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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 1138/08

Datum:
09.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1138/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2008:1209.6SA1138.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 1904/08
Schlagworte:
Unschädliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei Lehrkräften
Normen:
§ 256 ZPO; TV-L/TVÜ-L ab 01.11.2006
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist unzulässig, wenn eine Vergütung für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum geltend gemacht wird und eine Leistungsklage ohne weiteres möglich ist.

2. Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund der Vertragspraxis des Landes während der Sommerferien unterbrochen sind, verlieren nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 TVÜ - L bis zum 31.10 2008 nicht ihren vor Einführung des TV - L am 01.11.2006 erworbenen Besitzstand hinsichtlich der Entwicklungsstufen; dies gilt auch, wenn noch weitere Unterbrechungstatbestände bis zu einem im Monat während eines Schuljahres vorliegen.

 
Tenor:

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.06.2008 - 11 Ca 1904/08 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.923,88 € brutto zu zahlen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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