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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 95/09

Datum:
13.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 95/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2009:0313.10SA95.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 3778/08
Schlagworte:
./.
Normen:
§ 6 Abs. 1 S. 2 TVöD, § 7 Abs. 1 S. 3 TVöD, § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA, TV FDGHG, § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA, wonach die darin aufgezählten Tarifverträge über Schichtlohnzuschläge für gewisse "Alt"- Arbeitnehmer "einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgeblichen Begriffsbestimmungen" einstweilen weitergelten, kann nicht als eine die Definitionen der §§ 6 und 7 TVöD allgemein und umfassend verdrängende Anordnung der Fortgeltung der Begriffsbestimmungen des alten Tarifrechtes (hier des vormals einschlägigen BMT-G) ausgelegt werden. Diese Begriffsbestimmungen gelten vielmehr nur insoweit fort, als es bei Anwendung der in § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA genannten Tarifverträge auf sie ankommt. 2. Deshalb richtet sich auch für einen "Alt"-Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA die Frage, ob er Wechselschichtarbeiter ist, weil er in der dafür erforderlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit Nachtarbeit geleistet hat, und deshalb seine gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD in die Arbeitszeit einzurechnen sind, ausschließlich nach den Definitionen des § 7 TVöD. 3. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit auch dann um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden vermindert, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan ohnehin frei ist (wie LAG München vom 13.12.2007 -2 Sa 590/07, dokumentiert bei juris).

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger insoweit zugelassen, als die Zurückweisung seiner Berufung auch den vom Arbeitsgericht abgewiesenen Klageantrag zu 7. (Arbeitszeitgutschrift für Feiertage) betrifft.

Im Übrigen wird die Revision für den Kläger nicht zugelassen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 
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