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Legt ein Dienstordnungsangestellter zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. b DO AOK-R regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden (im Anschluss an BVerwG 11.10.2006 - 1 D 10/05 - NVwZ-RR 2008, 190, 191).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2010 - 7 Ca 6872/09 - abgeändert:
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagte in diesem Teil-Urteil verurteilt worden ist, an den Kläger 3.979,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 994,90 € seit dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09.2009 und weitere 994,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.10.2009 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der in zweiter Instanz entstandenen Kosten, bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten in dieser Instanz über die Zahlung von Besoldungsdifferenzen.
3Der 42-jährige, verheiratete Kläger, Vater von einem minderjährigen Kind, war bei der Beklagten, einer Krankenkasse, ab dem 01.03.1994 als Dienstordnungsangestellter auf Grund des Dienstvertrages vom 19.01./01.03.1994 tätig. Zuvor war er seit dem 19.07.1986 bei der Beklagten als "BAT-Angestellter" gemäß dem Arbeitsvertrag vom 21.07./13.08.1986 beschäftigt. Der Kläger wurde zuletzt nach der Besoldungsgruppe A 11 BBO besoldet. Dies entsprach zuletzt einer monatlichen Besoldung in Höhe von 3.327,55 € brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung.
4Der Kläger erkrankte im Jahre 2008 seelisch, was zu seiner Dienstunfähigkeit führte. In ihrer "Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung" vom 24.07.2008 an die Beklagte empfahl die Amtsärztin des Kreises Wesel, Frau Dr. L., eine schrittweise Wiedereingliederung. Ausweislich dieser Mitteilung waren Grundlagen der Beurteilung:
5- Internistischer Befundbericht Herr W. N., P. vom
616.03.06
7- Hausärztliche Bescheinigung durch Frau C., P. vom
821.05.08
9- Koloskopie-Befund durch W. N., P. vom 19.05.08
10- Fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung Dr. F., N. vom 25.06.08
11Am 04.03.2009 wurde der Kläger erneut amtsärztlich untersucht. In ihrer "Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung" vom 27.03.2009 teilte die Amtsärztin, Frau Dr. L., der Beklagten mit, dass der Kläger nach telefonischen Rücksprachen mit der Hausärztin, Frau C., und dem behandelnden Psychotherapeuten Herrn W.-L., P., ihrer Ansicht nach krankheitsbedingt und aufgrund der langen Fahrzeit bis auf weiteres nicht mehr als sechs Stunden pro Tag belastbar sei, so dass zurzeit Teildienstfähigkeit in diesem zeitlichen Rahmen bestehe. Bei einer wohnortsnahen Umbesetzung wäre wahrscheinlich eine Volldiensttätigkeit gegeben.
12Mit Schreiben vom 09.04.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seine wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit auf 73,17 v. H. (6 Stunden täglich) zu reduzieren. Gestützt würde diese Maßnahme durch das amtsärztliche Gutachten vom 27.03.2009. Am 05.05.2009 widersprach der Kläger der vorerwähnten Absicht der Beklagten.
13Unter dem 22.05.2009 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 27.03.2009 auf, seinen Dienst am 27.05.2009 wieder aufzunehmen.
14Mit Schreiben vom 25.05.2009 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten mit, dass ihr Mandant nicht dienstfähig sei, und regten eine erneute amtsärztliche Untersuchung an. Am 29.05.2009 beantragte der Kläger, ihn in den Ruhestand zu versetzen.
15Am 02.06.2009 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass ihr Vorstand am 26.05.2009 eine begrenzte Dienstfähigkeit mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 30 Stunden festgestellt habe und ihm daher ab dem 01.06.2009 nur eine verringerte Besoldung zustünde. Seit dem Monat Juni 2009 kürzte die Beklagte die monatliche Besoldung des Klägers um 994,90 € brutto.
16Laut einer ärztlichen Bescheinigung von Herrn Prof. Dr. med. E. E., Chefarzt des St.-K.-Hospital, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20.09.2010 befand sich der Kläger vom 29.05.2009 bis zum 01.06.2009 in tagesklinischer Behandlung und vom 02.06.2009 bis zum 26.06.2009 in vollstationärer Krankenhausbehandlung. Ausweislich der vorerwähnten Bescheinigung wurde damals bestätigt, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.07.2010 vorlag.
17Am 28.07.2009 wurde der Kläger wiederum amtsärztlich untersucht. Bei der Begutachtung wurde diesmal ein Psychiater hinzugezogen. In der "Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung" vom 15.09.2009 kommt Frau Dr. L. zu dem Ergebnis, dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers nicht zu rechnen und von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Mit Schreiben vom 28.09.2009 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 16.09.2009 (richtig: 15.09.2009) ihr Vorstand in seiner nächsten Sitzung über seinen - des Klägers - Antrag auf Versetzung in den Ruhestand beraten werde. Daraufhin versetzte der Vorstand der Beklagten den Kläger mit Wirkung zum 01.11.2009 in den Ruhestand.
18Mit seiner am 16.09.2009 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage hat der Kläger zunächst für die Monate Juni bis September 2009 monatlich eine Besoldungsdifferenz in Höhe von 994,90 € brutto - errechnet auf der Basis eines tatsächlichen Bruttomonatsgehalts in Höhe von 3.327,55 € und den gekürzten Bezügen wegen der Teildienstunfähigkeit in Höhe von monatlich 2.332,65 € - nebst Zinsen geltend gemacht. Mit einem beim Arbeitsgericht per Fax am 23.11.2009 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seine Klage um die Besoldungsdifferenz in Höhe von 994,90 € nebst Zinsen für den Monat Oktober 2009 erweitert. Mit einem weiteren, am 07.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger noch die Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Höhe von 9.911,48 € brutto nebst Zinsen verlangt.
19Der Kläger hat, soweit für diese Instanz von Interesse, im Wesentlichen geltend gemacht:
20Er sei auch im Zeitraum von Juni bis Oktober 2009 vollständig dienstunfähig gewesen. Die Festsetzung der Teildienstunfähigkeit sei zu Unrecht erfolgt. Dies ergebe sich auch aus dem Attest seiner Hausärztin, Frau C., vom 25.11.2009, wonach er vom 30.04.2009 bis zum 27.11.2009 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beklagte hätte Anlass gehabt, vor der Festsetzung seiner Teildienstunfähigkeit weitere Untersuchungen anzustellen.
21Der Kläger hat zuletzt beantragt,
221.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.979,60 € brutto nebst jeweils 5 % Zinsen p.A. über Basiszins aus jeweils 994,90 € seit dem 01.06, 01.07., 01.08., 01.09.2009 zu zahlen;
232.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 994,90 € nebst 5 % Zinsen über Basis p.A. seit dem 01.10.2009 zu zahlen;
243.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.911,48 € nebst 5 % Zinsen p.A. über Basiszins seit dem 04.12.2009 zu zahlen.
25Die Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:
28Die Verringerung der Arbeitszeit sei zu Recht erfolgt. Grundlage sei das damalige amtsärztliche Gutachten gewesen. Entscheidend sei, welche Erkenntnismöglichkeiten sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gehabt habe.
29Mit seinem am 23.03.2010 verkündeten Teil-Urteil hat das Arbeitsgericht, das am gleichen Tag den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 3) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt hat, der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
30Grundlage für die Herabsetzung der Arbeitszeit des Klägers könne nur § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG sein, wonach die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen sei. Der Beklagten obliege die materielle Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den Wegfall der Dienstbezüge und damit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begründen würden. Dabei komme es nach den allgemeinen Grundsätzen darauf an, ob objektiv die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG für eine begrenzte Dienstfähigkeit vorlägen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht maßgeblich, ob sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Herabsetzung der Arbeitszeit von einer begrenzten Dienstfähigkeit habe ausgehen können. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.1997 - 2 Z 7.97 - könne vorliegend nicht herangezogen werden, da es den Fall der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag betreffe. Die Beklagte habe keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die geeignet seien, von einer begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers von Juni bis Oktober 2009 auszugehen. Nach dem Gutachten der Amtsärztin vom 15.09.2009, das auf einer Untersuchung des Klägers am 28.07.2009 beruhe, sei dieser dauerhaft dienstunfähig. Das bedeute, dass er bereits am 28.07.2009 umfassend dienstunfähig gewesen sein müsse. Anhaltspunkte dafür, dass sich im Zeitraum vom 01.06. bis zum 28.07.2009 etwas Wesentliches an der Dienstunfähigkeit des Klägers geändert haben könne, seien nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass das Gutachten vom 15.09.2009 das fundiertere und daher auch zutreffende Gutachten sei.
