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Zur Frage, ob die Stelle einer Architektin in der zentralen Liegenschaftsverwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland einen "akademischem Zuschnitt" i.S.d. Berufsgruppe 6.1. des allgemeinen Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF a.F. (AVGP) hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2009 - 8 Ca 8045/08 - abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der Beklagten nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5 der §§ 10, 13 BAT-KF in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung zu vergüten ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.247,45 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB gemäß folgender Zinsstaffel zu zahlen:
aus 4.926,43 € seit dem 21.01.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.02.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.03.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.04.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.05.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.06.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.07.2009
aus weiteren 288,57 € seit dem 16.08.2009
aus weiteren 301,03 € seit dem 16.09.2009.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie über die Zahlung sich daraus ggf. ergebender Vergütungsdifferenzen.
3Die Klägerin ist seit dem 15.09.2003 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.09.2003 (Blatt 14 f. d.A.) bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Fachrichtung Architektur an der Universität Dortmund absolviert und verfügte schon bei ihrer Einstellung über eine langjährige Berufserfahrung als selbständige Architektin.
4Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die "Ordnung über die Anwendung des Bundes-Angestellten Tarifvertrages" (BAT-Anwendungsordnung - BAT-AO) vom 26. Juni 1986 in der jeweils geltenden Fassung sowie die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland geschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
5Zu Beginn des Rechtsstreits waren die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in der von Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.01.2009 als Anlage 2 vorgelegten Stellenbeschreibung in der Fassung vom 24.01.2007 (Blatt 79 ff. d. A.) festgehalten. Seit Mitte des Jahres 2009 gilt eine mit der Berufungsbegründung als Anlage 3 vorgelegte überarbeitete Fassung der Stellenbeschreibung (Bl. 247 ff. d.A.). Unter den Parteien ist unstrittig, dass die Stellenbeschreibungen, wegen deren Einzelheiten auf die vorgelegten Kopien verwiesen wird, die Tätigkeiten der Klägerin sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der jeweils genannten Zeitanteile richtig wiedergeben. Die Parteien streiten jedoch darüber, welche Eingruppierung sich hieraus ergibt.
6Gemäß Arbeitsvertrag wurde die Klägerin als technische Mitarbeiterin eingestellt und in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 4.3.13 des allgemeinen Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF a.F. (AVGP) eingruppiert.
7Nach der von Klägerseite auszugsweise vorgelegten Kopie (Bl. 28 ff. d.A.) sieht der AVGP unter Abschnitt 4 folgende Berufsgruppen und Tätigkeitsmerkmale vor:
8"4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
9...
104.3. Techniker
11...
124.3.13. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 11 heraushebt."
13In Fallgruppe 4.3.11 sind technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 9 heraushebt, in Fallgruppe 9 wiederum technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung.
14Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde der BAT-KF zum Zwecke der Angleichung an das System des TVöD neu gefasst. Seither gelten anstelle der ehemaligen Vergütungsgruppen sog. Entgeltgruppen. Zudem wurde der AVGP durch den allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP) abgelöst, der sich jedoch im Hinblick auf die hier strittigen Fragen nicht vom AVGP unterscheidet. Mit Einführung der Entgeltgruppensystematik wurde die Klägerin im Januar 2008 aufgrund der "Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF" (Übergangsregelung) in Entgeltgruppe 12, Stufe 5 des BAT-KF n. F. eingruppiert.
15Damit war die Klägerin nicht einverstanden.
