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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 1311/07

Datum:
17.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Sa 1311/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2010:0217.12SA1311.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 7 Ca 84/07
Schlagworte:
Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
Normen:
§ 622 Abs. 2 BGB, Art. 21 Abs. 1 der Europäischen Grundrechte-Charta, Richtlinie 2000/78, Art. 20, Art. 23, Art. 100 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.01.2010 - C-555/07 Kücükdeveci - "supra legem" gebotene Rechtsfortbildung hat für § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Konsequenz, dass diese Vorschrift auf Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erfolgt sind, nicht mehr angewendet werden darf. Damit sind auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Für die Verlängerung der Kündigungsfrist kommt es infolgedessen gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ausschließlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. 2.Einem Arbeitgeber, der sich nach dem 02.12.2006 auf die Anwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verlassen hat, kann nur ausnahmsweise Vertrauensschutz gewährt werden.

 
Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3

und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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