Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 357/09

Datum:
23.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 357/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2009:0923.12SA357.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 7 Ca 2035/08
Schlagworte:
Personalgestellung zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften aufgrund gesetzlicher Aufgabenverlagerung
Normen:
Art. 12 GG, § 106 GewO, § 613 a BGB, § 4 TV-L, § 10 VersÄEingIG NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Indem § 4 Abs. 3 TV-L die Befugnis des Arbeitgebers zur Personalgestellung an eine "Funktionsnachfolge" bindet, wird tariflich vorausgesetzt, dass die dem Beschäftigten oder seiner Organisationseinheit übertragenen Aufgaben bei dem Dritten tatsächlich anfallen und dort einen adäquaten funktionellen Personalbedarf auslösen. Daran fehlt es, wenn z. B die Aufgaben entfallen oder durch die vorhandene Organisation des Dritten absorbiert werden oder der Beschäftigte aus anderen Gründen nicht mit der Erledigung der bisherigen Aufgabe befasst werden kann.

2. Das Direktionsrecht nach § 106 GewO kann durch Tarifvertrag, nicht jedoch durch Landesgesetz erweitert werden. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien wird insbesondere dann, wenn es - wie in § 4 Abs. 3 TV-L - um eine Erweiterung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers geht, durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, namentlich die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) begrenzt.

3. Einem Betriebsübergang steht nicht entgegen, dass der Übergang auf Gesetz oder anderem einseitigen staatlichen Rechtsakt beruht. Hingegen ist ein Betriebsübergang ausgeschlossen, wenn "hoheitliche" Verwaltungsaufgaben (und keine Unternehmenstätigkeiten) von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere übertragen werden. Dies folgt aus der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 613 a Abs. 1 BGB (im Anschluss an LAG Niedersachsen 31.08.2001 - 10 Sa 2899/98 - Juris Rn. 27 und EuGH 14.09.2000 - C-343/98 Collino - Rn. 31, 34; offengelassen in BAG 18.12.2008 - 8 AZR 660/07 - Juris Rn. 35/72).

 
Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 28.10.2008 wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, im Rahmen von Personalgestellung seine Arbeitsleistung dem Landschaftsverband Rheinland in Köln zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank