Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
kein Leitsatz vorhanden
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.02.2010 - 2 Ca 4257/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Bruttostundenlohns sowie über hieraus gegebenenfalls resultierende Vergütungsdifferenzen.
3Die Klägerin ist seit dem 01.04.2009 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.03.2009 bei der Beklagten als Sicherungsposten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es u. a.:
4"...
53.Entgelt
6Das Entgelt richtet sich nach dem zur Zeit gültigen bundeseinheitlichen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerruflichen Leistungen auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Diese Leistungen können ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen angerechnet werden. Lohn-, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Bruttolohn einbehalten. Die Lohnperiode ist der Kalendermonat. Die Zahlung der Nettobezüge erfolgt durch Banküberweisung bis zum 15. des Folgemonats.
7..."
8Ebenfalls am 12.03.2009 trafen die Parteien eine "Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag". Hierin heißt es u. a.:
9"I.
10Es gilt der bundseinheitliche Tarifvertrag für Sicherungsposten (SiPo), wenn dieser allgemeinverbindlich erklärt ist.
11Liegt eine Allgemeinverbindlichkeit auf Bundesebene nicht vor, so gelten die jeweils länderspezifischen Lohnregelungen für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten in den Ländertarifverträgen, in welchen die Arbeiten ausgeführt werden, wenn diese allgemein-verbindlich erklärt sind.
12II.
13Liegt eine Allgemeinverbindlichkeit für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten weder auf Bundes- noch auf Länderebene vor, so gilt abweichend vom jeweils eingreifenden Tarifvertrag, welcher im Übrigen gilt, folgendes:
141.Es ist ein Stundengrundlohn von 9,-- € brutto vereinbart.
15...
16III.
17Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 01.03.2009 und ist bis zum 30.06.2009 befristet. Mit Auslaufen der Befristung gelten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tariflichen Vereinbarungen, wenn nicht zuvor eine Verlängerung dieser Vereinbarung schriftlich erfolgt.
18IV.
19Sollten einzelne dieser Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein, so entfällt die Vereinbarung insgesamt und es gilt der jeweilig einschlägige Ländertarifvertrag als vereinbart.
20V.
21Sollte während der Laufzeit dieser Vereinbarung eine Allgemeinverbindlichkeit für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten erklärt werden, so wird die Arbeitgeberin hierüber unverzüglich nach Kenntniserlangung informiert."
22Am 11.09.2009 schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung zum Arbeitsvertrag", in der es u. a. heißt:
23"...
24II.
25Liegt eine Allgemeinverbindlichkeit für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten weder auf Bundes- noch auf Länderebene vor, so gilt abweichend vom jeweils eingreifenden Tarifvertrag, welcher im Übrigen gilt, folgendes:
261.
27Es ist ein Stundengrundlohn von 9,00 € brutto vereinbart.
28...
29III.
30Diese Vereinbarung gilt ab dem 11.09.2009 auf unbestimmte Zeit."
31Unter dem 13.10.2009 verlangte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), deren Mitglied die Klägerin ist, unter Fristsetzung bis zum 30.10.2009 von der Beklagten die Zahlung einer Vergütungsdifferenz für die Monate Juni bis August 2009 in Höhe von insgesamt 1.457,06 € brutto auf der Basis einer Stundenvergütung in Höhe von 11,32 € brutto, wie sie tariflich zuletzt in Ziffer 2.0.9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (künftig: LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) vom 11.05.2006 vorgesehen war. Der LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 11.05.2009, gültig mit Wirkung vom 01.05.2009, enthält folgende Protokollnotiz Sicherungsposten:
32"Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass für die Tätigkeit von Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme eine Lohngruppe im Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2009 aufgenommen werden soll, sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lohnhöhe geeinigt haben. Diese Lohngruppe entfällt jedoch mit Inkrafttreten eines bundesweiten Tarifvertrages für Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme. Bis zur Einigung der Tarifvertragsparteien gelten die Regelungen, die sich aus der Protokollnotiz Sicherungsposten zum Lohntarifvertrag vom 9. März 2007, gültig mit Wirkung vom 1. Mai 2007, ergeben (s. Anlage)."
