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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 (9) Sa 1096/06

Datum:
19.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (9) Sa 1096/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2007:0919.7.9SA1096.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 181/06 lev
Schlagworte:
.
Normen:
§ 613 a Abs. 4,5 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs gehört grundsätzlich auch eine Information gemäß § 613 a Abs. 4 BGB. Der Hinweis des Betriebsveräußerers, der Arbeitnehmer müsse damit rechnen, nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat mit oder ohne Aufnahme in die Namensliste eine Kündigung zu erhalten, ist unvollständig und damit fehlerhaft, jedenfalls dann, wenn der Veräußerer die Kündigung nicht mehr selbst ausspricht. 2. Der Inhalt des Unterrichtungsschreibens wird durch das Gericht nach den gesetzlich vorgegebenen Kriterien überprüft. Der subjektive Kenntnisstand des Arbeitnehmers muss in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben, denn es entzieht sich einer gerichtlichen Überprüfung, ob der jeweilige Arbeitnehmer - möglicherweise wegen juristischer Vorkenntnisse - dazu in der Lage war, eine Fehlerhaftigkeit oder Unrichtigkeit des Unterrichtungsschreibens zu entdecken. Bei anderer Betrachtungsweise müsste dem Unterrichtenden unterstellt werden, dass er ebenfalls dazu in der Lage gewesen wäre, die Fehlerhaftigkeit bereits bei Erstellung des Schreibens festzustellen. 3. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kann in der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kein konkludenter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Ausübung des Widerspruchsrechts gesehen werden. § 7 KSchG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. 4. Ob die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 
Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.2006 - 3 Ca 181/06 lev - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 
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