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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 655/07

Datum:
01.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 655/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2007:0801.7SA655.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 1589/06 lev
Schlagworte:
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Verwirkung - Verzicht
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Fordert der Arbeitnehmer den Betriebsveräußerer im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung zu weiteren Informationen hinsichtlich des Betriebsübergangs auf und behält er sich den Widerspruch ausdrücklich vor, so ist darin ein vertrauenszerstörender Umstand zu sehen mit der Folge, dass der Betriebsveräußerer, der das Schreiben des Arbeitnehmers unbeantwortet lässt, sich nicht mehr auf eine Verwirkung des Widerspruchsrechts berufen kann. Eine Verwirkung gilt grundsätzlich dann als ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in irgend einer Weise zu erkennen gibt, dass er möglicherweise auf seinem Recht besteht.

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eine Widerspruchserklärung wegen fehlerhafter Unterrichtung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen worden ist. Er muss in diesem Fall damit rechnen, dass auch andere Arbeitnehmer - insbesondere die, die sich den Widerspruch vorbehalten haben - nach weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtlage von ihrem Widerspruchsrecht noch Gebrauch machen werden.

3. Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers gegenüber dem Erwerber lässt nicht in jedem Fall den zwingenden Schluss zu, der Arbeitnehmer habe damit auf sein Widerspruchsrecht verzichtet oder es verwirkt.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.02.2007 - 5 Ca 1589/06 lev - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.10.2004 hinaus Bestand hat.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 
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