeren Sinne handelt es sich um die Gesamtheit aller Mittel, die Natur aufgrund der Kenntnis und Anwendung ihrer Gesetze dem Menschen nutzbar zu machen (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Auf. 2006).
134Die Tätigkeit des Klägers als regionaler Einsatzleiter, wie sie sich insbesondere aus dem Zwischenzeugnis aber auch nach dem Vortrag der Beklagten ergibt, ist keine Tätigkeit, die den Warenumsatz betrifft oder für diesen notwendig und üblich ist. Es geht vielmehr, jedenfalls auch - wobei der Umfang zwischen den Parteien streitig ist - um die Koordinierung und Steuerung der eingesetzten Mitarbeiter im Bereich des Fahrkartenprüfdienstes und bei Einsätzen, die mehrere Abschnitte von Ländereinsatzleitungen betreffen. Hinzu kommt jedenfalls ein Aufgabenbereich bestehend aus der Erfassung von Daten, der Erstellung von Berichten und der Sicherstellung der Kommunikation mit Leitstellen. Dies ist bei dem reinen Wortlautverständnis auch keine technische Tätigkeit. Hierauf kommt es zur Überzeugung der Kammer aber nicht entscheidend an, denn zum einen haben die Tarifparteien durch § 2 Abs. 1 VerweisungsTV DB Sicherheit deutlich gemacht, dass auch für die jetzige Beklagte und die dort anfallenden Tätigkeiten die bislang geltenden Eingruppierungsmerkmale des ERTV DB Services zur Anwendung kommen sollen. Zum anderen lässt sich aus der Systematik der Anlage 1 zum ERTV DB Services zur Überzeugung der Kammer erkennen, dass die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters nach dem Willen der Tarifparteien der Gruppe für technische Tätigkeiten zuzuordnen ist. Ziel der Stelle ist es nämlich nach der Stellenbeschreibung, den effizienten Personaleinsatz auf Basis der Security-Standards zur unternehmerischen Sicherheitsvorsorge zu gewährleisten. Diese Zielsetzung findet sich auch in dem Zwischenzeugnis des Klägers. Die Tätigkeit ist eng verknüpft mit Tätigkeiten der Objektüberwachung und der Sicherheitsvorsorge. Es handelt sich letztlich um eine Tätigkeit, die von ihrem Gepräge her dem Wach- und Sicherheitsgewerbe zuzuordnen ist, auch wenn der Kläger anders als noch als Sicherheitskraft nicht mehr selbst im tatsächlichen Einsatz ist, um z.B. die Belästigung, Bedrohung und Gefährdung von Personen abzuwehren. Er veranlasst ggfs. nunmehr solche Maßnahmen, stellt die Kommunikation mit den Leitstellen her und dokumentiert Einsätze. Es handelt sich letztlich gegenüber den Aufgaben der Sicherheitsfachkraft eher um verwaltende Tätigkeit, aber eben im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Aus Anlage 1 ERTV DB Services ergibt sich, dass Tätigkeiten, die sich aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe ableiten und auf dieser Berufsausbildung aufbauen nach dem Willen der Tarifparteien der Entgeltgruppe T zugeordnet sind. Dies gilt, wie insbesondere die Entgeltgruppe T 4 zeigt, auch für die selbständige Verwaltung größerer Arbeitsbereiche. Dies belegt, dass selbst verwaltende Tätigkeiten aus dem Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes in die Gruppe T fallen sollen. Dies muss jedenfalls für solche Tätigkeiten gelten, für die - wie vorliegend - Kenntnisse im Sicherheitsgewerbe im Vordergrund stehen und der Tätigkeit das Gepräge geben.
135(3)Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten in die Entgeltgruppe T 3.1. und nicht in die Entgeltgruppe T 2.1. eingruppiert. Der Kläger erfüllt mit der Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T 3.1.
136Es kann zunächst dahinstehen, ob es erforderlich ist, dass der einzelne Arbeitnehmer die in der Entgeltgruppe T 3 bezeichnete berufliche Ausbildung oder praktische Berufserfahrung hat, oder ob lediglich erforderlich ist, dass die ausgeführte Tätigkeit diese Berufsausbildung oder Berufserfahrung voraussetzt (so LAG Hamburg vom 05.03.2009 a.a.O. Rn. 154 f.). Die Entgeltgruppe T 3 knüpft an eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Arbeitsbereichen, die der Beschäftigungsgruppe T2 entsprechen, an, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers oder einer Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger eine abgeschlossene Ausbildung als Straßenwärter vorweisen kann. Hinzu kommt die Ausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Unstreitig hat der Kläger danach mehrere Jahre bei der Beklagten als Sicherheitsfachkraft gearbeitet, wie sich auch aus dem Zwischenzeugnis ergibt. Ausweislich des Zwischenzeugnisses hat er als Sicherheitskraft typische einfache Tätigkeiten wahrgenommen, die einer Ausbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe entsprechen. Er hat der Belästigung, Bedrohung und Gefährdung von Personen vorgebeugt bzw. entgegengewirkt, sowie tätliche Übergriffe auf Personen abgewehrt. Er hat zudem das Eigentum der Auftraggeber vor missbräuchlicher Benutzung, Verunreinigung, Beschädigung oder Diebstahl geschützt. Es handelte sich dabei nicht um vorwiegend schematische Tätigkeiten (Entgeltgruppe T 1), sondern um einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe T 2. Es kann mithin ebenfalls offen bleiben, ob nicht bereits die Ausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice mit dem Schwerpunkt Sicherheit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einer Berufsausbildung im Wach- und Sicherheitsgewerbe gleichzusetzen ist.