16Sie hat zunächst außergerichtlich und sodann mit der am 12.11.2008 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage die Auffassung vertreten, sie sei in Entgeltgruppe 14, Stufe 5 AEGP eingruppiert. Die vom Abschnitt 4 AVGP bzw. AEGP erfassten Berufe bzw. Tätigkeiten seien solche, bei denen herkömmlich der handwerklich-technische Aspekt im Vordergrund stehe. Dies gelte auch für die unter Ziff. 4.3. erfasste Berufsgruppe der "Techniker". Wie sich aus den Anmerkungen zu diesem Abschnitt ergebe, reiche es für diese Berufsgruppe aus, wenn der Arbeitnehmer eine technische Schule besucht habe. Demgegenüber sei die Klägerin seit ihrer Einstellung in der zentralen Liegenschaftsverwaltung mit Tätigkeiten betraut, die herkömmlich und üblicherweise von Architekten mit entsprechender Hochschulausbildung ausgeübt würden. Dies ergebe sich signifikant aus dem Umstand, dass ihre Tätigkeiten bei der Beklagten überwiegend solche seien, die sich den sogenannten Leistungsbildern" der Leistungsphasen im Sinne von § 15 Abs. 2 HOAI zuordnen ließen bzw. diesen entsprächen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 16.01.2009 (Bl. 72 ff. d.A.) und die mit diesem Schriftsatz als Anlage 4 vorgelegte Aufgabenbeschreibung (Bl. 83 ff. d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz der Klägerseite vom 18.02.2009 nebst Anlage verwiesen (Bl. 122 ff. d.A.).
17Damit sind nach Auffassung der Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Ziffer 6.1 AVGP bzw. AEGP erfüllt.
18Unter der Berufsgruppe 6.1 sieht der AVGP für "Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit" eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II vor.
19In den Anmerkungen zu diesem Abschnitt heißt es:
20"1Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert. Die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter müssen solche sein, wie sie üblicherweise von Mitarbeitern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung" ausgeübt werden.
212Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung] einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, daß für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. vorgeschrieben ist."
22Angesichts dessen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, richtigerweise von Beginn ihrer Tätigkeit an in die Vergütungsgruppe II eingruppiert gewesen zu sein. Hieraus folge nach Inkraftreten des BAT-KF n. F. und der maßgeblichen Überleitungsvorschriften ihre nunmehrige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14, Stufe 5. Wegen der Berechnung der hieraus abgeleiteten rückständigen Vergütungsansprüche wird auf den Schriftsatz vom 16.01.2009 (Bl. 72 ff. d.A.) sowie die als Anlage 1 zu diesem Schriftsatz vorgelegte Vergütungsaufstellung (Bl. 76 f. d.A.) verwiesen.
23Die Klägerin hat beantragt,
241.festzustellen, dass sie für ihre Tätigkeit bei der Beklagten - seit Inkrafttreten des BAT-KF n. F. - in die sich aus den Überleitungsregelungen dieses Tarifvertrages ergebende Entgeltgruppe 14 (Stufe 5) dieses Tarifvertrages einzugruppieren ist,
252.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.215,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unschlüssig. Dem Tatsachenvortrag sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin überwiegend um Architektentätigkeiten handele, für die eine Hochschulausbildung nicht nur nützlich oder erwünscht, sondern überwiegend erforderlich sei. Die Stelle der Klägerin sei von Anfang an als die einer Dipl.-lng. (FH) ausgeschrieben gewesen und die von ihr verrichtete Tätigkeit eine solche einer Dipl.-lng./Architektin (FH). Die ausgeübten Tätigkeiten würden in vergleichbarem Umfang und vergleichbarer Schwierigkeit auch von anderen Architektinnen und Architekten mit Fachhochschulabschluss verrichtet. Diese mit der Klägerin vergleichbaren Architektinnen und Architekten seien tarifgerecht in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Lediglich die Dezernatsleitung und deren Stellvertretung seien in die von der Klägerin geforderte Entgeltgruppe eingruppiert, weil für diese Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulausbildung in Kombination mit der Ausbildung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst (2. Staatsexamen) erforderlich sei.