31Gegen das ihr am 29.04.2010 zugestellte Teil-Urteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am 06.05.2010 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am 29.06.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
32Die Beklagte hat unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht:
33Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit solle abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen könne. In Verfolg des BeamtStG habe der Bundesgesetzgeber in § 45 BBG die begrenzte Dienstfähigkeit und in § 46 a BBG die "ärztliche Untersuchung" geregelt. Danach sei der Dienstherr verpflichtet, der entsprechenden Feststellung des Amtsarztes nachzukommen, wenn keine "zwingenden Gründe" entgegenstehen würden. Dementsprechend sei sie an das Gutachten vom 27.03.2009, das eine Teildienstfähigkeit des Klägers festgestellt habe, gebunden gewesen. Das Gutachten vom 16.09.2009 (richtig: 15.09.2009) stelle demgegenüber klar, dass sich hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers ab der letzten Untersuchung vom 04.03.2009, als der Kläger anlässlich des Gutachtens vom 27.03.2009 untersucht worden sei, etwas geändert habe. Im Übrigen sei die "Klageforderung" - wie in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2010 (Seite 9) näher ausgeführt - schon dem Grunde nach nicht nachvollziehbar.
34Die Beklagte beantragt zuletzt,
35das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2010
36- 7 Ca 6872/09 - abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie in diesem Teil-Urteil zur Zahlung der tenorierten Beträge verurteilt worden ist.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
39Der Kläger verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:
40Die Berufung sei bereits deshalb unzulässig, weil nicht deutlich werde, welchen Berufungsgrund die Beklagte annehme. Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet. Die Schlussfolgerung, dass er über den maßgeblichen Zeitraum hinweg umfassend dienstunfähig gewesen sei, sei zutreffend.
41Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
42E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
43A.
44Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf war deshalb abzuändern und die Klage des Klägers, soweit die Beklagte zur Zahlung der tenorierten Beträge verurteilt worden ist, abzuweisen.
45I.Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
461.Die Berufung ist gemäß § 61 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 517, 519 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) eingelegt worden.
472.Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berufung auch gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ordnungsgemäß begründet worden.
48a)Seit dem 01.01.2002 kann eine Berufung gemäß § 513 Abs. 1 ZPO i. d. F. des Art. 30 Nr. 14 ZPO-RG (BGBl. I S. 1887) nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Damit korrespondiert der notwendige Inhalt einer Berufungsbegründung nach den Bestimmungen in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO (BGH 28.05.2003 - XII ZB 165/02 - MDR 2003, 1192). Danach muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung oder deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, oder die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten, enthalten. Diese Anforderungen an eine Berufungsbegründung gelten gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren (vgl. BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 - AP Nr. 5 zu § 54 BMT-G II; BAG 14.10.2004 - 6 AZR 564/03 - AP Nr. 3 zu § 2 BAT SR 2 r; BAG 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40).
49b)Wie bereits unter der Geltung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. (vgl. nur BAG 16.06.2004 - 5 AZR 529/03 - EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 3) muss in der Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung stattfinden. Die Begründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40; BAG 14.07.2005 - 8 AZR 392/04 - EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 36). Es reicht für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - a. a. O.).
50c)Diesen Anforderungen genügt entgegen der Auffassung des Klägers die Berufungsbegründung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29.06.2010. Zentraler Angriffspunkt der Beklagten ist die Auffassung der Vorinstanz, dass es für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers nach § 27 Abs. 1 BeamtStG auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ankomme und deshalb - von der Vorinstanz näher begründet - aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 15.09.2009 bereits von der dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers seit dem 01.06.2009 auszugehen sei. Mit dieser Auffassung setzt sich die Berufungsbegründung der Beklagten eingehend auseinander und kommt zum gegenteiligen Ergebnis.
51II.Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
521.Die Klage des Klägers ist, soweit für diese Instanz von Interesse, zulässig.
53Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. DO-Angestellte werden wie die übrigen Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Damit erweist sich ihr Dienstverhältnis zu ihrer Anstellungskörperschaft als ein solches bürgerlich-rechtlicher Art mit der Folge, dass für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis der Zivilrechtsweg gegeben ist und gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind (BAG 07.04.1992 - 1 AZR 322/91 - AP Nr. 4 zu § 75 LPVG Niedersachsen; BAG 20.02.2008 - 10 AZR 440/07 - ZTR 2008, 323).
542.Die Klage ist jedoch bezogen auf die im angefochtenen Teil-Urteil des Arbeitsgerichts dem Kläger zugesprochenen Besoldungsdifferenzen für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.09.2009 in Höhe von 3.979,60 € brutto nebst Zinsen sowie für den Monat Oktober 2009 in Höhe von 994,90 € brutto nebst Zinsen unbegründet. Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz die begehrten Besoldungsdifferenzen in der vorgenannten Höhe für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 31.10.2009 nicht gemäß Besoldungsgruppe A 11 BBO (100 % - 73,17 %) i. V. m. § 7 Abs. 1 der "Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten der AOK Rheinland/Hamburg - die Gesundheitskasse" (künftig: DO AOK-R) in Kraft seit dem 01.07.2006, verlangen. Denn er war im vorgenannten Zeitraum nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 27.03.2009 begrenzt dienstfähig i. S. von § 27 Abs. 1 BeamtVG, und zwar zu sechs Stunden täglich, so dass er nur für diese Arbeitszeit einen Entgeltanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB hatte. Hieran vermochte entgegen der Auffassung der Vorinstanz das erneute amtsärztliche Gutachten vom 15.09.2009, das dem Kläger Dienstunfähigkeit attestiert, nichts zu ändern.
55a)Der Kläger war in dem streitbefangenen Zeitraum kein Beamter, sondern DO-Angestellter und insofern der DO AOK-R unterworfen. Dienstordnungen von Sozialversicherungsträgern sind dem öffentlichen Recht angehöriges, gesetzesvollziehendes autonomes Satzungsrecht, das kraft seiner Normwirkung zwingend die Arbeitsverhältnisse der von der Dienstordnung erfassten Angestellten gestaltet, ohne dass es dazu übereinstimmender Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien bedarf. Der Anstellungsvertrag hat nur die Wirkung, den Angestellten der Dienstordnung zu unterstellen. Ist die Unterstellung erfolgt, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 29.09.2004 - 10 AZR 88/04 - ZTR 2005, 216; BAG 22.07.2010 - 6 AZR 82/09 - Rz. 11 juris).
56b)Nach § 7 Abs. 1 DO AOK-R richtet sich die Besoldung der DO-Angestellten der Beklagten nach der Besoldungsgruppe, die der Dienstvertrag festlegt, und im Übrigen nach den für die Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften.
57c)Nach § 15 DO AOK-R steht der Kläger als Angestellter auf Lebenszeit in einem Dienstverhältnis zur Beklagten, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht. Nach § 20 Abs. 1 lit. b DO AOK-R richtet sich der Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand sowie die erneute Berufung in das Arbeitsverhältnis entsprechend bzw. sinngemäß nach den jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte. Danach bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. b DO AOK-R, dass, sofern Zweifel über die Dienstunfähigkeit des DO-Angestellten bestehen, dieser verpflichtet ist, sich nach Weisung der Dienstvorgesetztenstelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
58d)Allerdings soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). In diesem Fall ist die Arbeitszeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten gemäß § 20 Abs. 1 lit. b DO AOK-R entsprechend für die DO-Angestellten der Beklagten.
59aa)Legt der Beamte bzw. der DO-Angestellte zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen (hier: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) behandelnder Privatärzte vor, kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG). Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um ärztliche Befunde zu überprüfen. Bestehen ungeachtet der Vorlage der Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Anhaltspunkte für die Dienstfähigkeit des Beamten bzw. Arbeitsfähigkeit des DO-Angestellten, kann ihm der Dienstherr bzw. der Arbeitgeber gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG aufgeben, die Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit durch die Stellungnahme eines Amtsarztes nachzuweisen (vgl. BVerwG 11.10.2006 - 1 D 10/05 - NVwZ-RR 2008, 190, 191).