137Die Kammer folgt der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamburgs (Beschluss vom 05.03.2009 a.a.O. Rn. 156 ff.), dass der Kläger als regionaler Einsatzleiter mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereichs befasst ist, welche die oben dargestellte Berufsausbildung oder berufliche Erfahrung voraussetzt. Es handelt sich zunächst um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren, technischen Arbeitsbereichs. Es reicht nach dem eindeutigen Tarifwortlaut aus, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung dieses Bereichs steht. Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit selbst die Überwachung eines größeren Arbeitsbereichs ist. Es handelt sich vorliegend um einen größeren Arbeitsbereich. Räumlich erstreckte sich der Arbeitsbereich des Klägers als Einsatzleiter in der regionalen Einsatzleitung Düsseldorf auf den Bereich von Siegburg-Bonn bis Minden (Nord-Süd-Ausdehnung) und von Paderborn bis zur holländischen Grenze (Ost-West-Ausdehnung). Es handelte sich um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überwachung eines technischen Arbeitsbereichs. Der überwachte Bereich betraf unstreitig und auch nach dem Vortrag der Beklagten Bahnhöfe, Bahnsteige, Züge und Gebäude. Für die Kammer ist allerdings nicht entscheidend, dass sich in diesen Bereichen durchaus komplexe Technik befindet. Es ist nicht Aufgabe der regionalen Einsatzleiter, das Funktionieren z.B. der Zugtechnik zu überwachen. Zunächst ist aber anzuführen, dass nach dem tariflichen Eingruppierungsmerkmal die Überwachung lediglich im Zusammenhang mit der Überwachung eines technischen Arbeitsbereichs stehen muss. Bereits dies deutet auf eine nur lose kausale Verknüpfung zu dem technischen Bereich hin. Hinzu kommt, dass dem Merkmal technisch hier nur eingeschränkte Bedeutung in der Abgrenzung zur kaufmännischen Tätigkeit zukommt, wie die Kammer bereits zur grundsätzlichen Einordnung in die Entgeltgruppe T statt K ausgeführt hat. Dann muss es ausreichen, wenn vorliegend aufbauend auf der Tätigkeit als Sicherheitskraft eine verwaltende Tätigkeit ausgeübt wird, die im Zusammenhang mit der Überwachung eines räumlich großen Arbeitsbereichs erfolgt.
138Es handelt sich zur Überzeugung der Kammer bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine einfache Tätigkeit der Entgeltgruppe T 2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht Hamburg ausgeführt, dass die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters weit über eine einfache Tätigkeit hinausgeht, welche der Entgeltgruppe T 2 zu Grunde liegt (LAG Hamburg vom 05.03.2009 a.a.O. Rn. 158 f.). Dies gilt auch für die konkrete Tätigkeit des Klägers. Zunächst handelt es sich bei der Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters zur Überzeugung der Kammer um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ERTV DB Services. Dies war nicht in Einzeltätigkeiten aufzugliedern, sondern als Gesamttätigkeit, die bestimmte fachliche Anforderungen verlangt, zu bewerten. Diese erhöhten fachlichen Anforderungen musste der Kläger insgesamt vorhalten (vgl. BAG vom 23.08.2006 - 4 AZR 410/05, juris Rn. 10). Ausweislich des Zwischenzeugnisses war der Kläger in dieser Funktion verantwortlich für die Koordination des Personaleinsatzes auf Basis der Security-Standards zur Gewährleistung der unternehmerischen Sicherheitsfürsorge. Er hatte danach die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den untergeordneten Ländereinsatzleitungen und den eingesetzten operativen Mitarbeitern. Zwar hat die Beklagte dies hinsichtlich der Weisungsbefugnis eingeschränkt, aber letztlich zugestanden, dass jedenfalls die aus der Dispositionsbefugnis folgende Weisungsberechtigung in fachlicher Hinsicht besteht. Bereits dies belegt zur Überzeugung der Kammer die insgesamt vorgehaltene über einfache Arbeiten hinausgehende Tätigkeit. Diese Aufgabe und die daraus folgenden Anforderungen muss der regionale Einsatzleiter grundsätzlich und insgesamt vorhalten. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Beklagte behauptet - die Koordinierung und Steuerung der Mitarbeiter zunächst nur im Fahrkartenprüfdienst durch die regionale Einsatzleitung erfolgt und im Übrigen nur Einsätze koordiniert werden, welche mehrere Abschnitte von Ländereinsatzleitungen betreffen. Auch wenn diese Koordinierungstätigkeit nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht, so muss sie doch insgesamt vorgehalten werden und - wie die aktuellen Terrorwarnungen zeigen - jederzeit abgerufen werden können. Hierfür spricht auch die Stellenbeschreibung, die zudem von einer fortlaufenden Analyse der sicherheitsrelevanten Ereignisse spricht. Insoweit kann die Tätigkeit des regionalen Einsatzleiters nicht aufgespalten werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte in erster Instanz selbst eingeräumt hat, dass sie von den regionalen Einsatzleitern - entsprechend der Stellenbeschreibung - ein gewisses Maß an Analysefähigkeit erwartet. Auch dies spricht gegen eine einfache Tätigkeit. Auch die Erstellung von Berichten und insbesondere die Sicherstellung der Kommunikation mit Leitstellen ist keine einfache Tätigkeit. Insoweit ändert sich nichts, wenn die Beklagte behauptet, dies seien - neben der Erfassung von Daten - die überwiegenden tatsächlichen Aufgaben. Für die hier vorgenommene Eingruppierung spricht zudem der Aufbau der Eingruppierungsmerkmale in der Entgeltgruppe T. Die selbständige Verwaltung größerer Arbeitsbereiche ist bereits in Entgeltgruppe T 4 abgebildet. Die Entgeltgruppe T 3 stellt dementsprechend darunter liegende Anforderungen. Es muss gerade nicht der größere Arbeitsbereich selbständig verwaltet werden. Es reichen unter diesen Anforderungen liegende verwaltende und koordinierende Tätigkeiten im Aufgabenbereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes, die sich von einfachen Tätigkeiten abheben. Genauso liegt es hier. Der Kläger verwaltet seinen Arbeitsbereich noch nicht selbständig. Ihm ist aber eine Gesamttätigkeit übertragen worden, die wesentlich mit koordinierenden sowie verwaltenden Aufgaben verbunden ist und zudem eine gewisse Analysefähigkeit erfordert, sich mithin aus einer einfachen Tätigkeit heraushebt.
139Unstreitig ist zudem, dass die Eingruppierung nach dem Entgeltschlüssel "ab dem 1. Jahr" der Anlage 1 zum ERTV DB Services vorzunehmen ist, d.h. sich die konkrete Vergütung aus der in dem ETV DB Services so bezeichneten Entgeltgruppe T 3.1. ergibt.
140c)Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütung des Klägers als angestelltem Arbeitnehmer ist gemäß § 5 Abs. 2 ERTV DB Services bis zum 25. des laufenden Monats zu zahlen. Die Zinsen konnten mithin ab dem Ende des jeweiligen Kalendermonats verlangt werden.
1412.Die Eingruppierungsfeststellungsklage hat Erfolg, weil - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - der Kläger in die Entgeltgruppe T 3.1. eingruppiert ist. Dabei streiten die Parteien nicht über den richtigen Entgeltschlüssel. Dies Angabe T 3.1. anstelle von T 3 hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.
142C.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Danach hatte die Beklagte die Kosten des Rechtsmittels vollumfänglich zu tragen. Soweit sie mit diesem unterlegen ist, folgt dies aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger die Zwischenfeststellungsklage für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2009 zurückgenommen hat, hat die Kammer dieser Klage aufgrund der wirtschaftlichen Identität mit dem Zahlungsanspruch, den der Kläger weiterverfolgt hat und mit dem er auch in der Berufungsinstanz obsiegte, keinen Wert beigemessen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, weil sie nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bis zu dem erledigenden Ereignis mit der ursprünglich auch für die Zeit ab dem 01.01.2010 zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage unterlegen wäre.
143D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Eingruppierung der regionalen Einsatzleiter in den ERTV DB Services ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Sie ist derzeit bei dem Bundesarbeitsgericht anhängig (4 ABR 106/09). Die gesonderte Zulassung der Rechtsbeschwerde, die grundsätzlich zulässig ist (BAG vom 20.08.2002 - 2 AZB 16/02, MDR 2003, 157 Rn. 11), für die Beklagte im Hinblick auf die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kam nicht in Betracht, weil hierfür kein Anlass bestand. Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH vom 07.10.2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 m.w.N.; vgl. a. BGH vom 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 21 ff.).
144RECHTSMITTELBELEHRUNG
145Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
146R E V I S I O N
147eingelegt werden.
148Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
149Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
150Bundesarbeitsgericht
151Hugo-Preuß-Platz 1
15299084 Erfurt
153Fax: 0361-2636 2000
154eingelegt werden.
155Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
156Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1571.Rechtsanwälte,
1582.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1593.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
160In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
161Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
162* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
163( Dr. Gotthardt )( Koller )( Gräwe )