29Tätigkeiten gemäß der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) gehörten selbstverständlich zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der vorstehend im Bau- und Liegenschaftsdezernat der Beklagten tätigen Architektinnen/Architekten (Fachhochschule), ohne dass damit eine Tätigkeit ausgeübt werde, die eine wissenschaftliche Hochschulausbildung notwendig mache. Auch die Bearbeitung von Bauanträgen stelle keine Architektentätigkeit dar, die zwingend eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich mache. Bauanträge würden üblicherweise von Architektinnen/Architekten (FH) bearbeitet. Der überwiegende Teil der Architekten/Architektinnen in heutiger Zeit sei ohnehin Absolventin/Absolvent der Fachhochschule und verfüge über keine wissenschaftliche Hochschulausbildung. Soweit die Klägerin pauschal darauf verweise, dass sie Tätigkeiten ausübe, wie sie üblicherweise von - freiberuflich tätigen - Architekten bei Bauvorhaben ausgeführt würden, übersehe sie, dass es sich bei dieser Architektentätigkeit nicht um solche Tätigkeiten handele, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung zwingend erforderten, sondern von jedem Architekten mit Fachhochschulausbildung nicht nur üblicherweise verrichtet würden, sondern auch verrichtet werden könnten.
30Selbst wenn aber die Klägerin in die Entgeltgruppe 14 AVGP einzugruppieren wäre, sei nicht Stufe 5, sondern Stufe 4 zutreffend. Für die Ermittlung des Vergleichsentgelts und der Stufenzuordnung gemäß §§ 3 und 4 der Übergangsregelung sei zunächst eine fiktive Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II nach dem bis zum 30.06.2007 geltenden Recht Voraussetzung. Gemäß § 27 Abschnitt A Abs. 2 BAT-KF a.F. erhielten Angestellte bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II die Grundvergütung der nächsten niedrigeren Stufe. Dies müsse auch bei der Überleitung berücksichtigt werden.
31Mit Urteil vom 29.04.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass sie eine ihrer Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe oder noch ausübe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 189 ff. d.A.).
32Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil.
33Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei hinreichend substantiiert zu den Grundlagen der begehrten Eingruppierung vorgetragen worden. Richtig sei, dass in gewissem Umfang zur Beschreibung der Tätigkeiten der Klägerin Begrifflichkeiten verwandt worden seien, wie sie in der HOAI zur Beschreibung der Tätigkeiten von Architekten im Rahmen der sog. - honorarrechtlich bedeutsamen - "Leistungsphasen" i.S.v. § 15 HOAI verwendet würden. Abgesehen davon, dass diese Begrifflichkeiten näher erläutert worden seien, handele es sich bei den sog. "Leistungsbildern" und den weiteren Begrifflichkeiten um gängige, allgemein verbreitete und in Fachkreisen geläufige und bekannte Begrifflichkeiten, die bestimmte damit verbundene "Einzeltätigkeiten" des Architekten implizierten. Die Beklagte habe diese Begrifflichkeiten selbst in den verschiedenen Versionen der Stellenbeschreibung verwendet, so dass jedenfalls sie damit etwas anzufangen wisse.
34Soweit das Arbeitsgericht bemängele, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, welche Kenntnisse oder Fähigkeiten ihr Architekturstudium vermittelt habe, seien diesbezügliche Darlegungen allein deshalb unterblieben, weil man davon ausgegangen sei, dass der wesentliche Inhalt eines Architekturstudiums oder das "Berufsbild" eines Architekten allgemein- und jedenfalls gerichtsbekannt sei. Wegen des nunmehrigen vorsorglichen Vortrags der Klägerseite zu Berufsbild und typischem Aufgabenbereich eines Architekten sowie der im Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen (Bl. 222 ff. d.A.).
