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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 390/09

Datum:
16.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 390/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2009:0916.4SA390.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 2 Ca 1914/08
Schlagworte:
1. Rückwirkende Änderung der Arbeitszeit 2. Berechnung des Anspruches auf Rufbereitschaft gemäß § 8 TV Ärzte KF 3. Anspruch auf Jahressonderzahlung 2007
Normen:
§§ 5, 8, 15 ,19 TV-Ärzte-KF
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern. 3. Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg wird teilweise abgeändert:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.592,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt bei einem Streitwert von 9.246,57 € der Kläger zu 71,97 % und die Beklagte zu 28.03 %.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert von 8.725,96 € die Beklagte zu 29,71 % und die Kläger zu 80,29 %.

4.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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