33In der "Anlage zur Protokollnotiz Sipo zum Lohntarifvertrag vom 11. Mai 2009" heißt es:
34"Protokollnotiz Sipo zum Lohntarifvertrag
35für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2007, gültig mit Wirkung vom 1. Mai 2007
36Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht dahingehend Einigkeit, dass bei Nichtzustandekommen eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten oder bei Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten die Lohngruppe Sicherungsposten in den Lohntarifvertrag Nordrhein-Westfalen wieder aufgenommen wird.
37Die Lohngruppe wird dann mit 11,32 € Stundengrundlohn tarifiert."
38Mit ihrer am 26.11.2009 beim Arbeitsgericht Essen eingereichten und der Beklagten am 07.12.2009 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Vergütungsdifferenz für die Monate Juni bis August 2009 in Höhe von insgesamt 1.457,06 € brutto geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 26.01.2010, der Beklagten zugestellt am 10.02.2010, hat die Klägerin ihre Klage in Höhe der Vergütungsdifferenz für Juni 2009 in Höhe von 431,70 € brutto zurückgenommen und die Klage im Übrigen gleichzeitig um die Vergütungsdifferenzen für die Monate September bis November 2009 erweitert. Gleichzeitig macht sie für die Monate Juli bis November 2009 hilfsweise, gestützt auf Ziffer 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom 12.03.2009, monatliche Vergütungsdifferenzen auf der Basis des in § 6 Abschn. IV (Bayern, Nordrhein-Westfalen) des Bundestarifvertrages vom 15.03.2007 für Sicherungsposten (Sipo) im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme für die Bundesrepublik Deutschland, gültig mit Wirkung ab 01.05.2007, geregelten Stundengrundentgelts in Höhe von 11,00 € brutto geltend.
39Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
401.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 577,42 € brutto, hilfsweise 497,78 € brutto (Vergütungsdifferenz 7/09) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
412.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 526,96 € brutto, hilfsweise 454,28 € brutto (Entgeltdifferenz 8/09) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
423.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 530,23 € brutto, hilfsweise 457,09 € brutto (Entgeltdifferenz 9/09) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
434.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 512,14 € brutto, hilfsweise 441,50 € brutto (Entgeltdifferenz 10/09) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
445.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 394,40 € brutto, hilfsweise 340,-- € brutto (Entgeltdifferenz 11/09) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
45Die Beklagte hat beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Die Beklagte hat vor allem geltend gemacht:
48Die Regelung in Ziffer 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages, wonach sich das Entgelt "nach dem zurzeit gültigen Bundeseinheitlichen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe" richte, gehe ins Leere. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 12.03.2009 habe kein gültiger bundeseinheitlicher Lohntarifvertrag gegolten, und zwar weder in Form eines Mindestentgelttarifvertrages noch in Form eines bundeseinheitlichen Lohntarifvertrages für den Bereich der Sicherungsposten und der Gleisabsicherung. Vielmehr sei der Bundestarifvertrag vom 15.03.2007 für Sicherungsposten - unstreitig - mit Wirkung zum 31.10.2007 von den Tarifparteien einvernehmlich aufgehoben worden. Gerade aus diesem Grund habe sie überhaupt individuelle Lohnvereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern angestrebt. Soweit sich die Klägerin auf die Protokollnotiz des LTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2009 berufe, verfüge diese Protokollnotiz über keinen materiellen Regelungsinhalt. Im Übrigen habe die Klägerin dadurch, dass sie auch ab dem 01.07.2009 auf der Basis der bisherigen Lohnstruktur bei ihr weitergearbeitet habe, konkludent ihr Einverständnis zu ihrem - der Beklagten - Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, erklärt. Außerdem habe sie - die Beklagte - auch unmittelbar nach dem 30.06.2009 ihren Arbeitnehmern - darunter auch der Klägerin - mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, anders zu entlohnen; eine Änderung der Lohnstruktur werde nicht erfolgen. Dementsprechend habe sie nach langwierigen Verhandlungen und konkreter Darstellung ihrer wirtschaftlichen Situation mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die ab dem 11.09.2009 einen Stundenlohn von 9,-- € brutto vorsehe.
49Mit seinem am 09.02.2009 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
50Aus der Protokollnotiz Sipo zum LTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2007 i. d. F. der Protokollnotiz vom 11.05.2009 könne die Klägerin die Vergütungsdifferenzen für die Monate Juli bis November 2009 auf der Basis eines Stundenverdienstes von 11,32 € brutto nicht ableiten. Zum einen sei diese Protokollnotiz von der Allgemeinverbindlicherklärung des LTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2009 gemäß der Bekanntmachung vom 21.10.2009 (BAnz Nr. 174, S. 3930) ausgenommen worden. Zum anderen handele es sich bei dieser Protokollnotiz lediglich um eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien. Soweit die Klägerin versuche, ihren Anspruch auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen wenigstens mit einem Stundenlohn von 11,-- € brutto gemäß dem Bundestarifvertrag für Sicherungsposten vom 15.03.2007 zu begründen, übersehe sie, dass dieser bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien am 12.03.2009 nicht mehr in Kraft gewesen sei.
51Gegen das ihr am 12.04.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Landesarbeitsgericht am 12.05.2010 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am 04.06.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Im Anschluss an den Auflagenbeschluss vom 22.07.2010 hat die Klägerin ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 10.08.2010 ergänzt und zusätzlich mit Schriftsatz vom 15.09.2010 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.09.2010 noch erwidert.
52Die Klägerin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
53Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gebe es eine tarifliche Regelung, wonach sie als Sicherungsposten einen tariflichen Stundenlohn in Höhe von 11,32 € brutto beanspruchen könne, nämlich in Ziffer 2.0.9 des LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 11.05.2006. Diese Regelung sei mangels anderweitiger Tarifierung nicht durch die Folgetarifverträge abgelöst worden. Sollte man der Auffassung sein, dass wegen der widersprüchlichen oder vielen Eventualiter-Regelungen die Vertragsgestaltung wegen fehlender Transparenz insgesamt unwirksam sei, sei nach Ziffer IV der Änderungsvereinbarung die Geltung des einschlägigen Ländertarifvertrages vereinbart, wobei nur der LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 11.05.2006 in Betracht komme.
54Zu den Vergütungsdifferenzen für den streitbefangenen Zeitraum auf der Basis eines Stundenentgelts in Höhe von 11,-- € brutto macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
55Auch wenn § 6 des Bundestarifvertrages vom 01.11.2007 für Sipo - nachfolgend dem zum 31.10.2007 aufgehobenen Bundestarifvertrag vom 15.03.2007 für Sicherungsposten (Sipo) - i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 18.12.2008 infolge der fristlosen Kündigung des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V. vom 27.02.2009 nicht mehr gelte, sei es möglich gewesen, die Geltung eines schon nicht mehr wirksamen Tarifvertrages in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 12.03.2009 zu vereinbaren. Der vorgenannte Bundestarifvertrag gelte als Nachwirkung in analoger Anwendung, da infolge einer vertraglichen Regelungslücke keine andere Lohnabrede bestehe. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, sie - die Klägerin - habe klaglos die Bezahlung von 9,-- € brutto Stundenlohn nach Ablauf der Befristung am 30.06.2009 hingenommen, sei das unrichtig. Sie habe nämlich gleich für den ersten Monat, nämlich Juli 2009, den Tariflohnanspruch gemäß dem Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 12.10.2009 geltend gemacht.
56Die Klägerin beantragt,
571.an sie einen Betrag in Höhe von 577,42 € brutto,
58hilfsweise
59497,78 € brutto (Vergütungsdifferenz 7/09) nebst Zinsen in
60Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
61Rechtshängigkeit zu zahlen und
622.an sie einen Betrag in Höhe von 526,96 € brutto,
63hilfsweise
64454,28 € brutto (Entgeltdifferenz 8/09) nebst Zinsen in
65Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
66Rechtshängigkeit zu zahlen und
673.an sie einen Betrag in Höhe von 530,23 € brutto,
68hilfsweise
69457,09 € brutto (Entgeltdifferenz 9/09) nebst Zinsen in
70Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
71Rechtshängigkeit zu zahlen und
724.an sie einen Betrag in Höhe von 512,14 € brutto,
73hilfsweise
74441,50 € brutto (Entgeltdifferenz 10/09) nebst Zinsen in
75Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
76Rechtshängigkeit zu zahlen und
775.an sie einen Betrag in Höhe von 394,40 € brutto,
78hilfsweise
79340,-- € brutto (Entgeltdifferenz 11/09) nebst Zinsen in
80Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
81Rechtshängigkeit zu zahlen.
82Die Beklagte beantragt,
83die Berufung zurückzuweisen.
84Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen ergänzend geltend:
85Der Klägerin sei es weiterhin nicht möglich, eine gültige tarifliche Lohnvereinbarung zu ihren Gunsten anzuführen. Entgegen ihrer Auffassung lasse sich aus der Nichtaufnahme der Tarifgruppe 2.0.9 in die dem LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 11.05.2006 nachfolgenden Lohntarifverträge nicht die Fortgeltung der nicht aufgenommenen Tarifregelung ableiten, sondern gerade deren Aufhebung. Eine Regelungslücke habe seit dem 01.07.2009 nicht bestanden, da die Klägerin die vorrangigen Individualvereinbarungen von 9,-- € pro Stunde durch ihre klaglose Hinnahme dieser Bezahlung nach Ablauf der Befristung zum 30.06.2009 angenommen habe. Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.08.2010 geschilderten Treffen bzw. Gespräche, u. a. mit ihrem Geschäftsführer und circa 30 Mitarbeitern, hätten zu keiner Zeit ihre Ansprüche zum Inhalt gehabt, sondern hätten grundsätzliche Fragen, die kollektiv für alle Beschäftigten von Bedeutung gewesen seien, betroffen. Im Übrigen sei die von der Klägerin aufgestellte Berechnung der von ihr verlangten Differenzbeträge, wie ihrer - der Beklagten - Berechnung im Schriftsatz vom 05.07.2010 zu entnehmen sei, unzutreffend.
86Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ausdrücklich auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
87E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
88A.
89Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Die Angriffe der Berufung vermögen hieran nichts zu ändern.
90I.Die Klägerin kann die von ihr hauptsächlich für den Zeitraum von Juli bis November 2009 beanspruchte Vergütungsdifferenz nicht auf ein ihr zustehendes Stundenentgelt in Höhe von 11,32 € brutto stützen.
911.Nach Ziffer III Satz 2 der Änderungsvereinbarung vom 12.03.2009 gelten nach Auslaufen der für die Zeit vom 01.03. bis zum 30.06.2009 befristeten Änderungsvereinbarung (vgl. Ziffer III Satz 1 dieser Vereinbarung) "die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tariflichen Vereinbarungen", da diese Änderungsvereinbarung nicht schriftlich verlängert worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ab 01.07.2009 als "bestehende tarifliche Vereinbarung" i. S. von Ziffer III Satz 2 der Änderungsvereinbarung nicht der LTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2006 (künftig: LTV 2006) in Betracht. Dieser enthält zwar in Nr. 2 Abschnitt A unter 2.0.9 für einen Wachmann als Sicherungsposten einen Stunden-Grundlohn in Höhe von 11,32 € brutto. Der vorgenannte Lohntarifvertrag ist jedoch durch den LTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2007 (künftig: LTV 2007), gültig mit Wirkung ab 01.05.2007, abgelöst worden. Eine Nachwirkung des LTV 2006 schied deshalb gemäß § 4 Abs. 5 TVG aus.
922.Die Klägerin kann ihren Anspruch auf eine Stundenlohnvergütung in Höhe von 11,32 € brutto ab 01.07.2009 bis zum 30.11.2009 auch nicht auf die Protokollnotiz Sipo zum LTV 2007 i. V. m. der Protokollnotiz Sicherungsposten zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2009 (künftig: LTV 2009), gültig ab 01.05.2009, als "die zu diesem Zeitpunkt (sc.: 01.07.2009)" bestehende tarifliche Vereinbarung i. S. von Ziffer III Satz 2 der Änderungsvereinbarung vom 12.03.2009 stützen.
93a)Protokollerklärungen sind materielle Bestandteile der Tarifverträge und haben gleichfalls Tarifwirkung (st. Rspr., z. B. BAG 28.09.1989 - 6 AZR 166/88 - AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen; BAG 15.02.2007 - 6 AZR 773/06 - AP Nr. 6 zu § 2 BAT SR 2 c). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86, 89; BAG 15.02.2007 - 6 AZR 773/06 - Rz. 13 a. a. O.). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr., z. B. BAG 28.05.1989 - 6 AZR 349/96 - EzA § 4 TVG Bühnen Nr. 5; BAG 15.02.2007 - 6 AZR 773/06 - Rz. 13 a. a. O.). Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, gegebenenfalls eine praktische Tarifausübung, heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - EzA § 4 TVG Verdienstsicherung Nr. 8; BAG 15.02.2007 - 6 AZR 773/06 - Rz. 13 a. a. O.).
94b)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze enthalten die vorerwähnten Protokollnotizen vom 09.03.2007 und vom 11.05.2009 keinen verbindlichen Stundengrundlohn in Höhe von 11,32 €, zu dessen Zahlung die tarifgebundenen Arbeitgeber (vgl. § 3 Abs. 1 TVG) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG verpflichtet wären. Laut Protokollnotiz Sipo 2007 bestand bei Abschluss des LTV 2007 am 09.03.2007 Einigkeit darüber, dass bei Nichtzustandekommen eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten oder bei Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten die Lohngruppe Sicherungsposten wieder in den LTV Nordrhein-Westfalen aufgenommen und "dann mit 11,32 € Stundengrundlohn tarifiert" wird. Zwar sind beide vorgenannten Fallalternativen für eine Tarifierung von 11,32 € Stundengrundlohn für Mitarbeiter als Sicherungsposten nach dem 09.03.2007 eingetreten. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch in den den LTV 2007 ablösenden LTV 2008 diese Lohngruppe nicht aufgenommen. Der LTV 2008 enthält auch keine der Protokollnotiz Sipo 2007 vergleichbare Protokollnotiz. Erst im LTV 2009 ist eine der Protokollnotiz 2007 vergleichbare Protokollnotiz enthalten. In Satz 1 der Protokollnotiz Sicherungsposten 2009 haben sich die Tarifvertragsparteien verpflichtet, für die Tätigkeiten von Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme eine Lohngruppe im LTV 2009 aufzunehmen, sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lohnhöhe geeinigt haben. Bis zur Einigung der Tarifvertragsparteien gelten nach der Protokollnotiz Sicherungsposten 2009 die Regelungen, die sich aus der Protokollnotiz Sipo 2007 ergeben. Das bedeutet bezogen auf die Protokollnotiz Sipo 2007: Zum einen ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Lohngruppe im LTV 2009 das Nichtzustandekommen eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten oder die Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten. Zum anderen soll im Falle der Aufnahme einer Lohngruppe für die Tätigkeit von Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme in den LTV 2009 der Stundengrundlohn 11,32 € betragen, sofern man sich nicht auf eine andere Lohnhöhe einigt. Aus beiden Protokollnotizen ergeben sich demnach schuldrechtliche Absichtserklärungen oder gar Verpflichtungen, die aber nur zwischen den Tarifvertragsparteien gelten (vgl. § 1 Abs. 1 TVG). Von der Aufnahme der vorgenannten Lohngruppe in den LTV 2009 bereits durch die Protokollnotiz Sicherungsposten 2009 mit der Folge der Rechtsverbindlichkeit für die tarifgebundenen Arbeitgeber (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) kann keine Rede sein. Anderenfalls wäre die Protokollnotiz 2009 ohne Sinn.
95II.Die Klägerin kann auch nicht hilfsweise die von ihr für den streitbefangenen Zeitraum eingeklagten Vergütungsdifferenzen zumindest auf einem Stundengrundlohn in Höhe von 11,-- € brutto verlangen.
961.Zwar enthielt der Bundestarifvertrag vom 01.11.2007 für Sipo (künftig: BTV 2007) für das Land Nordrhein-Westfalen für Sicherungsposten ein Stundengrundentgelt in dieser Höhe. Jedoch galt dieser Tarifvertrag, der nach Auslaufen der bis zum 30.06.2009 befristeten Änderungsvereinbarung nach Ziff. 3 des Arbeitsvertrages zur Anwendung kommen könnte, nicht mehr ab dem 01.07.2009 in dem hier streitbefangenen Zeitraum. Der BTV 2007 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 18.12.2008 ist gemäß der Protokollnotiz 2 zum BTV 2007 aufgrund des den Tarifvertragsparteien für den Fall der Nichterteilung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung eingeräumten Sonderkündigungsrechts mit Schreiben des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V. vom 27.02.2009 wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Der BTV 2007 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 18.02.2008 galt in dem hier streitbefangenen Zeitraum für die nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebundenen Arbeitgeber auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf Grund der in § 4 Abs. 5 TVG angeordneten Nachwirkung. Abgesehen davon, dass die Beklagte seit dem 01.01.2009 nicht mehr zu den gemäß § 4 Abs. 1 TVG tarifgebundenen Arbeitgebern gehörte - sie war seit dem genannten Tag nicht mehr Mitglied des tarifschließenden Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. -, war die Nachwirkung des vorgenannten Tarifvertrages in Nr. 2 (Abs. 1 Satz 2) der Protokollnotiz zum BTV Sipo 2007 vom 01.11.2007 für den Fall der Ausübung des in dieser Protokollnotiz vereinbarten Sonderkündigungsrechts ausdrücklich wirksam (vgl. hierzu z. B. BAG 08.10.1997 - 4 AZR 87/96 - EzA § 4 TVG Nachwirkung Nr. 24; LAG Nürnberg 21.11.2006 - 6 Sa 470/06 - NZA-RR 2007, 421; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl. 2007, § 4 Rz. 362) ausgeschlossen worden.