35Die Klägerin bringt vor, eben diese durch das Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten seien nötig, um die Tätigkeit bei der Beklagten sachgerecht ausüben zu können. Zwar könne es sein, dass bestimmte "Einzeltätigkeiten" der Klägerin - z.B. solche im Rahmen des "kleinen Bauunterhalts" - isoliert betrachtet auch von einem Mitarbeiter mit einer nur "technischen Ausbildung" i.S.v. Berufsgruppe 4 AVGP sachgerecht ausgeübt werden könnten. Technische Ausbildungen in diesem Sinne seien jedoch stets "gewerkbezogen". Ein derart ausgebildeter Mitarbeiter sei daher nur dann in der Lage, die Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, wenn es sich um Problemstellungen (Mängel, Schäden, Instandsetzungsmaßnahmen o.ä.) handelte, die gerade sein Gewerk beträfen. Die Klägerin hingegen solle nach dem ihr übertragenen Aufgaben- und Wirkungskreis gerade in der Lage sein, alle erdenklichen bzw. in concreto auftauchenden Problemstellungen in baulicher Hinsicht bezüglich der Liegenschaften der Beklagten fach- und sachgerecht und im wesentlichen eigenständig und eigenverantwortlich zu bearbeiten und zu beurteilen sowie die gebotenen Maßnahmen zu veranlassen. Dies erfordere eine universelle, akademisch fundierte Kenntnis des Bauwesens, wie sie nur ein entsprechendes Studium vermitteln könne.
36Dem stehe nicht entgegen, dass auch Architekten mit einem Fachhochstudium dererlei Tätigkeiten verrichten oder ggf. auch in der Lage wären, die hier in Rede stehenden Tätigkeiten auszuüben. Der Fachhochschulstudiengang im Bereich "Architektur" sei erst ca. in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts eingeführt worden. Die Lehrinhalte eines solchen Fachhochschulstudiums und die eines Hochschulstudiums seien in etwa gleichartig; möglicherweise sei das Hochschulstudium etwas "breiter angelegt" und lege einen größeren Schwerpunkt auf die "gestalterisch/ästhetischen" Aspekte. Hierauf komme es jedoch nicht an, weil sowohl nach dem AVGP als auch nach dem AEGP Mitarbeiter, die auf Grund ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen Tätigkeiten ausübten, die üblicherweise von Mitarbeitern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung ausgeübt würden, ebenfalls nach den Merkmalen der Berufsgruppe 6 AVGP bzw. AEGP eingruppiert seien.
37Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf die zwischenzeitlich fällig gewordenen Differenzvergütungsansprüche erweitert. Danach verlangt sie nunmehr rückständige Vergütungsdifferenzen für die Zeit von August 2007 bis September 2009. Wegen der Berechnung wird auf die mit der Berufungsbegründung vorgelegte aktualisierte Vergütungsaufstellung (Bl. 273 ff. d.A.) sowie die ergänzenden Darlegungen auf Seite 6 f. des Schriftsatzes vom 24.11.2009 (Bl. 305 f. d.A.) nebst Anlage verwiesen.
38Die Klägerin beantragt zuletzt,
39das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2009 - 8 Ca 8045/08 - abzuändern und wie folgt zu entscheiden:
401.Es wird festgestellt, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der Beklagten nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5 der §§ 10, 13 BAT-KF in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung zu vergüten ist.
412.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.247,45 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB gemäß folgender Zinsstaffel zu zahlen:
42aus 4.926,43 € seit dem 21.01.2009
43aus weiteren 288,57 € seit dem 16.02.2009
44aus weiteren 288,57 € seit dem 16.03.2009
45aus weiteren 288,57 € seit dem 16.04.2009
46aus weiteren 288,57 € seit dem 16.05.2009
47aus weiteren 288,57 € seit dem 16.06.2009
48aus weiteren 288,57 € seit dem 16.07.2009
49aus weiteren 288,57 € seit dem 16.08.2009
50aus weiteren 301,03 € seit dem 16.09.2009.
51Die Beklagte beantragt,
52die Berufung zurückzuweisen.
53Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
54Ausgangspunkt für die vorzunehmende Prüfung könne nur sein, welche Tätigkeiten der Klägerin positiv der wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprächen, also einen akademischen Zuschnitt" hätten. Die Tätigkeiten müssten dazu die Fähigkeit erfordern, Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln, wie es eine akademische Hochschulausbildung erst ermögliche. Die Hochschulausbildung müsse das adäquate, zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel sein. Dies sei nicht der Fall, wenn - wie vorliegend - Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichten, die auch ein Fachhochschulstudium vermittele. Die in der Stellenbeschreibung im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten erforderten aber sämtlich keine akademische Hochschulausbildung, sondern entsprächen der Ausbildung und dem klassischen Tätigkeitsbild eines Fachhochschulingenieurs. Die der wissenschaftlichen Hochschulausbildung eigene Erweiterung des Studiums in der Tiefe und Breite sei hierfür nicht notwendig und erforderlich. Dies erweise sich auch praktisch dadurch, dass sämtliche vergleichbare Stellen der Beklagten mit Fachhochschulabsolventen besetzt seien.
