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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 (3) Sa 925/06

Datum:
05.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 (3) Sa 925/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2007:0105.9.3SA925.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 6 Ca 4038/05
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung, Schuldnerverzug, Ersatz eines Steuerschadens
Normen:
§§ 20 Leistungsordnung Bochumer Verband, 315, 280 Abs. 2, 286 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach den Regelungen des Bochumer Verbandes wird dem Arbeitgeber ebenso wie nach § 16 BetrAVG ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Anpassung des Ruhegeldes eingeräumt. § 315 Abs. 3 BGB findet daher entsprechende Anwendung (im Anschluss an BAG, AP Nr. 57 zu § 16 BetrAVG ). 2. Bei der Leistungsbestimmung durch Urteil gemäß § 315 Abs. 3 BGB wird die Forderung erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig (im Anschluss an BGH, NJW 2006, S. 2472). Das gilt jedoch nicht, wenn die Parteien eine Rückwirkung der Leistungsbestimmung vereinbart haben (im Anschluss an BGH, NJW-RR 2003, S. 1355, 1358). 3. Nach den Regelungen des Bochumer Verbandes erfolgt die Anpassungsprüfung und -entscheidung ebenso wie nach § 16 BetrAVG alle drei Jahre. Konkludent ist damit durch die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung nach den Regelungen des Bochumer Verbandes auch vereinbart, dass die Anpassungsbeträge dann fällig sind, wenn die jeweilige Leistung fällig ist. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es keiner Mahnung zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges hinsichtlich der erhöhten Leistungen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.06.2006 6 Ca 4038/05 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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