60bb)Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der u. U. bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (BVerwG 09.10.2002 - 1 D 3/02 - Rz. 22 juris; BVerwG 11.10.2006 - 1 D 10/05 - NVwZ-RR 2008, 190, 191 f.). Entsprechendes gilt für DO-Angestellte und ihrem Arbeitgeber.
61cc)Die Frage des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber privatärztlichen Beurteilungen stellt sich nur, wenn beide in medizinischen Fragen inhaltlich voneinander abweichen. Eine solche Abweichung setzt voraus, dass das privatärztliche Attest die Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit enthält; nämlich die Behandlungsdauer, die Diagnose und die Therapie. Davon ausgehend kann sie nur vorliegen, wenn sich die Beurteilungen auf dasselbe Krankheitsbild zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums beziehen. Der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen kann naturgemäß nicht zur Entscheidung über die Dienstfähigkeit herangezogen werden, wenn keine Aussage eines Amtsarztes zu einer vom Privatarzt bescheinigten Erkrankung vorliegt (BVerwG 11.10.2006 - 1 D 10/05 - NVwZ-RR 2008, 190, 192).
62d)Vorliegend steht entgegen der Auffassung der Vorinstanz fest, dass von einer für die Beklagte erkennbaren Dienstunfähigkeit des Klägers erst aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 15.09.2009 und der damit verbundenen Versetzung des Klägers in den Ruhestand (vgl. § 34 Abs. 2 LBG) mit Wirkung vom 01.11.2009 auszugehen ist. Denn das vorhergehende amtsärztliche Gutachten vom 26.03.2009, das dem Kläger eine begrenzte Dienstfähigkeit i. S. von § 27 Abs. 1 BeamtStG bescheinigte, war bis zur Erstellung des neuen Gutachtens für die Beantwortung der Frage, ob bei dem Kläger begrenzte Dienstfähigkeit ab dem 01.06.2009 vorlag, verbindlich.
63aa)Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 26.03.2009 keine Divergenz der Beurteilung hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers zwischen diesem Gutachten und der Diagnose der Hausärztin, Frau C., und des behandelnden Psychotherapeuten feststellen lässt.
64(1.)Die Amtsärztin, Frau Dr. L., hat in ihrem Gutachten (Seite 2 oben) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach telefonischen Rücksprachen mit der Hausärztin - am 20.03.2009 - und dem behandelnden Psychotherapeuten des Klägers, Herrn W.-L. - am 11.03.2009 - der Kläger krankheitsbedingt und aufgrund der langen Fahrzeit bis auf weiteres nicht mehr als sechs Stunden pro Tag belastbar sei. Frau C. hat selbst in ihrem "Hausärztliches Attest zur Vorlage bei der Krankenkasse" vom 16.03.2009 bescheinigt, dass im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung des Klägers aus ärztlicher Sicht seine tägliche Arbeitszeit mit sechs Stunden fortgesetzt werden könne, weiterhin für die Dauer von sieben Wochen bis zum 30.04.2009 einschließlich.
65(2.)Soweit der Kläger die Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachten vom 26.03.2009 damit anzweifelt, die diesem Gutachten zu Grunde liegende Untersuchung sei ohne Hinzuziehung eines Psychiaters oder Psychologen erfolgt, ist er zunächst auf das vorerwähnte Telefonat zwischen Frau Dr. L. und Herrn W.-L. zu verweisen. Aber selbst wenn ein Psychiater oder Psychologe den Kläger im Zusammenhang mit der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 26.03.2009 selbst untersucht hätte, stände damit nicht fest, dass das vorerwähnte amtsärztliche Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst haben in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 25.05.2005 angeregt, dieser solle erneut amtsärztlich untersucht werden; die Gesundheitsverhältnisse hätten sich verschlechtert. Der Kläger ging also selbst zum damaligen Zeitpunkt davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt seiner am 04.03.2009 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung verändert habe. Im Übrigen hat sich der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigung von Herrn Prof. Dr. med. E. vom 02.06. bis 26.06. stationär im St. K.-Hospital, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, behandeln lassen, wobei ihm seinerzeit bestätigt worden ist, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.07.2010 vorgelegen habe.