55Wegen des Vorbringens der Beklagten zu den Berechnungen und der aus ihrer Sicht unzutreffenden Stufenzuordnung der Klägerseite wird auf die Seiten 9 ff. der Berufungsbeantwortung (Bl. 287 ff. d.A.) verwiesen.
56Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.
57E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
58I.
59Die Berufung ist zulässig, denn sie genügt den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.
60II.
61Die Berufung ist auch in der Sache begründet.
62Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
631. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Feststellung, dass sie aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit gemäß Entgeltgruppe 14, Stufe 5 der §§ 10, 13 BAT-KF in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung zu vergüten ist.
64a) Gemäß § 10 Abs. 1 BAT-KF n. F. richtet sich die Eingruppierung der Mitarbeitenden grundsätzlich nach den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (AEGP). Unter § 10 Abs. 2 Satz 2 BAT-KF n. F. ist des Weiteren geregelt, dass die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die - für sich genommen - die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
65Wie das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, hat die Klage deshalb Erfolg, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der von der Klägerin reklamierten Entgeltgruppe 14 erfüllen (§ 10 Abs. 2 BAT-KF n.F.).
66Zu beachten ist allerdings, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt der Überleitung in die neue Eingruppierungssystematik des BAT-KF in der zum 01.07.2007 geltenden Fassung in einem Arbeitsverhältnis befand, weshalb in ihrem Fall die Übergangsregelung anzuwenden ist. Aufgrund der gemäß § 2 Übergangsregelung geltenden Überleitungstabelle ist die Klägerin deshalb in Entgeltgruppe 14 eingruppiert, wenn sie nach den zuvor geltenden Regelungen des BAT-KF a.F. in Vergütungsgruppe II mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib eingruppiert war.
67Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
68Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BAT-KF a.F. i.v.m. Ziffer 6.1 AVGP war die Klägerin in Vergütungsgruppe II eingruppiert, weil im Rahmen ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die unter Ziffer 6.1 AVGP definierten Anforderungen erfüllten (und auch weiterhin erfüllen). Zudem war unter Ziffer 6.2 Buchst. a) oder b) AVGP der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib vorgesehen.
69aa) Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Sie hat ein wissenschaftliches Hochschulstudium in der Fachrichtung Architektur an der Universität Dortmund mit Diplomabschluss abgeschlossen.
70bb) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ferner davon auszugehen, dass die Klägerin auch mit einer der wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechenden Tätigkeit i.S. von Ziffer 6.1 AVGP betraut war.
71(1) Nach der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichbaren Fragestellungen des BAT ist von einer der konkreten wissenschaftlichen Hochschulbildung "entsprechenden Tätigkeit" des jeweiligen Angestellten auszugehen, wenn diese einen sog. akademischen Zuschnitt hat. Das ist der Fall, wenn sie schlechthin die Fähigkeit erfordert, als einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein (BAG vom 08.09.1999 - 4 AZR 688/98; BAG vom 21.10.1998 - 4 AZR 629/97; BAG vom 20.09.1995 - 4 AZR 413/94; BAG vom 23.05.1979 - 4 AZR 576/77; BAG vom 18.05.1977 - 4 AZR 18/76, allesamt vollständig dokumentiert bei juris).
