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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 1148/06

Datum:
05.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1148/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2007:0105.9SA1148.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 1156/06
Schlagworte:
außerordentliche Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen, Zumutbarkeit des Änderungsangebots (Bezug einer Dienstwohnung)
Normen:
§§ 55 Abs. 3, 54 BAT-KF, 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei der nach § 55 Abs. 3 BAT-KF möglichen Kündigung des unkündbaren Angestellten handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund. §§ 54 BAT-KF, 626 BGB finden Anwendung. 2. Soweit § 55 Abs. 3 S. 2 BAT-KF die Kündigung zulässt, wenn dem Angestellten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird, ist auch der für das gesamte Kündigungsrecht maßgebliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser fordert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet, wenn mehrere Möglichkeiten zur Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung stehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.03.2005, AP Nr. 58 zu § 15 KSchG 1969).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2006 3 Ca 1156/06 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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