66(3.)Schließlich kann auch nicht wegen des Umstands, dass der Kläger ausweislich des von Frau C. am 25.11.2009 erstellten "Hausärztliches Attest zur Vorlage beim Rechtsanwalt" und ausweislich der Bescheinigung von Herrn Dr. med. E. vom 26.06.2009 in der Zeit vom 30.04.2009 bis zum 20.08.2009 fast durchgehend arbeitsunfähig war, das amtsärztliche Gutachten vom 26.03.2009 angezweifelt werden. Der hier in Rede stehende Begriff der "dauernden" Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher (dienstrechtlicher) Art. Er stellt dabei nicht allein auf die Person des Beamten bzw. auf Art und Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab. Vielmehr sind letztlich die Auswirkungen der jeweiligen Erkrankung auf die Fähigkeit, die Dienstpflichten weiter zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Das bedeutet zugleich, dass es jedenfalls nicht in allen Fällen auf die Erhebung exakter und zutreffender medizinischer Befunde ankommt, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte nach seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, weil auf absehbare Zeit eine Behebung i. S. einer nachhaltigen Besserung seines Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und stets ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Dienstunfähigkeit dar (BVerwG 16.10.1997 - 2 C 7/97 - Rz. 15 juris; OVG Münster 29.10.2009 - 1 A 3598/07 - Rz. 57 juris m. w. N. in Rz. 58).
67bb)Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es vorliegend allein darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Herabsetzung der Arbeitszeit des Klägers auf sechs Stunden täglich mit Wirkung vom 01.06.2009 von einer begrenzten Dienstunfähigkeit i. S. von § 27 Abs. 1 BeamtStVG auszugehen war. Denn diese ist Voraussetzung für die vorerwähnte Herabsetzung der Arbeitszeit des Klägers. Es liegt in der Natur der Sache, dass, sofern das erstellte amtsärztliche Gutachten, wie vorliegend, nicht angreifbar ist, der Gesundheitszustand des Dienstordnungsangestellten zur Zeit der Untersuchung des Amtsarztes hinsichtlich der Dienstunfähigkeit bzw. begrenzten Dienstunfähigkeit maßgeblich sein muss. Dementsprechend kann die Grundlage für die Entscheidung des Arbeitgebers, hier der Beklagten, die Arbeitszeit des Dienstordnungsangestellten, hier des Klägers, herabzusetzen, nur das zuvor erstellte amtsärztliche Gutachten sein. Hieran kann also ein späteres amtsärztliches Gutachten, das aufgrund einer neuen ärztlichen Untersuchung erstellt worden ist, nichts ändern, zumal sich der Gesundheitszustand des Beamten bzw. des Dienstordnungsangestellten in der Zwischenzeit - wie im Streitfall - verschlechtert haben kann.
68cc)Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es auch nicht nötig, "um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten" auf den Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit bzw. begrenzten Dienstfähigkeit abzustellen. Der Dienstordnungsangestellte hat, nachdem ihm aufgrund der amtsärztlich festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit die geschuldete Arbeitszeit herabgesetzt worden ist, die Möglichkeit, umgehend die amtsärztlich attestierte begrenzte Dienstfähigkeit im Wege einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG mit dem Antrag festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, seine Dienstleistung zu der herabgesetzten Arbeitszeit zu erbringen, anzuzweifeln mit dem Argument, in Wahrheit liege uneingeschränkte Dienstunfähigkeit vor. Dies hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit unterlassen.
69B.
70Da ein Teil des Rechtsstreits, nämlich die Klage betreffend die von dem Kläger begehrte Urlaubsabgeltung, noch in erster Instanz anhängig ist, konnte nach der erfolgreichen Berufung der Beklagten nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG über die Kosten des Rechtsstreits entschieden werden. Diese Entscheidung war dem Schluss-Urteil erster Instanz vorzubehalten.
71Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
72R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
73Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
74R E V I S I O N
75eingelegt werden.
76Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
77Bundesarbeitsgericht
78Hugo-Preuß-Platz 1
7999084 Erfurt
80Fax: 0361 2636 2000
81eingelegt werden.
82Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
83Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
841.Rechtsanwälte,
852.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
863.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
87In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
88Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
89* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
90gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Kühlgez.: Dahmen