72Das Berufungsgericht stimmt dem Arbeitsgericht nicht nur in der Anknüpfung an diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu, sondern teilt auch die weitergehende Überlegung, dass die Antwort auf die Frage, ob die Klägerin eine der Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, nur durch einen wertenden Vergleich möglich ist, mit dem aufgezeigt wird, welche über die eines Technikers hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben der Klägerin nicht nur nützlich oder wünschenswert, sondern im vorstehenden Sinne erforderlich sind. Denn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Vergütungsgruppe liegt bei der Klägerin der Eingruppierungsfeststellungsklage. Das gilt unzweifelhaft auch für das Merkmal "mit entsprechender Tätigkeit" (vgl. BAG vom 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 und BAG vom 21.10.1998 - 4 AZR 629/97 a.a.O.).
73Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin ihre Darlegungslast jedoch jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfüllt.
74(a) Die Klägerin weist mit der Berufung zutreffend darauf hin, dass unter den Parteien nicht strittig ist, welche Tätigkeiten die Klägerin mit welchen zeitlichen Anteilen ausübt und in welche Arbeitsvorgänge sich diese gruppieren. Die Parteien gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass die zu Beginn des Rechtsstreits maßgebliche Stellenbeschreibung in der Fassung vom 24.01.2007 (Blatt 79 ff. d. A.) die Verhältnisse ebenso zutreffend wiedergibt, wie die seit Mitte des Jahres 2009 geltende überarbeitete Fassung der Stellenbeschreibung (Bl. 247 ff. d.A.), die sich von der vorherigen lediglich in einer präziseren Beschreibung der Tätigkeiten und einer abweichenden Gewichtung der daraus resultierenden Arbeitsvorgänge unterscheidet.
75(b) Auf Basis dieses unstrittigen Sachverhalts und des weiteren Sachvortrags der Klägerin ist für die Entscheidung des Rechtsstreits davon auszugehen, dass jeweils mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen und auch noch anfallen, die für sich genommen die unter Ziffer 6.1 AVGP definierten Anforderungen erfüllen.
76(aa) Nach der vormals geltenden Stellenbeschreibung ergibt sich dies allein schon in Ansehung des mit 50 % der Arbeitszeit veranschlagten Arbeitsvorgangs "Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung". Auf Basis der seit Mitte 2009 geltenden Stellenbeschreibung ergibt sich das selbe Resultat aus der Zusammenrechnung der Zeitanteile der Arbeitsvorgänge "Bauunterhaltung" (36%), "Planung / Bauleitung / Bauherrenvertretung" (26 %) und "Beratung von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen für Architekten- und Ingenieurverträge" (30 %).
77Nach dem unstrittigen Inhalt der Stellenbeschreibungen sind die genannten Arbeitsvorgänge durch die sich wie ein roter Faden durch nahezu alle aufgelisteten Einzeltätigkeiten ziehende Anforderung geprägt, die unterschiedlichsten, gewerkeübergreifenden Maßnahmen der Erstellung, Erhaltung und Instandsetzung verschiedenster Gebäude und Anlagen sach- und fachgerecht über die jeweiligen Phasen ihrer Planung und Realisierung hinweg zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen. Es erscheint der Kammer plausibel, dass diese prägende Aufgabe ein Wissen und Können auf dem gesamten Gebiet des Bauwesens und der Architektur erfordert, welches über die Kompetenzen hinausgeht, die üblicherweise ein Techniker für sein jeweiliges Fachgebiet besitzt. Hier zeigt sich ein maßgeblicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.1977 zugrunde lag. Dem dortigen Kläger hatte das Bundesarbeitsgericht den von ihm reklamierten "akademischen Zuschnitt" seiner Tätigkeit abgesprochen, weil er nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Erledigung seiner Aufgaben nur Kenntnisse auf dem Gebiet der Devisenüberwachung und damit lediglich auf eng begrenzten Teilgebieten des Rechts und der Betriebswirtschaft benötige, so daß die Hochschulausbildung des dortigen Klägers in den Wissenschaftsgebieten der Volks- und Betriebswirtschaft sowie der Rechtswissenschaft gegenständlich weit über das hinausgehe, was er bei seiner Tätigkeit als fachliches Wissen und Können einzusetzen habe (BAG vom 18.05.1997 - 4 AZR 8/76, a.a.O.).
78Im hiesigen Fall verhält es sich genau umgekehrt.
