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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 488/10

Datum:
24.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 488/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2010:0924.10SA488.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ca 6946/09
Schlagworte:
Gleichbehandlungsgrundsatz, Ungleichbehandlung, Entgelterhöhung, Maßregelung,
Normen:
§ 611 BGB, § 612 a BGB § 4 Abs. 1 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es ist das Recht des Arbeitnehmers, eine vom Arbeitgeber angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen abzulehnen. Tut er dies, kann er regelmäßig weder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Maßregelungsverbot des § 612 a BGB noch aus dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG einen Anspruch darauf ableiten, hinsichtlich der mit dem Angebot verbundenen Vorteile (Entgelterhöhung) mit denjenigen Arbeitnehmern gleich gestellt zu werden, die das Änderungsangebot angenommen und damit auch die Nachteile (Verzicht auf eine Bezugnahmeklausel) in Kauf genommen haben. In solch einem Fall erscheint eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die das Änderungsangebot angenommen und solchen, die am bisherigen Arbeitsvertrag festgehalten haben, sachgerecht, solange nicht die mit der Vertragsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen Vorteile Bedeutung und Wert der damit einhergehenden Nachteile auf unangemessene Weise übersteigen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2010 - 13 Ca 6946/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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