972.Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt das im BTV 2007 für das Land Nordrhein-Westfalen für Sicherungsposten vereinbarte Stundengrundentgelt in Höhe von 11,-- € brutto auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung der Ziffer 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages.
98a)Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist (BGH 17.11.2007 - VIII ZR 171/06 - Rz. 26, ZIP 2007, 774, 777; BAG 28.09.2006 - 8 AZR 568/05 - Rz. 23, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitgeberhaftung Nr. 5). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt noch nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Regelung vermissen lässt, die notwendig ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17.01.2007 - VIII ZR 171/06 - Rz. 28, ZIP 2007, 774, 777 m. w. N.).
99b)Die vorgenannte Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
100aa)Die Befristung des Stundengrundlohns von 9,-- € brutto bis zum 30.06.2009 gemäß Ziffer III der Änderungsvereinbarung vom 12.03.2009, die gleichzeitig mit dem Arbeitsvertrag der Klägerin abgeschlossen worden ist, macht deutlich, dass die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen daran interessiert war, mit der Klägerin nur dann einen höheren Stundenlohn ab dem 01.07.2009 zu vereinbaren, wenn zu diesem Zeitpunkt ein gültiger bundeseinheitlicher Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe (vgl. Ziffer 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages) bzw. überhaupt tarifliche Vereinbarungen (vgl. Ziff. III Satz 2 der Änderungsvereinbarung), also auch ein entsprechender Lohntarifvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen, galt. Beides war, wie dargestellt, nicht der Fall. Dann aber entsprach es dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, nicht zuletzt auch um die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter zu erhalten, weiterhin, also über den 30.06.2009 hinaus, an dem in der Änderungsvereinbarung vom 12.03.2009 verabredeten Stundenlohn von 9,-- € brutto festzuhalten.
101bb)Dieses Anliegen der Beklagten war auch für die Klägerin, die am 01.07.2009 erst drei Monate bei der Beklagten beschäftigt war und deshalb besonders am Erhalt ihres Arbeitsplatzes interessiert war, zu erkennen. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Klägerin jedenfalls selbst nicht ernsthaft der Lohnabrechnung für Juli 2009, die weiterhin einen Stundenlohn von 9,-- € brutto vorsah, widersprochen hat. Sie hat vielmehr weitergearbeitet und erstmals selbst durch das Schreiben ihrer Gewerkschaft ver.di vom 13.10.2009 einen höheren Stundenlohn rückwirkend für die Monate Juni, Juli und August 2009 geltend gemacht.
102cc)Das hier gewonnene Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die "Betriebsvereinbarung zum Arbeitsvertrag" vom 11.09.2009, die gemäß ihrer Ziffer III ab diesem Tag "auf unbestimmte Zeit" gilt. Nach Ziffer II Einleitungssatz mit Ziffer II Nr. 1 dieser Betriebsvereinbarung ist ein Stundengrundlohn von 9,-- € brutto für den Fall vereinbart, dass eine Allgemeinverbindlichkeit für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten weder auf Bundes- noch auf Länderebene (sc.: mit einem höheren Stundengrundlohn) vorliegt. Diese Situation war in dem hier interessierenden Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.11.2009, wie oben dargestellt, gegeben.
103B.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
105Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
106R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
107Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
108R E V I S I O N
109eingelegt werden.
110Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
111Bundesarbeitsgericht
112Hugo-Preuß-Platz 1
11399084 Erfurt
114Fax: 0361 2636 2000
115eingelegt werden.
116Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
117Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1181.Rechtsanwälte,
1192.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1203.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
121In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
122Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
123* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
124gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Weyerstraßgez.: Zeise