79Die Klägerin ist zur Verrichtung ihrer Tätigkeit zwingend auf übergreifende Kenntnisse angewiesen. Denn ohne solch übergreifende Kenntnisse ließen sich die Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen den vielfältigen Fragestellungen, die das Bauwesen auf den verschiedenen zu koordinierenden Fachgebieten mit sich bringt, nicht überschauen und dem gemäß von der Klägerin auch nicht selbständig lösen. Die Vermittlung solch übergreifender Kenntnisse ist aber nicht nur nach den nachvollziehbaren und als solche von Beklagtenseite auch nicht bestrittenen Darlegungen der Klägerin, sondern auch nach dem Verständnis der Berufungskammer gerade Gegenstand des Architekturstudiums.
80(bb) Dem hat die Beklagte nichts entgegengehalten, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
81Im Ergebnis kapriziert sich die Beklagte auf den vorgeblichen Unterschied zwischen einem Studium der Architektur an einer Universität und an einer Fachhochschule, indem sie zugesteht und sogar maßgeblich darauf abstellt, dass für die Erfüllung der Aufgaben der Klägerin der erfolgreiche Abschluss eines Architekturstudiums an einer Fachhochschule genüge, ein Absolvent bzw. eine Absolventin der Fachhochschule aber über keine wissenschaftliche Hochschulausbildung verfüge.
82Diese Unterscheidung vermag das Berufungsgericht schon nicht im Ansatz, erst recht aber nicht im Hinblick auf die von Beklagtenseite daraus abgeleiteten Konsequenzen nachzuvollziehen.
83Die rechtlichen Rahmenbedingungen lassen einen Unterschied zwischen Fachhochschule und "wissenschaftlicher Hochschule" in dem von Beklagtenseite verfochtenen Sinne nicht erkennen. Im Gegenteil:
84Nach Anmerkung 2 zu Berufsgruppe 6 des AVGP sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. § 1 Hochschulrahmengesetz definiert Hochschulen als Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Nach § 3 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW bereiten die Universitäten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Hinsichtlich der Fachhochschulen heißt es unter § 3 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW, dass diese durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vorbereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
85Ungeachtet gewisser Abweichungen bei Aufgabenstellung und Prioritätensetzung lassen diese Vorgaben keine Unterschiede erkennen, die die These der Beklagten stützen könnten, ein Studium an einer Fachhochschule sei generell keine wissenschaftliche Hochschulausbildung.
86Für den hier konkret gegebenen Fall des Architekturstudiums an Universität oder Fachhochschule lässt sich ebenfalls kein signifikanter Unterschied ausmachen. Die Klägerin hat verdeutlicht, dass das Hochschulstudium der Architektur u.U. etwas breiter angelegt ist und ggf. auch einen größeren Schwerpunkt bei den "gestalterisch/ästhetischen" Aspekten aufweist als das Fachhochschulstudium, während die inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Studiengängen nur marginal seien. Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten. Sie ist trotz wiederholter Hinweise der Berufungskammer jede nachvollziehbare Erläuterung schuldig geblieben, in welchen Punkten sie den maßgeblichen Unterschied zwischen dem Studium der Architektur an einer Fachhochschule und einem "wissenschaftlichen Hochschulstudium" i.S. von Ziffer 6.1 AVGP sieht und warum es für die Aufgabenerfüllung zwar des erfolgreichen Abschlusses des Fachhochschulstudiums bedarf, nicht aber der (welcher?) im "wissenschaftlichen Hochschulstudium" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Dessen hätte es jedoch um so mehr bedurft, als es unter Ziffer 5.1 der ab Mitte 2009 geltenden Stellenbeschreibung ausdrücklich heißt, dass für die Stellenbesetzung ein abgeschlossenes "Hochschul- oder Fachhochschulstudium" im Fachbereich Architektur- oder Bauingenieurwesen vorausgesetzt werde. Dieser Formulierung ist keinerlei abgrenzende oder abstufende Erläuterung beigegeben. Angesichts dessen kommt hier für die Berufungskammer weit eher eine schlichte Gleichsetzung der beiden Studienabschlüsse zum Ausdruck als der von Beklagtenseite während der mündlichen Verhandlung propagierte Wille, den Fachhochschulabschluss als Mindestvoraussetzung festzuschreiben und das Hochschulstudium lediglich als nützlich oder erwünscht aber nicht zwingend zu erwähnen. Unzweifelhaft hätte eine solche Stufung, wenn sie denn tatsächlich gewollt gewesen wäre, mit wenigen Worten klar zum Ausdruck gebracht werden können.
