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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 (8) Sa 690/06

Datum:
05.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (8) Sa 690/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2007:1205.7.8SA690.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 2314/05 lev
Schlagworte:
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Unterrichtung über einen Betriebsübergang ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3. Das im Rahmen der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment wird bei fehlerhafter Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Arbeitnehmerin, die im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit von der Erwerberin freigestellt worden ist, die weitere Abwicklung des Arbeitsverhältnisses durch die Erwerberin entgegennimmt. 4. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eine Widerspruchserklärung wegen fehlerhafter Unterrichtung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen wird. Er muss in diesem Fall damit rechnen, dass auch andere Arbeitnehmer nach weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage von ihrem Widerspruchsrecht noch Gebrauch machen werden. 5. Bittet ein Prozessbevollmächtigter wegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorliegenden Handakte einen klageerweiternden Schriftsatz nicht entgegen nehmen zu müssen und wird der Schriftsatz sodann versehentlich durch das Gericht nicht zugestellt, so kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Berufung auf eine tarifliche Ausschlussfrist eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 17 Ziffer 2 des MTV Chemie darstellen.

 
Tenor:

 

 

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.05.2006 – 3 Ca 2314/05 lev – wird zurückgewiesen.

 

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 21 %, die Beklagte zu 79 %.

 

III.Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

 

 
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