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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 194/09

Datum:
24.07.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 194/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2009:0724.9SA194.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 5 Ca 1968/08
Schlagworte:
Abmahnung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Normen:
§ 314 Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 1 TVöD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Abmahnung erfordert die genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens, das der Arbeitgeber beanstandet. Einerseits muss der Arbeitgeber den der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt konkret darlegen. Andererseits muss er konkret erklären, aus welchem Grund er das Verhalten des Arbeitnehmers für pflichtwidrig hält. 2. Soweit eine Abmahnung rechtliche Ausführungen des Arbeitgebers enthält, müssen sie somit nicht nur im Ergebnis zutreffen. Sie müssen vielmehr auch erkennen lassen, weshalb der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als pflichtwidrig ansieht; sie dürfen daher nicht unklar oder widersprüchlich sein.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.01.2009 - 5 Ca 1968/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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