872. Der Zahlungsantrag zu 2. ist ebenfalls begründet.
88a) Die Klägerin hat für die Zeit von August 2007 bis einschließlich September 2009 Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Zahlung der Differenz zwischen den ihr auf Basis der Entgeltgruppe 12, Stufe 5 gezahlten Beträgen und der Vergütung nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5.
89aa) Die Klägerin ist aus den dargestellten Gründen in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert.
90bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin der Stufe 5 und nicht der Stufe 4 zugeordnet.
91Die Beklagte gelangt zu einer Eingruppierung in die Stufe 4, weil sie unterstellt, dass für die Ermittlung des Vergleichsentgelts und der Stufenzuordnung gemäß §§ 3 und 4 der Übergangsregelung zunächst eine fiktive Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II vorzunehmen sei, die nach den anzuwendenden Regelungen des bis zum 30.06.2007 geltenden Rechtes zu einer Eingruppierung in die nächstniedrigere Stufe der Vergütungsgruppe II führe. Das ist jedoch nicht richtig.
92Aus den dargelegten Gründen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits davon auszugehen, dass die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit Tätigkeiten betraut war, die ihre Eingruppierung in die Berufsgruppe 6.1. AVGP nach sich zogen. Angesichts dessen besteht für eine "fiktive Höhergruppierung" der Klägerin weder Anlass noch Handhabe. Die Klägerin ist vielmehr so zu behandeln, als wäre sie von Anfang an richtig eingruppiert gewesen.
93War die Klägerin demnach seit dem 15.09.2003 gemäß Ziffer 6.1 AVGP in die Vergütungsgruppe II eingruppiert, so errechnet sich gemäß § 3 Abs. 2 Übergangsregelung ein Vergleichsentgelt von 4.092,38 € (Grundgehalt VG II, Stufe 8 i.H.v. 3.215,03 € zuzügl. Ortszuschlag Stufe 3 i.H.v. 762,75 € zuzügl. allgemeine Zulage i.H.v. 114,60 €). Mit diesem Vergleichsentgelt war die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Übergangsregelung zwischen Stufe 4 (3.900,00 €) und Stufe 5 (4360,00 €) der Entgeltgruppe 14 eingestuft, so dass zum 01.10.2007 ein Aufstieg in die Stufe 5 als nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe stattfand.
94cc) Wegen der sich danach ergebenden Details der Berechnung der Differenzbeträge und des sich hieraus in Summe errechnenden Zahlungsbetrages von 7.247,45 € wird auf die zutreffende Berechnung der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 08.10.2009 nebst Anlage (Bl. 271 ff. d.A.) und Schriftsatz vom 28.01.2010 nebst Anlage (Bl. 341 f. d. A.) Bezug genommen, die sich die Berufungskammer zu eigen macht.
95b) Der Zinsanspruch rechtfertigt sich für den Grundbetrag von 4.926,43 € aus §§ 291, 247 BGB und für die darüber hinausgehenden Staffelbeträge aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288, 247 BGB).
96III.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
98IV.
99Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
100RECHTSMITTELBELEHRUNG
101Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
102R E V I S I O N
103eingelegt werden.
104Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
105Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
106Bundesarbeitsgericht
107Hugo-Preuß-Platz 1
10899084 Erfurt
109Fax: 0361 2636 2000
110eingelegt werden.
111Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
112Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1131.Rechtsanwälte,
1142.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1153.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
116In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
117Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
118* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
119MailänderStrickerMüller