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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 586/07

Datum:
30.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 586/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2008:0430.7SA586.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 1249/06 lev
Schlagworte:
.
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Unterrichtung über einen Betriebsübergang ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Das Risiko der nicht laufenden Widerspruchsfrist muss der Arbeitgeber, der zur ordnungsgemäßen Unterrichtung verpflichtet ist, unabhängig davon, ob ihm die Fehlerhaftigkeit bekannt ist, tragen. Schließlich hat der Arbeitgeber es in der Hand, die Unterrichtung ordnungsgemäß zu erteilen. 3. Auf den Tatbestand der Verwirkung kann sich nur derjenige berufen, der aufgrund bestimmter vom Berechtigten gesetzter Umstände selbst das Vertrauen gebildet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Insofern ist eine subjektive Komponente auf Seiten des Vertrauenden erforderlich, die nicht durch die Kenntnis eines Dritten - zum Beispiel des Erwerbers - von dem Umstandsmoment ersetzt werden kann. 4. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kann in der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kein konkludenter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Ausübung des Widerspruchsrechts gesehen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer keine Kenntnis von einem noch bestehenden Widerspruchsrecht hat. 5. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit einem dritten Arbeitgeber kann eine geeignete Maßnahme darstellen, den Vorwurf des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs zu vermeiden, ohne dass darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht zu sehen ist. Ob die Ausübung des Widerspruchsrechts in solchen Fällen rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.01.2007 – 5 Ca 1249/06 lev – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszwischenzeugnis zu erteilen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

 
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